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Zu früh „gefreut“ – die nicht unterschriebene Steuererklärung

© nmann77 - Fotolia.com

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Nur so am Rande weise ich auf das BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 1 StR 93/14 -, ergangen in einem Steuerstrafverfahren, hin. Die vom BGH angesprochenen steuer(straf)rechtlichen Fragen kann man in einem Blog nicht darstellen, aber man kann auf einen Hinweis des BGH „hinweisen“. Der BGH führt nämlich dazu aus:

„Der Senat weist darauf hin, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Einreichen einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die eingereichte Erklärung keine Unterschrift trägt. Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam. Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Bescheid ergeht. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 – V R 42/01, BStBl. II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20). Für die Annahme einer Tathandlung ist es ausreichend, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände feststeht, dass die falschen Angaben in der abgegebenen Steuererklärung durch den Angeklagten veranlasst wurden.“

Also: Zu früh „gefreut“ hat sich derjenige, der meint, der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung dadurch zu entgehen bzw. entgehen zu können, dass er die (falsche) Steuererklärung nicht unterschrieben hat.

Gibt es im Finanzamt Münster keinen Kalender?, oder: Bloß keine Fristen ausschöpfen

hawk88_Calendar_1„Gibt es im Finanzamt Münster denn keinen Kalender?“ habe ich mich gestern morgen gefragt, als ich den Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 03.06.,2014 gelesen habe: „Keine außerordentliche Leerung am Wochenende Finanzamt-Briefkasten quillt über.“ Berichtet wird da über die Probleme, die am Wochenende (ehrliche) Steuerbürger hatten, die ihre Steuererklärung fristgemäß zum 31.05.2014 abgeben wollten. Das war nicht bzw. nur erschwert möglich, weil der Briefkasten des Finanzamtes voll war und niemand daran gedacht hatte, vielleicht dann doch mal am 31.05.2014 zwischen zu leeren. Man ist eben überrascht worden, was mir unerklärlich ist: Denn ein einfacher Blick in den Kalender hätte gezeigt: Der 31.05. ist in diesem Jahr ein Samstag, also muss man vielleicht mal etwas veranlassen.

Nun ja, so weit gut, kann jedem passieren. Und wie man in dem o.a. Bericht lesen kann, hat sich der FA-Vorsteher ja auch entschuldigt. Tut ihm leid. Schön, denkt man, Schwamm drüber. Aber dann liest man weiter und fragt sich: Meint er es ehrlich? Denn etwas weiter heißt es:

„Die Betroffenen hätten ihre Erklärungen früher abgeben können“, sagt Brinkhaus. Man müsse ja nicht jede Frist ausschöpfen. Er selbst hätte seine Steuererklärung übrigens nicht auf den Boden gelegt oder in eine Tüte an eine Türklinke gehängt. „Das würde ich niemals machen.“

Da bleibt einem dann das Brötchen im Halse stecken. Oder? Schuld sind immer die anderen, und so oder so der „Steuerbürger“, der sich das Recht nimmt, die ihm eingeräumten Fristen auch „auszuschöpfen“. Man fasst es nicht