Ich hatte im November 2025 über den falschen LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – berichtet (vgl. Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?). In dem Zusammenhnag bin ich auf eine ältere Entscheidung des LG Magdeburg hingewiesen worden, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 – 28 Qs 30/16 – den ich der Vollständigkeit halber hier heute vorstelle.
In dem Verfahren hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dann dem AG in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das AG Magdeburg mit Verfügung vom 08.03.2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31.03.2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des AG Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das AG Magdeburg mit Beschluss vom 30.03.2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31.03.2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.
Der Verteidiger des Betroffenen beantragte die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem AG Magdeburg und dem AG Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Zuvor hatte das AG Haldensleben das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:
„Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist.“
Wie gesagt falsch und zur Nachahmung nicht empfohlen. Zur Begründung gilt das zum LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – Ausgeführte. Ob Einstellung durch Urteil oder durch Beschluss macht m.E. keinen Unterschied.

