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Abgabe/Verweisung an ein anderes Amtsgericht, oder: Keine neue Angelegenheit = keine Gebühren

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Ich hatte im November 2025 über den falschen LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – berichtet (vgl. Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?). In dem Zusammenhnag bin ich auf eine ältere Entscheidung des LG Magdeburg hingewiesen worden, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 – 28 Qs 30/16  – den ich der Vollständigkeit halber hier heute vorstelle.

In dem Verfahren hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dann dem AG in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das AG Magdeburg mit Verfügung vom 08.03.2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31.03.2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des AG Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das AG Magdeburg mit Beschluss vom 30.03.2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31.03.2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem AG Magdeburg und dem AG Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Zuvor hatte das AG Haldensleben  das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist.“

Wie gesagt falsch und zur Nachahmung nicht empfohlen. Zur Begründung gilt das zum LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – Ausgeführte. Ob Einstellung durch Urteil oder durch Beschluss macht m.E. keinen Unterschied.

Rechtsmittel durch den neuen Rechtsanwalt, oder: Verfahrensgebühr gibt es nur einmal

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Und als zweite Entscheidung bringe ich dann den LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 – 6 T 902/17. Der Kollege Swatek aus Berlin, der mit den Beschluss geschickt hat, war im Abschiebehaftverfahren – also Teil 6 VV RVG – erst nach Erlass des Haftbefehls tätig. Er hat gegen einen Abschiebehaftbefehl des AG Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Für seine Tätigkeit hat er dann zweimal die Gebühr Nr. 6300 VV RVG abgerechnet. Das hat er damit begründet, dass die Abhilfeentscheidung eine eigene echte Sachentscheidung sei und sich die Konstellation eindeutig von der im Strafverfahren unterscheide. Abgesehen davon habe er nicht nur Rechtsmittel eingelegt, sondern auch Akteneinsicht beantragt. Die Gebühr Nr. 6300 VV RVG ist dann nur einmal festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG verweist auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG, die erfasse auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden:

„2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gehören zum Verfahren bzw. Rechtszug „die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels“. Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses betrifft Strafsachen, Teil 5 Bußgeldsachen und Teil 6 sonstige Verfahren. Die im Teil 6 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf Verfahren, die ihrer Natur nach strafenden Charakter haben. Dieser strafende Charakter ist allen Verfahren, die in den Teilen 4, 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführt sind, gemeinsam. An diesen strafenden Charakter knüpft ersichtlich der Begriff „Verteidiger“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG an. Schon sprachlich ist jede Abwehr gegen staatlich veranlasste Zwangsmaßnahmen „Verteidigung“. Dies gilt aber auch darüber hinaus. So hat der Beklagte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO „Verteidigungsmittel“ mitzuteilen oder nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage „verteidigen“ wolle.

Es ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhaltspunkt zu erkennen, nachdem der Begriff des „Verteidigers“ allein auf den Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses beschränkt sein soll, in dem dieser Begriff ausdrücklich vorkommt. Vielmehr befasst sich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG allgemein mit Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Die Unterscheidung, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG getroffen wird, ist eindeutig.

Derjenige Rechtsanwalt (Verteidiger), der im erstinstanzlichen Verfahren bereits tätig geworden ist, kann die Einlegung von Rechtsmitteln nicht gesondert abrechnen. Nur der Rechtsanwalt, der erstmalig durch die Einlegung des Rechtsmittels im Verfahren tätig wird, soll gerade nicht die Gebühr für das Tätigwerden in erster Instanz erhalten. Gebührenrechtlich wird für diesen Fall die Einlegung des Rechtsmittels und damit gerade der Zusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Verfahren erster Instanz aufgehoben.

Der Begriff „neu“ in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG besagt ersichtlich nichts anderes als das erstmalige Hinzutreten des abrechnenden Rechtsanwalts in das Verfahren.

Dagegen spricht nicht, dass der „neue Verteidiger“ (der erstmalig mit der Sache befasste Rechtsanwalt) noch in derselben Instanz tätig wird, was aus dem vor dem erstinstanzlichen Gericht durchzuführenden Abhilfeverfahren folgt. Das Abhilfeverfahren kommt nur durch die Einlegung des Rechtsmittels zum Tragen, so dass dann, wenn das erstinstanzliche Gericht im Wege der Abhilfe seine Entscheidung korrigiert, die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Gebühr verdient ist, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels gehört. Zumindest gebührenrechtlich ist damit das Abhilfeverfahren Bestandteil des Rechtsmittelzuges.“

M.E. zutreffend. Der Kollege hat es anders gesehen, mich aber nicht überzeugen können.

Auch hier also kein „Zahltag“ 🙂 .