Und die erste Gebührenfrage 2026 kommt dann aus der Verteidigergruppe bei FB.
Da war vor einiger Zeit um den Anfall der Verfahrensgebühr für eine Besprechung mit dem Mandanten diskutiert worden. Der Rechtspfleger wollte die nicht festsetzen, weil sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht aus der Akte ergebe. Wir haben den Kollegen dann „gestützt“und ihm geraten, den Rechtspfleger freundlich darauf hinzuweisen, dass das nicht der Fall sein muss. Der Kollege hat das getan.
Wer nun aber meint, dass es damit dann sein Bewenden gehabt hat, der hat sich geirrt. Denn der Rechtspfleger hat dann eine „neue“ Beanstandung erhoben. Der Kollege teilt nämlich mit:
„Ich habe nun eine Antwort des Kostenbeamten, in der es heißt:
es wird unter Bezug auf Ihren Schriftsatz vom 06.11.2025 mitgeteilt, dass ich diesem insofern zustimme, als dass die vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten sich nicht aus der Akte ergeben müssen. Die Tätigkeit einer Besprechung mit dem Mandanten reicht grundsätzlich aus, um entsprechende Gebühren Nr. 4104 VV, Nr. 4106 VV RVG auszulösen.
In Bezug auf den hier vorliegenden Fall und die von Ihnen ein eingereichten Nachweise (Kopien Ihres Kalenders) wird mitgeteilt, dass allein der Eintrag des Namens im Kalender ohne konkrete Bezeichnung des Aktenzeichens oder Hinweise darauf, welches Verfahren in diesem Termin besprochen worden ist, nicht ausreichend sind. Für ein Auslösen der Gebühr muss ersichtlich sein, um welches jeweilige Verfahren es sich handelt. Hierzu würden Kopien aus Ihrer Handakte oder entsprechende Gesprächsnotizen ausreichen.
Muss/soll ich das nun vorlegen?“
