Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Pedelecfahrt nach Amphetaminkonsum und mehr, oder: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

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Im „Kessel Buntess“ dann heute wieder einige Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht – betreffend Entziehung der Fahrerlaubnis. Ja, „schon wieder“. Denn mit zivilrechtlichen Entscheidungen ist es derzeit – ich erinnere, dass die Beiträge schon seit längerem vorbereitet sind, mau.

Ich berichte hier zunächst über den OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 12 ME 136/25. Der betrifft die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Anlass für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war, dass der Ántragsteller im April 2025 im Straßenverkehr ein Pedelec unter dem Einfluss von Amphetamin (11 ng/ml), von THC (60 ng/ml) und Alkohol (mindestens 2,14 ‰ BAK) geführt hatte und dabei u. a. in Schlangenlinien gefahren war. Bereits zuvor war er seit dem Jahr 2018 wiederkehrend wegen Verstößen gegen das BtMG aufgefallen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV finde seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y) StVG in der bis zum 27.07.2021 gültigen Fassung vom 05.052003 (StVG a. F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit entgegen teils anders lautender Rechtsprechung nach wie vor keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers vor.

Dagegen die Beschwerde zum OVG, die keinen Erfolg hatte. Das OVG moniert vornehmlich, dass sich der Antragsteller nicht ausreichend i.S. des § 146 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt hat.

Und dann:

„Unabhängig hiervon vermag der Senat auch weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 23.8.2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8) keine fehlende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr erkennen, soweit die Untersagung – wie vorliegend – auf die zu verhindernde Teilnahme des Betroffenen als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Amphetamin gestützt ist. Jedenfalls insoweit, nämlich bezogen auf Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, ebenso wie bei Fahrten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkoholkonsum (vgl. ergänzend OVG Saarland, a. a. O.), hinreichend bestimmt. Denn die negativen Wirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit sind bekannt, vom Verwaltungsgericht zusammenfassend wiedergegeben worden und schließen die gebotene Eignung des Betroffenen eben auch beim Führen eines nicht-fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs aus. Dass der Normgeber eine solche Teilnahme ausschließen wollte, zeigt bereits die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (aktuelle Fassung). Denn nach der Begründung (BR-Drs. 443/98, S. 237) entspricht die mit Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) eingeführte Regelung „dem bisherigen § 3 StVZO“. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. bestimmte ausdrücklich, dass „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen … ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen … hat.“

Dass es zur verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit einer Norm ohnehin ausreicht, allein an die erforderliche „Eignung“ anzuknüpfen, zeigt zudem im Rahmen der systematischen Auslegung ein übergreifender Vergleich der Rechtslage.

So wird nach § 316 Abs. 1 StGB bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG höhere, jedenfalls aber keine geringeren Anforderungen als an die Bestimmtheit von Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht zu stellen sind, wird insoweit in der strafgerichtlichen Praxis die mit den Worten „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“ umschriebene Fahruntüchtigkeit oder – tauglichkeit des Fahrzeugführers als ausreichend bestimmtes Tatbestandsmerkmal angesehen, und zwar auch für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit von Führern neuartiger Fahrzeugformen, wie etwa E-Scootern (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22 -, juris), ohne dass dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; in der Sache besteht insoweit aber kein Unterschied zwischen der strafrechtlichen Beurteilung der alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (in der Vergangenheit) einerseits sowie der gefahrenabwehrrechtlichen und damit zukunftsgerichteten Eignungsbeurteilung. Für die in § 69 StGB normierte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat … wird sogar ausdrücklich „nur“ vorausgesetzt, dass sich aus der Tat ergibt, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Dieser Eignungsbegriff stimmt mit dem straßenverkehrsrechtlichen überein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2022 – 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.), wird im Strafgesetzbuch nicht näher konkretisiert und dennoch in der strafgerichtlichen Praxis ohne verfassungsrechtliche Bedenken vom Tatrichter angewandt, und zwar unmittelbar und ohne dazu auf weitere Konkretisierungen in der Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere in deren Anlage 4 oder auf sachverständige Beratung zurückzugreifen (vgl. nur Müller, SVR 2022, 6 f., m. w. N.).

Schließlich wird in zahlreichen Bundesgesetzen die „Eignung“ als Voraussetzung für die Berufszulassung angeführt, ohne dass die maßgeblichen Eignungsanforderungen näher normativ konkretisiert sind und hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beispielhaft kann auf die Regelungen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe verwiesen, in denen als Voraussetzung für die Erteilung der – faktisch für die Berufsausübung erforderlichen – Erlaubnis zum Führen der jeweils geschützten Berufsbezeichnung gefordert wird, dass die „antragstellende Person … nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, sowie für die Approbation: § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG).

Die nach § 3 Abs. 2 FeV für die Prüfung der Eignung als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs entsprechend anzuwendende Anlage 4 zu den §§ 1, 13 und 14 FeV stellt somit eine zulässige, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit aber nicht erforderliche materiell-rechtliche Ergänzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dar.

Der Senat muss daher hier nicht klären, ob es bei unterstellt umfassender Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, die dann offensichtlich planwidrige Regelungslücke des Straßenverkehrsrechts dadurch zu schließen, dass insoweit jedenfalls für Evidenzfälle einer Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen übergangsweise (d. h. bis zu ihrer Schließung durch das Bundesrecht) auf die §§ 3 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.12.2025, § 3, Rn. 2) und 11 NPOG als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Führens von nicht -fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen zurückzugreifen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf noch eine zweite Terminsgebühr?

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Und dann folgende Gebührenfrage – stammt mal wieder aus der Strafverteidigergruppe bei FB:

Vielleicht (nein, eher wahrscheinlich) eine doofe Frage, aber … so einen Beschluss hatte ich auch noch nicht.

Stimmt mein Bauchgefühl, dass bei Aufruf in der Berufung dann nur eine Termingebühr entsteht ?

„Die Verfahren 157 NBs pp. und 157 NBs pp. werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, nicht jedoch zur gemeinsamen Entscheidung, § 237 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt — auch in der Hauptverhandlung — auch eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung in Erwägung zu ziehen ist.“

Anfall einer Dokumentenpauschale für Akteneinsicht, oder: E-Duplo-Akte versus elektronische Akte

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Und dann im zweiten Posting, der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2026 – 2 Ws 21/26 -, den ich für mich im Hinblick auf zwei meiner Beiträge hier im Blog unter: „Man lernt nie aus:“ abgeheftet habe (s. Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden? und Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Rechtsanwalt verteidigt den Beschuldigten gegen den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte der Generalstaatsanwaltschaft. Diese wurde mit Verfügung v. 10.12.2025 in der Form gewährt, dass die Akteneinsicht über die Bereitstellung eines Hessendrivelinks erfolgen sollte. Mit E-Mail vom 11.12.2025 wurde dem Verteidiger der entsprechende Downloadlink – 4 Bände Akten waren mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst worden – als Zip-Datei übersandt. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tag wurden dem Verteidiger für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht 5,00 EUR nach Nr. 9000 KV GKG in Rechnung gestellt.

Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Verteidiger geltend, dass die Pauschale nach Nr. 9000 Nr. 3 KV GKG nur 1,50 EUR betrage. Zudem ergebe sich aus Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG, dass keine Gebühren zu erheben seien, da weder ein Ausdruck gefertigt noch ihm ein Datenträger übermittelt worden sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die dem Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5,00 € sind als Pauschale für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG anzusetzen.

Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG greift nicht. Eine elektronische Akte wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2025 noch nicht geführt, sondern eine Papierakte. Dass die Akten auch als elektronische E-Duploakte geführt werden, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt. Es handelt sich leidlich um eine elektronisch gespeicherte Kopie der Papierakte. Nach § 32 StPO in der zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und Kostenrechnung geltenden Fassung können Akten elektronisch geführt werden. Hierbei werden jedoch die Landesregierungen ermächtigt, für ihren Bereich zu bestimmen, in welchen Fällen eine elektronische Akte geführt wird. Sie können dabei die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beschränken. Eine solche Verordnung lag für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor.

Dem Erinnerungsführer wurden elektronisch gefertigte Auszüge aus der Papierakte über Hessendrive zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung elektronisch gespeicherter Dateien, auch zum Download (Abruf), fällt die Dokumentenpauschale an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000, Rn. 44).

Die Pauschale in Höhe von 5,00 € wurde zu Recht angesetzt. KV Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG stellt auf die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf ab, wobei pro Datei 1,50 € erhoben werden. Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dokumente werden aber höchstens 5,00 € erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder bereitgestellt wer-den. Hier wurden von den einzelnen Dateien Downloadlinks erstellt. Aufgrund dessen wurden vorliegend die 4 Band Akten (2 Bände Hauptakte, Sachakte GBA und 1 Sonderband Vorlage StA Frankfurt) mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst, damit die Übersendung durch einen Downloadlink erfolgen kann. Somit wäre bei der Übersendung einzelner Downloadlinks (4 Dateien) auch der Höchstsatz von 5,00 € in Rechnung zu stellen gewesen. Dass die Übersendung von den 4 Dateien in einer zusätzlichen Datei erfolgt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.“

Auf den ersten Blick überraschend (s.o), aber eine wohl zutreffende Entscheidung. Denn bei der überlassenen Akte handelte es sich nicht um eine elektronische Akte i.e.S, also eine digitale Sammlung aller relevanten (Verfahrens)Daten, wobei die Inhalte und auch die Gliederung der einer Papierakte entsprechen. Bei den zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich vielmehr um die elektronische Speicherung einer Papierakte. Für die gilt aber Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG nicht.

Diese und ähnliche Fragen dürften sich allerdings inzwischen erledigt haben. Denn seit 01.01.2026 ist bei allen 83 hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die E-Akte eingeführt worden (vgl. PM des Hessisches Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat vom 19.12.2025).

Disziplinarrechtliches Fristsetzungsverfahren, oder: Kein Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute den zunächst den OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.01.2026 – 6 E 173/25. Ja richtig, „OVG“, denn es handelt sich um Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren, also Teil 6 VV RVG. Damit hat man ja sonst nicht so viel zu tun.

Nach dem Sachverhalt war gegen den Antragsteller im Saarland ein Disziplinarverfahren geführt worden. In dem hatte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) gestellt. Dieses Verfahren hat das VG Saarbrücken im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner Verfahrens auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Er hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren/berufsgerichtlichen Verfahren (erster Rechtszug) nach Nr. 6203 VV RVG nebst Auslagen und Ust beantragt. Die Urkundsbeamtin lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf, dass ein Verfahren nach § 62 SDG von der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG erfasst sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG begründe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das VG zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, man schließe sich der Bewertung in dem Beschluss des VG Berlin vom 14.1.2013 (80 Dn 22.08) an, wonach ein Verfahren zur Fristsetzung im Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 1 SDG kein gerichtliches Verfahren im Sinn der Nr. 6203 VV RVG sei. Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der einschlägigen Normen sei der durch den Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss v. 21.1.2021 (OVG 6 K 68/20), in der darauf abgestellt worden sei, dass sich der Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren unterscheide, nicht zu folgen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg:

„1. Vorliegend begründet das gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG.

Soweit in dem Beschluss vom 26.8.2025, deren Begründung sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2025 zu eigen gemacht hat, darauf verwiesen wird, das Verfahren nach § 62 SDG lasse sich nicht unter die Nr. 6203 VV RVG subsumieren, weil ein „gerichtliches Disziplinarverfahren [im Sinne des Unterabschnitts 3 VV RVG] nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach ,Eingang des Antrags oder den Anschuldigungsschrift‘) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren“ sei, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden.

Mit dem Antragsteller ist – im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.1.2021, Az: OVG 6 K 68/20 – davon auszugehen, dass ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG (inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG ) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslöst und diese anwaltliche Tätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten ist (so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris). Dass das gerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 SDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Für die Selbstständigkeit dieses gerichtlichen Verfahrens streitet auch der Umstand, dass das Gericht in den Fällen des § 62 SDG nach § 77 Abs. 3 SDG (vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11) zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3)

Überdies spricht auch der Wortlaut der Gebührenregelung gegen einen Ausschluss von bestimmten gerichtlichen Disziplinarverfahren von dem Gebührentatbestand der Nr. 6203 VV RVG. Der Unterabschnitt 3 hat – soweit hier relevant – folgenden Wortlaut:

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

Vorbemerkung 6.2.3:

(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

6203   Verfahrensgebühr ……….60,00 bis 384,00 €              178,00 €

Dass diese Verfahrensgebühr einzig in einem „Hauptsacheverfahren“, das sich an eine Disziplinarverfügung anschließt, beziehungsweise im Rahmen einer durch den Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage entstehen soll, lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht schließen. Vielmehr wird allgemein auf ein „Gerichtliches Verfahren“ abgestellt. Das Verfahren nach § 62 SDG ist ein gerichtliches Verfahren. Soweit die Anmerkung (2) zu Nr. 6202 lautet „Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.“, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges. Hiermit soll lediglich klargestellt werden, wie weit das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG abgegoltene „Außergerichtliche Verfahren“ in zeitlicher Hinsicht reicht. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass vor dem Hauptsacheverfahren eingeleitete gerichtliche Verfahren mit disziplinarrechtlichem Gegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslösen können.

Für die Annahme, dass es sich bei dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 SDG – ebenso wie bei dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 SDG – (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25) um ein „besonderes“ gerichtliches (Disziplinar-) Verfahren eigener Art nach Teil 6, Abschnitt 2, 3. Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum RVG handelt, für das eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt, spricht auch die gerichtskostenrechtliche Einordnung dieses Verfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz. In Abschnitt 4 der Anlage (zu § 78 BDG) – Gebührenverzeichnis – werden als besondere Verfahren aufgeführt:

Nr.   Gebührentatbestand                     Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41

Abschnitt 4

Besondere Verfahren

40    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180,00 €

41    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €

Vor diesem Hintergrund kann das Argument, das Verfahren nach § 62 SDG werde während eines behördlichen Disziplinarverfahrens betrieben, sodass es diesem zugehörig sei und einzig der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG unterfalle (vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris) nicht überzeugen (so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühr Nr. 6203 VV RVG auch das „besondere“ gerichtliche Verfahren nach § 62 SDG erfasst.“

Passt und überzeugend begründet.

StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

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Den Abschluss macht heute das LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 -, in dem das sich LG u.a. zur Beleidigung (§ 185 StGB) geäußert hat.

Zugrunde lagen folgende Feststellungen: Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort „Affe“, um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und „wir werden es euch zeigen“. Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte „Affe“ und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Du hast doch was am Hirn.“ Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

Das LG hat dieses Geschehen rechtlich wie folgt bewertet:

„1. Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

Sofern – wie hier – die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2. Die Aussage, „Du hast doch was am Hirn“, sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

Der Satz „Du hast doch was am Hirn“ ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke „Idiot“, „Hohlkopf“ oder „Arschloch“ (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der „Machtkritik“ und des „Kampfes um das Recht“ zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage „Du hast doch was am Hirn“ über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage „was am Hirn“ durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.“