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Haft II: Eignung für Langzeitbesuche im Vollzug, oder: Vertrauensschutz bei Gewährung von Lockerungen

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Im zweiten Haftposting dann ein Beschluss aus dem Strafvollzug. Es geht um die Eignung zu sog. Langzeitbesuchen. Dazu äußert sich das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 25.02.2026 -1 Ws 35/26.

Folgender Sachverhat: Der Gefangene ist bei der Antragsgegnerin, der JVA, inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23..012025, und 13.10.2025 jeweils fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten statt, die ohne Beanstandungen verliefen.

Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA vom 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuches ums Leben kam, abgesagt. Die Entscheidung über die Absage hat das LG Stendal, auf die Beschwerde des Antragstellers, wegen unzureichender Ermessensausübung aufgehoben.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 03.04.2025 wurden durch einen Aushang die Voraussetzungen für die Gewährung von Langzeitbesuchen geändert. Im Ergebnis wurde die Pflicht zu einer erneuten Absolvierung eines Kontaktgespräches mit der Person des Langzeitbesuches nach sechs Monaten implementiert. Aufgrund dieser Regelung wurde der Antragsteller aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgespräches mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Die Antragsgegnerin begründet diese Entscheidung damit, dass sie aufgrund ihrer Organisationbefugnis befugt sei, die Eignung zur Überprüfung von Langzeitbesuchen neu zu regeln.

Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Der Senat war mangels Spruchreife auch nicht in der Lage, eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu treffen. Eine Reduktion auf eine einzig mögliche Entscheidung ist nicht eingetreten und ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zu einem zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher Behandlungsangebote. Dieser Aspekt ist lediglich ein, wenn auch gewichtiger, Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller für die Bewilligung des Langzeitbesuchs relevanter Aspekte.

Nach alledem wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden haben.“

Bewährung II: Vertrauensschutz und Widerruf, oder: Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Qs 7/26 – vor. Der behandelt noch einmal Fragen des Vertrauensschutzes: Nämlich Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

Das AG hat die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe erlassen. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zum Straferlass ist gemäß §§ 304, 306, 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere war sie fristgemäß. Sie ist allerdings unbegründet.

„Die Strafe war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe. Zwar konnte er nicht darauf hingewiesen werden, weil diesem keine Ladungen zugestellt werden konnten. Hierbei handelte es sich auch um eine Auflage des Bewährungsbeschlusses. Allerdings wäre die Mitteilung eines dessen Vertrauen zerstörenden Hinweises deutlich früher möglich gewesen, indem von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von § 40 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht worden wäre. Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln gescheitert sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gleichwohl ist eine Anfrage „ins Blaue hinein“ bei sämtlichen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ohne Hinweis oder Anhaltspunkte nicht geboten (vgl. OLG Jena Beschl. v. 3.3.2008 – 1 Ws 4/08, BeckRS 2008, 141649 Rn. 18, beck-online). So hätte der Fall auch hier gelegen. Nachdem keine Nachweise über eine aktuelle Anschrift des Verurteilten bekannt waren, bedurfte es einer weiteren Maßnahme, um einen entsprechenden Hinweis an den Verurteilten zu adressieren. Gerade für derartige Fälle ist die öffentliche Zustellung vorgesehen. Sofern das Amtsgericht Leipzig eine solche am 09.10.2023 ablehnte, ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf beschränkt dies zu akzeptieren (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 Qs 71/01 –, juris). Zumindest wäre diese Zustellung auch im weiteren Verlauf in Erwägung zu ziehen gewesen. Auch dem beantragten Sicherungshaftbefehl wurde nicht entsprechend nachgegangen.“

Pflichti III: Entscheidungen von der „Resterampe“, oder: Abfall ?, Haftentlassung, Rückwirkung, Wahlanwalt

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Und dann hier im dritten Posting der „Rest“, also „Resterampe“, und zwar einige Entscheidungen zur Rückwirkung, zu den Bestellungsgründen und zu Bestellung. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Von einer schwierigen Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall im Sinne von § 326 StGB darstellen.

Sowohl die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird.

1. Die rückwirkende Bestellung eines notwendigen Verteidigers kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers zum Zeitpunkt eines rechtzeitig hierauf gerichteten Antrages gegeben waren und die Bestellung allein aufgrund justizinterner Gründe unterblieben ist.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss.

3. Die Ausnahmeregelung nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach in den Fällen des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, greift nicht, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nicht von Amts nach den genannten Bestimmungen, sondern aufgrund des Antrages des vormaligen Beschuldigten veranlasst ist.

Hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt, ist einem Bestellungsantrag zu entsprechen, da der Beschuldigte mit der Niederlegung des Wahlmandats unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.

 

Verdienstausfall trotz falscher Krankschreibung?, oder: Welcher Zeitpunkt gilt?

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Und dann noch das BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22. Das Urteil hat einen etwas kuriosen Sachverhalt, und zwar:

Der Kläger arbeitete in einer Waschstraße. Dort war es zu einem Unfall gekommen, und zwar der Kläger vom Auto einer Kundin erfasst und eingeklemmt worden, wobei er eine Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel erlitt, die einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderte. Ein Facharzt bescheinigte dem Kläger deswegen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Diese datierte er fehlerhaft auf den Zeitraum vom 08.05.2019 – dem Tag des Unfalls – bis voraussichtlich zum 14.09.2020. Ob diese Krankschreibung über mehr als ein Jahr tatsächlich beabsichtigt oder schlicht die falsche Jahreszahl eingetragen worden ist, ist nach den Urteilsgründen des BGH nicht ganz klar. Der Kläer war jedenfalls im September 2019 wieder arbeitsfähig.

Gestritten worden ist dann um den Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls des Klägers. Er hat für die volle Zeit seiner Krankschreibung die Differenz zwischen seinem monatlichen Gehalt und dem Krankengeld, somit bis zum 14.09.2020, verlangt. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass er sich auf die Krankschreibung habe verlassen dürfen. Das LG hat aber nur zum Ersatz des Verdienstausfalls für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 05.09.2019 verurteilt. Das OLG ist dem gefolgt.

Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Hier der Leitsatz der BGH-Entscheidung:

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Rückforderung eines Vorschusses auf die PV, oder: Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung schafft einen „Vertrauenstatbestand“

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Am Dienstag erhielt ich den Anruf der Kollegin von Dreden aus Bonn. Doe sprach mich auf ein Telefonat an, dass wir vor einiger Zeit geführt hatten. Thema: Rückforderung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung nach § 51 RVG. Ich erinnerte mich dann und erinnerte mich dann auch an den Sachverhalt: Die Kollegin war in einem umfangreichen Verfahren Pflichtverteidigerin gewesen und hatte dann am Ende des Verfaherns noch einen „Vorschuss“ auf eine Pauschvergütung beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Der war auch vom OLG Düsseldorf gewährt worden – entsprechend der Stellungnahme auch der Staatskase. Dann hatte die Kollegin den Vorschuss „abgerechnet“; das Verfahren lassen wir mal außen vor. Und siehe da: Die Pauschvergütung fiel nun nach Auffassung der Staatskasse und auch des OLG erheblich niedriger aus. Grund: Das OLG Düsseldorf hatte nach einem Vorsitzendenwechsel beim 3. Strafsenat getreu dem Spruch: Neue Besen kehren gut, seine Rechtsprechung zuungunsten der Pflichtverteidiger geändert, was das OLG damals leider häufiger getan hat. Ich erinnere nur an die Aufgabe der Rechtsprechung zu „500-Blatt-Formel“. Diese Änderung führte zu einer Rückforderung der Staatskasse im fünfstelligen Bereich.

Ich hatte der Kollegin in unserem damaligen Telefonat auf der Grundlage der bisherigen/damaligen Rechtsprechung nur wenig Hoffnung gemacht, der Rückforderung zu entgehen. So war es dann auch, das OLG hat auf der Grundlage seiner neuen Rechtsprechung eine erheblich niedrigere Pauschgebühr gewährt. Die Kollegin war dagegen sogar beim BVerfG in Karlsruhe, das die Sache aber mal wieder nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Gestritten worden ist dann noch im Festsetzungsverfahren um die Höhe der Rückforderung der Staatskasse. Und da konnte die Kollegin nun hoch erfreut den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 Ws 289/19 – präsentieren. Der hat ihr in ihrem Recht gegeben. Der 1. Strafsenat hat die Rückforderung aus Gründen der Billigkeit versagt oder: Der Vorschuss war kein Vorschuss 🙂 :

„Das als einfache, lediglich fristgebundene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Rechtsmittel, über das der Senat nach § 33 Abs. 8 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Staatskasse steht gegen die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Pflichtverteidigervorschusses zu.

1. Das Landgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder — wie hier — nicht in dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird. Auch teilt der Senat die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Bewertung, dass mit der Vorschussgewährung schon wegen ihres vorläufigen Charakters — jedenfalls in der Regel – keine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschgebühr geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III-3 AR 214/15; KG Beschluss 1 Ws 38/11 vom 8. Juni 2011; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 105). Im hier zur Rede stehenden Einzelfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben.

a) Zu bedenken ist insoweit, dass der 3. Strafsenat über den Vorschussantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden hat, in dem die Höhe der insgesamt zu erwartenden Pauschgebühr noch nicht sicher zu prognostizieren gewesen wäre. Vielmehr war im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen. Der gesamte Umfang der von der Pflichtverteidigerin bis dahin erbrachten Tätigkeiten war dem Senat also schon bekannt und bildete eine tragfähige Grundlage für die Schätzung der Höhe einer später endgültig festzusetzenden Pauschgebühr sowie zugleich für die Berechnung des hierauf nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG zu gewährenden „angemessenen“ Vorschusses. Angesichts dieses Umstandes sowie mit Blick darauf, dass die Vorschussbewilligung nach einhelliger Ansicht nicht etwa nur die vage Möglichkeit, sondern die sichere Eiwartung der späteren Festsetzung einer Pauschgebühr voraus-setzt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss 2 ARs 45/09 vom 7. Juli 2009 mwN <juris>; Burhoff aa0, § 51 Rn. 96 mwN) durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass einem nach Urteilsrechtskraft zu stellenden Antrag auf endgültige Bewilligung einer Pauschgebühr ohne Hinzutreten neuer Umstände jedenfalls annähernd in der Höhe des gewährten Vorschusses entsprochen werde.

b) Tatsächlich hat sich in der Zeit zwischen der Vorschussbewilligung und der Entscheidung des 3. Strafsenats über die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr weder hinsichtlich der für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen noch hinsichtlich der Gesetzeslage irgendeine Veränderung ergeben. Die Diskrepanz zwischen der Höhe des gewährten Vorschusses und der später tatsächlich bewilligten Pauschgebühr beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass der 3. Strafsenat seine noch während der Geltung der BRAGO entwickelte und nach Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 langjährig beibehaltene Rechtsprechung zur – großzügigen – Bewilligung von Pauschgebühren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (III-3 AR 65/14) aufgegeben hatte und unter Anschluss an die spätestens seit 2007 bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 2 BvR 51/07 vom 20. März 2007 <juris> jeweils mwN) zum Merkmal der „Unzumutbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG zu einer sehr viel restriktiveren Handhabung gelangt war. Mit der Änderung seiner zuvor vertretenen Gesetzesauslegung hat der 3. Strafsenat zwar nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausgehende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. etwa BVerfGE 84, 212, 227f). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1667/15 vom 05. November 2015 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss 3 AR 214/15 vom 17. Dezember 2015). Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG aaO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem der 3. Strafsenat seine bisherige Handhabung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nach Einführung des § 51 Abs. 1 RVG über einen Zeitraum von 11 Jahren — ungeachtet der langjährig bekannten restriktiven Auslegung des Merkmals der Unzumutbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht — weiter beibehalten und der Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss in der bisherigen Rechtsanwendung entsprechender Höhe gewährt hatte, hat er in ihrer Person ein geschütztes Vertrauen darauf begründet, dass er später auf ihren noch zu stellenden Antrag hin auch eine entsprechende Pauschgebühr bewilligen werde. Dass der Senat in der Zwischenzeit (in neuer personeller Besetzung) zu einer gänzlich anderen Auslegung der unverändert fortgeltenden Vorschrift gelangen würde, konnte und musste die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen. Diesem bei Bewilligung der Pauschgebühr unberücksichtigt geblieben Umstand ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass der Staatskasse eine Rückforderung des über-zahlten Vorschusses aus Gründen der Billigkeit zu versagen ist.“

Ich habe mich also in dem Telefonat dammals geirrt. Aber: Ein schöner Irrtum. Denn mit der Entscheidung hätte ich nicht gerechnet. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber er geht in die richtige Richtung. Ich habe die Rechtsprechung der OLG, die ihre Rechtsprechung einfach mal so ändern, was dann zu Rückforderungen zwar auch damals nicht für richtig gehalten. Aber: Es war nun mal so, gerade auch beim OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 17.12.2015 – III 3 AR 214/15). Dass Gegenwind aus dem eigenen Haus kommen würde, hätte ich nicht erwartet.

Was lernt man daraus:

  1. Auch Kommentatoren können irren.
  2. Nie aufgeben 🙂 .
  3. Aber auch: Entsprechende Anträge ggf. früh stellen bzw. abrechnen, dann kann eine Situation wie hier gar nicht erst entstehen.

Und: Gratulation an die Kollegin. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber trotzdem 🙂 .