Nochmals: Auch Auslandstaten führen zum Bewährungswiderruf…..

© rcx - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des Tages dann noch mal einen OLG-Beschluss zur Frage, ob eine Auslandstat Grundlage für einen Bewährungswiderruf sein kann. Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – 3 Ws 157/16: Ja (so auch schon der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 1 Ws 5/16 und dazu Aufgepasst: Auch Auslandstaten führen zum Bewährungswiderruf..).

Und weil es so eindeutig ist dann hier nur die Leitsätze der Entscheidung des OLG Hamm, das auch zur Frage des Vertrauensschutzes Stellung nimmt:

  1. Die Verurteilung durch ein österreichisches Gericht aufgrund von in Österreich begangener Straftaten kann den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung im Inland rechtfertigen.
  2. Die Herausbildung des Vertrauens, der Widerruf einer Strafaussetzung werde unterbleiben, ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten in der Justiz berücksichigen muss.
  3. Ein Zeitablauf von nur sechs Monaten zwischen dem Ablauf der Bewährungszeit und der Entscheidung über den Widerruf kann einen Vertrauenstatbestand noch nicht begründen.

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