Pflichti III: Anklage beim unzuständigen Gericht, oder: Auf dessen Zusagen darf man nicht vertrauen

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Und zum Schluss dann als dritte Pflichtverteidigungsentscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 28.08.2017 – 2 Qs 15/17 – mit folgender Konstellation: Die Sache war zunächst beim AG Freibrug angeklagt, das die Bestellung eines Pflichtverteidiger signalisiert. Die StA merkt dann, dass sie Anklage beim unzuständigen gericht erhoben hat und nimmt die Anklage zurück. Es wird dann neu angeklagt beim AG Waldkrich, das eine Pflichtverteidigerbestellung ablehnt.Die Beschwerde hat dann beim LG Freiburg keinen Erfolg:

„Die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO liegen nicht vor.

Insbesondere erscheint eine notwendige Verteidigung auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Anklagevorwürfe, sind sie deliktstypisch auch mehrere an der Zahl, sind einfach gelagert. Die Beweislage erscheint nach Aktenlage nicht schwierig. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich und vorgetragen, dass sich der Angeschuldigte etwa wegen Einschränkungen der Schuldfähigkeit o.ä. – nicht selbst verteidigen könnte. Bei vorläufiger Würdigung nach Aktenlage droht auch keine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr; weist das Bundeszentralregister auch viele Eintragungen vornehmlich wegen Verfehlungen als Jugendlicher und Heranwachsender auf.

Eine Verteidigung ist auch nicht aufgrund zwingender Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Grundsätze des fairen Verfahrens notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat im Falle mehrerer örtlich zuständiger Gerichte grundsätzlich ein Wahlrecht, bei welchem Gericht sie Anklage erhebt. Vor Eröffnung kann sie die Anklage jederzeit zurücknehmen. Schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte des Angeklagten sind insoweit grundsätzlich nicht berührt. Der Gewährung rechtlichen Gehörs bedurfte es insofern nicht. Allein die Absichtserklärung des Amtsgerichts Freiburg, einen Pflichtverteidiger bestellen zu wollen, kann auch noch kein berechtigtes Vertrauen begründen, dass ein solcher tatsächlich bestellt wird, zumal sämtlichen Verfahrensbeteiligten – insbesondere auch der Staatsanwaltschaft – insofern zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss und vorliegend wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend auch entgegen getreten. Und schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Anklagerücknahme und Neuanklage bei einem anderen Gericht willkürlich zum Zwecke der Umgehung der vom Amtsgericht Freiburg zunächst beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung erfolgten. Der Schwerpunkt der Anklagevorwürfe liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Waldkirch. Vor diesem Hintergrund erfolgten laut Aktenvermerk auch die Zurücknahme der Anklage beim Amtsgericht Freiburg und die Neuanklage beim Amtsgericht Waldkirch zeitlich noch vor dem Antrag des Verteidigers auf seine Bestellung als Pflichtverteidiger.“

Dürfte so wohl zutreffend sein.

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