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Bewährung III: Auslandsaufenthalt des Verurteilten, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung?

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 – 2 Ws 101/26 -, in dem das OLG zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung des Verurteiltenim Aussetzungsverfahren (noch einmal) Stellung genommen hat. Besonderheit hier: Der Verurteilte ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben worden und hält sich dort auch auf..

Das ändert aber – so das OLG – grundsätzlich nichts daran, dass er müdlich anzuhören ist:

„2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und – von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt“ worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.“

OWi II: Wenn ein USA-Studienaufenthalt unterbrochen werden müsste, oder: Genügende Entschuldigung

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.07.2020 – 1 OWi 2 SsBs 57/20 – vor, über den der Kollege Gratz vor einiger Zeit auch schon berichtet hat.

Problematik: Die Frage nach einer i.S. von § 74 Abs. 2 OWiG genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin. Hier war der Betroffene am 19.09.2019 zu einem bis Ende Juni 2020 geplanten Studienaufenthalt in die USA geflogen. Am 20.09.2019 wird ihm dann die Ladung zum Hauptverhandlungstermin im November 2019 zugestellt. Der Verteidiger beantragt mehrfach ohne Erfolg Verlegung. Als der Betroffene dann in der Hauptverhandlung ausbleibt, verwirft das Gericht seinen Einspruch. Die Rechtsbeschwerde hat dann aber beim OLG Erfolg:

„c) Die Rüge ist aber begründet, weil das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung entschuldigt war.

aa) Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen das Erscheinen unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache im konkreten Fall nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Pflicht, aufgrund richterlicher Anordnung zu einem bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen, der Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten grundsätzlich vorgeht (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 29 m.w.N.). Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befolgung einer Ladung ausnahmsweise zurückzutreten hat (Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 32 m.w.N.). Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.1982 – 329 OWi 680/81, juris [OS]).

bb) Ein beruflich oder zu Zwecken der Ausbildung absolvierter Auslandsaufenthalt vermag das Ausbleiben eines Betroffenen nicht stets zu entschuldigen. Allerdings kann ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen, sofern eine Abkürzung oder Unterbrechung des Auslandsaufenthalts unter Abwägung sämtlicher Umstände im Einzelfall unzumutbar erscheint (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 – 32 Ss 130/11, BeckRS 2011, 26738; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2012 – 2 Ss OWi 834/12, juris Rn. 28). Hierbei ist zu beachten, dass in weniger bedeutsamen Bußgeldsachen die Belange des Betroffenen gegenüber der Pflicht zum Erscheinen mit stärkerem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind. (Senge aaO. Rn. 32 m.w.N.).

cc) Nach diesen Grundsätzen war dem Betroffenen unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände eine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 18. November 2019 nicht zuzumuten, weshalb seine Abwesenheit entschuldigt war.

(a) Der Betroffene hatte seine Hinreise in die USA bereits vor der nicht vor dem 20. September 2019 erfolgten Kenntnisnahme von der Terminladung gebucht und eine Zusage der amerikanischen Hochschule erhalten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Erscheinens kommt es auf eine Verlegung des Auslandsaufenthalts – wie er in den häufig vorkommenden Fällen der Kollision des Hauptverhandlungstermins mit einer kurzfristigen Urlaubsreise in die Abwägung einzustellen ist (hierzu: KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2018 – 3 Ws (B) 83/18, juris Rn. 5) – daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen eine kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthalts und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der – vor allem finanzielle – Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Verlusts von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr nach Deutschland erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11, juris Rn. 8).

(b) Unabhängig von der Frage, ob eine – zwangsläufig mehrere Tage umfassende – Unterbrechung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach den von der Austauschuniversität vorgegebenen Bedingungen mit Nachteilen verbunden gewesen wäre, hätte der Betroffene für die notwendigen beiden Langstreckenflüge einen finanziellen Aufwand zu betreiben gehabt, der nach der Lebenserfahrung jedenfalls im vierstelligen Eurobereich gelegen und damit die Höhe der drohenden Geldbuße deutlich überstiegen hätte. Eine solche finanzielle Belastung trifft einen Studenten, der ein eigenes Einkommen (noch) nicht bezieht, in besonderer Weise. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht ohne Weiteres eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO hätte herbeiführen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 358/11, juris Rn. 10). Einer Anberaumung von „Schiebeterminen“, wie vom Amtsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt, hätte es nicht bedurft. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass durch eine Verschiebung des Hauptverhandlungstermins in den Juli 2020, mithin also um ca. 8 Monate, ein Beweismittelverlust gedroht hätte. Durch die – vom Betroffenen zu vertretene – Verlängerung des Verfahrens muss der erzieherische Zweck des Fahrverbots zudem nicht zweifelhaft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5). Letztlich hebt der Umstand, dass im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und dem Betroffenen ein Regelfall i.S.d. BKatV zum Vorwurf gemacht wird, die Sache auch nicht aus der Masse der üblicherweise vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten heraus.

Nach alledem konnte dem Betroffenen eine Unterbrechung seines Studienaufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht abverlangt werden.“