Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Einziehung II: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: „das durch die Tat Erlangte“ und transistorischer Besitz

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In diesem zweiten Posting zur Einziehung geht es um das BayObLG, Urt. v. 24.02.2026 – 206 StRR 406/25. Das stellte ich wegen der vom BayObLG u.a. behandelten Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen vor. Dazu hat das BayObLG im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH umfassend – wie immer – Stellung genommen.

Die StA hatte gegen das landgerichtliche Urteil wegen Geldwäsche Revision eingelegt, diese aber darauf beschränkt, dass das LG nicht wie das AG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 EUR angeordnet hatte, sondern nur in Höhe von 5.200,95 EUR. Die Revision hatte Erfolg. Die Revision hatte Erfolg. Das BayObLG hat  die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.439,23 Euro (somit insgesamt von 9.640,18 Euro) angeordnet.

In seinem Urteil führt es zur Wirksamkeit der Beschränkung der Revision u.a. aus:

„…

b) Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig (BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juni 2010, 4 StR 126/10, NStZ 2011, 270 Rn. 3). Auch die hier lediglich teilweise Anfechtung der Einziehungsentscheidung, nämlich soweit sie den Betrag von 5.200,95 Euro nicht übersteigt, ist vorliegend zulässig, denn das Unterlassen der Anordnung betrifft zwei von vier Geldzuflüssen aus jeweils selbständigen Taten. Diese sind einer jeweils gesonderten Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich.

c) Der Wirksamkeit der wie aufgezeigt beschränkten Anfechtung steht im Ergebnis nicht entgegen, dass gegen die in der Berufungsinstanz erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, was vom Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen war (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sowohl zum Schuldspruch als auch zu den Rechtsfolgen nämlich maßgeblich auf eigenständig erhobene Feststellungen gestützt.

aa) Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch oder einen Teil desselben beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deswegen keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 = NJW 2020, 253; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253, juris Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die dem Revisionsgericht unterbreitete Rechtsfolgenfrage von diesem nur dann rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (BayObLG a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn die Feststellungen des Ersturteils diesen Anforderungen nicht entsprechen, das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und lediglich noch eine Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen hat.

bb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz formal wirksam erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken (Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2025, S. 2).

cc) Die Beschränkung war jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam.

(1) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NJW 2017, 2482 Rn. 19; Beschluss vom 25. April 2018, 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536 Rn. 11 m.w.N.). Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist zwar regelmäßig zulässig (st. Rspr.; BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzenden Rechtsfolgen darstellen (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 318 Rn. 7a). Daran fehlt es, wenn die Feststellungen so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten, oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn 20; BayObLG a.a.O. Rn. 12; KK-StPO/Paul a.a.O.).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben leiden die Feststellungen des Ersturteils unter durchgreifenden Mängeln. Das Amtsgericht nennt zwar, konkretisiert nach Datum und jeweiligem Betrag, die dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträge und konkretisiert damit noch hinreichend einzelne selbständige Taten. Die konkreten Tathandlungen werden jedoch gänzlich unzureichend lediglich mit Schlagworten damit beschrieben, er sei „als Finanzagent“ tätig geworden, habe sich „inkriminierte Gelder“ überweisen lassen, die aus „sogenannten Enkelbetrügereien“ gestammt hätten (UA AG S. 2). Selbst die im Anklagesatz, wenn auch knapp, enthaltene Schilderung dessen, was unter „Enkeltrick-Betrugstaten“ im konkreten Fall zu verstehen ist, ist in die Gründe des Ersturteils nicht aufgenommen. Die bloße Nennung von Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache ersetzt nicht die von § 267 Abs. 1 StPO geforderte Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Überdies fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Die Darstellungsdefizite sind so erheblich, dass sich Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. An einer hinreichenden Grundlage für eine durch das Berufungsgericht vorzunehmende eigenständige Bestimmung von Rechtsfolgen fehlt es. Die Berufung konnte daher nicht wirksam auf letztere beschränkt werden.

dd) Das Landgericht hat zwar einerseits die Unwirksamkeit der Beschränkung verkannt (UA S. 3), die Feststellungen des Erstgerichts als vermeintlich bindend in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben sowie eigene getroffene Feststellungen als lediglich „ergänzend“ bezeichnet (UA S. 3).

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler, denn das Landgericht hat auf der Grundlage eigener umfänglicher Beweiserhebung, darunter auch der Vernehmung der durch die Vortaten betrogenen Personen (UA S. 4-6) eigene Feststellungen zum Tathergang getroffen, die sich entgegen der Urteilsgründe nicht lediglich als „ergänzend“, sondern als umfassend und den amtsgerichtlichen Feststellungen teilweise sogar widersprechend erweisen. Die Urteilsgründe führen insoweit selbst an, dass der Tatnachweis „auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung […] durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer“ als geführt erachtet wird. Das Landgericht hat mithin den Schuldspruch erkennbar nicht lediglich als vermeintlich rechtskräftig hingenommen, sondern in demselben Umfang, wie es ohne die Erklärung der Beschränkung der Berufung erforderlich gewesen wäre, eigenständig über ihn befunden.

Soweit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erheblich, ist das Landgericht zu Feststellungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Gelder gelangt, die von denjenigen des Amtsgerichts abweichen. Damit hat es sich nach Vorstehenden nicht in unzulässiger Weise in Widerspruch zu diesen gesetzt, denn diesen kam infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine das Berufungsgericht bindende Wirkung zu. Seiner Entscheidung über die einzuziehenden Beträge hat das Landgericht die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zum weiteren Umgang des Angeklagten mit den auf sein Konto des Angeklagten geflossenen Geldern zugrunde gelegt.

d) Die Wirksamkeit der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Revision hängt weiter davon ab, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits unter Anlegung der vorstehend zu c) bezeichneten Maßstäbe dem Revisionsgericht eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheidungsteils ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020, 2 StR 288/19, BeckRS 2020, 21348 Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023, 5 StR 34/23, BeckRS 2023, 3745 Rn. 4). Dies ist der Fall.

Der Schuldspruch des Berufungsurteils findet in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage. …… „

Wegen der weiteren Ausführungen des BayObLG zum durch die Tat Erlangten in den Fällen des sog. transistorischen Besitzes verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Einziehung I: Mehrere Tatbeteiligte und Einziehung, oder: „Das aus der Tat Erlangte“ oder Verfügungsgewalt

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Ich beginne die neue Woche mit der Berichterstattung über „Einziehungsentscheidungen“, die in der Praxis nach der Änderung des Rechts der Vermögensabschöpfung eine große Rolle spielen.

Zunächst stelle ich hier zwei BGH-Entscheidungen vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Frage der Einziehung bei Beteiligung von mehreren an einer Tat.

Dem BGH, Urt. v. 08.01.2026 – 3 StR 203/25 – liegt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs mit Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.784 EUR zugrunde. Dagegen die Revision des GBA, die dazu geführt hat, dass 178.903,25 EUR eingezogen werden. Nach Auffassung des BGH hat das nämlich rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Angeklagte nur seine eigenen Beuteanteile „durch die Taten“ (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) erlangt habe. Denn:

„Soweit danach im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen „soll“, setzt dies nicht eine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat – einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder – im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 1, 9 f.).

Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist ferner unerheblich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsgewalt später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse – wie etwa bei Beuteteilung oder aufgrund einer neuen Tat – gemindert wurde (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23, NZWist 2025, 543 Rn. 23; Beschlüsse vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24; vom 9. August 2023 – 3 StR 1/23; vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22; jeweils aaO; jeweils mwN).“

Im BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 619/25 – hat der BGH über eine Revision gegen eine Urteil wegen schweren Bandendiebstahls mit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 EUR entschieden. Er hat auf die Revision des Angeklagten den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 96.000 EUR übersteigt. Das LG war davon ausgegangen, das der Angeklagte durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung  die gesamte Diebesbeute erlangt habe. Das hat der BGH beanstandet. Denn:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 37/25 mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.“

Sonntagswitz: Zum Frühlingsanfang zum Frühjahr

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Und dann zum Frühlingsanfang hier heute Frühjahrswitze, und zwar:

Opa geht im Frühjahr mit seinem Enkel spazieren.

Opa: „Nun sieh dir doch nur diese schöne Natur an, die grünen Bäume und die saftigen Wiesen.“

Er knickt einen Grashalm ab und kaut auf ihm rum.

Enkel: „Opa, bekommen wir jetzt ein neues Auto?“

Opa: „Wie kommst du denn jetzt auf die Idee?“

Enkel: „Na, weil Papa gesagt hat, wenn Opa ins Gras beißt, bekommen wir ein neues Auto!“


Zwei Schwäbinnen lästern beim Treffen in einem Kurort im April über die mangelnde Potenz ihrer Ehemänner.

Wenige Tage später begegnen sie sich erneut.

Holt die Eine tief Luft und schwärmt: „Der Mai isch komma!“

Strahlt die Andere: „Der Mei‘ geschdern au!“


Und der darf nicht fehlen:

Woran erkennt man, dass es Frühling wird?

Der Nachbar bringt die Schneeschaufel zurück und leiht den Rasenmäher aus.


Und der darf natürlich auch nicht fehlen:

Die Deutsche Bahn hat eigentlich nur 4 Probleme: Frühling, Sommer, Herbst, Winter.

Wochenspiegel für die 11/12. KW, mit Reiserecht, DSGVO, Gesetzesvorhaben und u.a. „Du Affe“

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So, ich bin wieder an Deck, nachdem ich 14 Tage mit dem Schiff den „Winter im hohen Norden“ genossen habe. Ab heute geht es hier wieder „normal“ zu. Ich eröffne dann mit einem Wochenspiegel, und zwar heute für die 12. KW. – ggf. auch mit dem ein oder anderen Beitrag aus der 11. KW.

Ich weise dann hin auf:

  1. Kooperation mit Ermittlungsbehörden bei Internal Investigations: Chancen, Risiken und richtige Strategie

  2. Selbstgedrehte Pornografie: Wann ist sie strafbar?

  3. Digitale Ermittlungsmaßnahmen

  4. Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe auf dem Weg

  5. Flug oder Pauschalreise annulliert wegen des Iran-Konflikts – bekomme ich mein Geld zurück?

  6. Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Rechte bei Kreuzfahrt-Absage

  7. Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen

  8. DSGVO-Auskunft: Keine vorschnelle Datenlöschung

  9. und aus meinem Blog aus der 11. KW:  OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!
  10. und aus der 12. KW:StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.