Im Kessel-Buntes dann heute (schon) wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung. Ja, ich weiß: Ich hatte länger nichts mehr zum Zivilrecht. Richtig, aber da ist es leider im Moment „mau“. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber, da Entscheidungen zu den behandelten Fragen hier in der letzten Zeit häufig vorgestellt worden sind, nur die Leitsätze vor
Ich beginne mit dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2026 – 13 S 2074/25 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und zum Beginn einer Therapie mit Medizinal-Cannabis während des Entziehungsverfahrens. Dazu sagt der VGH:
1. Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), fällt unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das Spezialregime der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg).
2. In besonders gelagerten Fällen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den Konsum von nichtmedizinischem Cannabis mit Blick auf den Eignungsmangel nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können und die auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird.
3. Wer sich bei festgestellter Nichteignung nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen will, muss dartun, dass dieses zu seinen Gunsten greift und insoweit keine nur durch ein Fahreignungsgutachten ausräumbaren Eignungsbedenken bestehen.
