Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BayVGH, nämlich den BayVGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 11 CS 26.120 -, und zwar zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen (anderer) Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen.
Gegenstand des Einziehungsverfahrens waren folgende andere Straftaten:
„Im Oktober 2023 wurde dem Landratsamt Forchheim (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen einer Beleidigung am 1. September 2023 eingeleitet worden war. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Anzeigeerstatter gegen 13 Uhr mit seinem Pkw am rechten Fahrbahnrand gehalten, um Daten in sein Navigationsgerät einzugeben. Er stand dabei hinter der Einfahrt zum Anwesen des Antragstellers, ohne die Zufahrt zu beeinträchtigen oder zu behindern. Während er – bei geöffnetem Fahrerfenster – mit der Eingabe der Daten beschäftigt war, kam ihm der Antragsteller entgegen. Dieser stoppte seinen Pkw auf der Höhe des Anzeigeerstatters, ließ das Fahrerfenster herunter und beschimpfte diesen lautstark mit den Worten „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack“ sowie „schau, dass du dich von meiner Ausfahrt verpisst“. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2023 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.
Bereits mit Strafbefehl vom 2. August 2023 hatte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller wegen einer Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. Juni 2023 einen Lkw auf der Straße vor seinem Anwesen und schräg gegenüber dem dort geparkten Pkw des Geschädigten abgestellt hatte. Dadurch entstand eine Engstelle und geriet der Verkehr ins Stocken. Als er von dem Geschädigten, dem Inhaber der dort ansässigen Apotheke, darauf angesprochen wurde, beschimpfte er diesen mit den Worten „Du Dreckskrüppel“.“
Die haben dem BayVGH für eine Entziehung gereicht. Er sagt dazu:
1. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln kann angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).
2. In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung.

