Bewährung II: Vertrauensschutz und Widerruf, oder: Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Qs 7/26 – vor. Der behandelt noch einmal Fragen des Vertrauensschutzes: Nämlich Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit?

Das AG hat die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe erlassen. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zum Straferlass ist gemäß §§ 304, 306, 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässig, insbesondere war sie fristgemäß. Sie ist allerdings unbegründet.

„Die Strafe war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf zu rechnen habe. Zwar konnte er nicht darauf hingewiesen werden, weil diesem keine Ladungen zugestellt werden konnten. Hierbei handelte es sich auch um eine Auflage des Bewährungsbeschlusses. Allerdings wäre die Mitteilung eines dessen Vertrauen zerstörenden Hinweises deutlich früher möglich gewesen, indem von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von § 40 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht worden wäre. Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln gescheitert sind, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gleichwohl ist eine Anfrage „ins Blaue hinein“ bei sämtlichen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ohne Hinweis oder Anhaltspunkte nicht geboten (vgl. OLG Jena Beschl. v. 3.3.2008 – 1 Ws 4/08, BeckRS 2008, 141649 Rn. 18, beck-online). So hätte der Fall auch hier gelegen. Nachdem keine Nachweise über eine aktuelle Anschrift des Verurteilten bekannt waren, bedurfte es einer weiteren Maßnahme, um einen entsprechenden Hinweis an den Verurteilten zu adressieren. Gerade für derartige Fälle ist die öffentliche Zustellung vorgesehen. Sofern das Amtsgericht Leipzig eine solche am 09.10.2023 ablehnte, ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf beschränkt dies zu akzeptieren (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 Qs 71/01 –, juris). Zumindest wäre diese Zustellung auch im weiteren Verlauf in Erwägung zu ziehen gewesen. Auch dem beantragten Sicherungshaftbefehl wurde nicht entsprechend nachgegangen.“

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