Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StGB II: Geringswertigkeitsgrenze beim Diebstahl, oder: Derzeit nicht mehr als 35 EUR

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Und dann stelle ich noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – vor. Denn hatte ich bereits einmal im Blog wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Fehlender Eröffnungsbeschluss und einmal wegen der Unterbringungsfrage (§ 64 StGB).

Heute geht es dann noch um die Grenze für die objektive Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte gesagt: Die liegt bei 50 EUR, das OLG sagt: Nicht mehr als 35 EUR:

„Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln. Der Bundesgerichtshof hat die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 7428; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 5563). Insoweit kann offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen ist. Jedenfalls ist derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 248a Rn. 3a).“

Na ja: Die BGH-Entscheidung ist von 2004!!

StGB I: Aufstellen eines Plakats auf einem Bahngleis, oder: Nötigung/Schnellbremsung des Zugführers?

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Und dann geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 201 StRR 59/25 – zur Frage der Nötigung/ Gewaltausübung durch Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis, wenn es dann zur Schnellbremsung durch den des Zugführer kommt.

Das BayObLG hat das Vorliegen des Nötigungstatbestandes bejaht:

„1. Die tatrichterlichen Feststellungen belegen die Ausübung von Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB.

a) „Gewalt“ ist eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Es kann auf der Seite des Täters ein geringer körperlicher Kraftaufwand genügen. Entscheidend ist, dass sich die Tat gegenüber dem Opfer nicht nur psychisch auswirkt, sondern als körperlicher Zwang darstellt (BGH, Beschl. v. 23.04.2002 – 1 StR 100/02; Urt. v. 20.07.1995 – 1 StR 126/95; BayObLG, Urt. v. 16.10.1995 – 4St RR 186/95; Fischer StGB 72. Aufl. § 240 Rn. 8).

Nach den Urteilsfeststellungen war im Gleisbett etwa 1,50 m über dem Gleis unterhalb der Frontscheibe des Zuges ein Plakat „Achtung Gleisbruch 2 km“ aufgestellt. Ein ICE näherte sich zeitlich kurz nach dem Aufstellen des Plakats aus einer Rechtskurve kommend bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h. Der Lokführer erblickte aus einer Entfernung von rund 100 m das Plakat. Er erkannte zwar, dass es sich nicht um eine massive Vorkehrung handelte, aufgrund der Lichtverhältnisse war für ihn jedoch nicht erkennbar, ob und was sich hinter dem Plakat befand. Er leitete deshalb, wie vom Angeklagten beabsichtigt, sofort eine Schnellbremsung ein. Auch ging er hinter seinem Führerstand in Deckung. Der ICE durchbrach den Aufsteller und kam etwa 320 m nach Bremsbeginn zum Stehen.

Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Zugführer einem von ihm als körperlich empfundenen Zwang ausgesetzt war, eine Schnellbremsung einzuleiten. Es war für ihn unvermeidlich, das auf einem Holzgestell angebrachte Plakat mit dem von ihm geführten Zug zu durchfahren, wodurch bereits eine (geringe) körperliche Kraft zumindest auf das vom Zeugen geführte Triebfahrzeug ausgeübt wurde. Dieser konnte auch nicht erkennen, was sich hinter dem Hindernis befand. Für den von ihm empfundenen körperlichen Zwang spricht vorliegend insbesondere die Tatsache, dass er sich nach Erkennen des Plakats sofort hinter seinem Pult in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete.

b) Auch der Schluss des Landgerichts, dass die körperliche Gewalteinwirkung auf den Lokführer vom Angeklagten beabsichtigt war, wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Der bei Dunkelheit aus einer Kurve mit erheblicher Geschwindigkeit herausfahrende Lokführer hatte angesichts der am Tatort herrschenden Sichtverhältnisse und des typischerweise langen Bremswegs eines Zuges keine Chance, den Zug vor dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Allein das Wissen des Genötigten, das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Hindernisses nicht mehr verhindern zu können, war – neben der Ungewissheit, welche Hindernisse sich dahinter in der Dunkelheit noch verbergen würden – geeignet, bei ihm eine körperlich wirkende Angstreaktion herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten diese für jedermann leicht verständlichen Zusammenhänge nicht bewusst gewesen sein könnten, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Gestützt wird der Schluss durch die Feststellung, dass der Zug zu einer Schnellbremsung – und nicht etwa nur zu einer normalen Bremsung vor dem erst in einiger Entfernung befindlichen angeblichen Gleisbruch – gezwungen werden sollte. Dies wiederum war beabsichtigt, weil sich die Gruppierung um den Angeklagten von einer spektakulären Aktion mediale Aufmerksamkeit erhoffe, die man nutzen und auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hinweisen wollte.

2. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob hier der Straftatbestand der Nötigung auch aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht gewesen wäre.

3. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf. Eine Abwägung mit diesen Grundrechten im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB scheidet daher aus.

Die Absicht, dass im Rahmen der durch die Aktion erzeugten überregionalen medialen Aufmerksamkeit von Seiten der Gruppierung des Angeklagten auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hingewiesen werden sollte, steht dem nicht entgegen. Die bloße Verfolgung von Fernzielen stellt sich nicht als ein im Rahmen der Abwägung nach § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigender Gesichtspunkt dar (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.1988 – 1 StR 5/88; BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24). […]

StPO III: Durchsuchung ohne Anfangsverdacht, oder: Beweisverwertungsverbot für Beschlagnahme?

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Und dann kommt hier noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26.

Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. pp. angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23.12.2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13.01.2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).

a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.

b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.

Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.“

StPO II: Durchsuchung bei lange zurückliegender Tat, oder: Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 Qs 29/25 – hat das LG zur Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen, wenn die vorgeworfene Tat – hier war es ein Verstoß gegen das BtMG – schon längere Zeit zruückliegt. Das LG führt aus:

„….

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp.    bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.“

StPO I: Anforderungen an den Anfangsverdacht, oder: Gemeinsame Sachherrschaft über Beweismittel

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen zur Durchsuchung.

Die erste Entscheidung, die ich hier vorstelle, stammt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfD -, in dem der BGH zum Anfangsverdacht und zum Beschlagnahmeverbot Stellung genommen hat.

Ergangen ist der Beschluss in einem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Der BGH führt allgemein zum Anfangsverdacht aus:

„a) Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind sie dagegen nicht – mehr – erfüllt, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26, 27; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN).

b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Durchsuchung waren und sind weiterhin erfüllt.

aa) Gegen den Beschuldigten bestand und besteht nach wie vor ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht.

(1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es ‒ unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit ‒ nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 ‒ 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 ‒ StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 7 mwN).

(2) Daran gemessen bestand zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee“ (im Folgenden Große Don Armee) als Mitglied beteiligte, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. ….“

Und zum geltend gemachten Beschlagnahmeverbot heißt es:

„…

bb) Einer Durchsicht steht kein Beschlagnahme- oder sonstiges Verwertungsverbot entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Laptops dem Vortrag des Beschuldigten entsprechend von dessen Ehefrau und Tochter genutzt wurden. Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle, ob die Gegenstände unmittelbar vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 StPO erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 BGs 324/18, NStZ-RR 2018, 319; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 11). Denn der Beschlagnahmefreiheit steht jedenfalls bereits entgegen, dass der Beschuldigte Mitgewahrsam an den vorläufig sichergestellten Gegenständen hatte (vgl. zum von Amts wegen zu prüfenden Beweisverwertungsverbot im Ermittlungsverfahren BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 26 ff.).

(1) Der Beweisgegenstand muss sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nicht ein, wenn die Sachherrschaft über ein Beweismittel von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten gemeinsam mit dem Tatverdächtigen ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1964 – 3 StB 12/63, BGHSt 19, 374; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 97 Rn. 12; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 18; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 8). Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BeckOK StPO/Gerhold, 57. Ed., § 97 Rn. 31; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 19; Radtke/Hohmann/Werner, StPO, 2. Aufl., § 97 Rn. 14).

(2) Hieran gemessen hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sicherstellung Mitgewahrsam an den sichergestellten Laptops. Diese befanden sich auf einem Sideboard im Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie in einem Schrank im von der Familie gemeinsam genutzten Dachgeschoss.“