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Bewährung I: Anwendung des Erstverbüßerprivilegs, oder: Gesamtschau aller Umstände

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Der Titel zeigt es an: Heute gibt es Entscheidungen  zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25. Das LG hat sind in seiner von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Aussetzungsentscheidung auf das sog. Erstverbüßerprivileg berufen. Das OLG hat den Bewährungsbeschluss des LG aufgehoben. Es führt aus:

„1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.“

Halbstrafe ohne vorherige Vollzugslockerungen, oder: Kein Nachteil aus Prognosedefizit…..

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Und in der dritten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 27.01.2020 – 4 St 1/16, den mir der Kollege Franek aus Dresden gesandt hat, nimmt das OLG Stellung zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen.

Verurteilt worden ist der Verurteilte u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen, zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.05. 2019 rechtskräftig.

Der Verurteilte befand sich seit seiner Festnahme am 19.04.2016 zunächst in Untersuchungshaft und nach Eintritt der Rechtskraft in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Zwei Drittel der Strafe waren am 19.12.2019 verbüßt. Das Strafende ist für den 18.10.2021 vorgemerkt.

Die JVA hat eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten mit Blick auf seine positive Haftentwicklung, sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, den Erstverbüßerstatus und seinen geklärten sozialen Empfangsraum befürwortet. Der GBA hat beantragt, die Reststrafenaussetzung abzulehnen. Das OLG hat ausgesetzt:

„Es kann in einer Gesamtwürdigung der zutage getretenen Umstände unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen zur Bewährung auszusetzen.

Der vor der Anlassverurteilung bisher lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz mit einer niedrigen Geldstrafe vorbelastete Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe.

Das bisherige Vollzugsverhalten des Verurteilten ist beanstandungsfrei. Die Justizvollzugsanstalt beschreibt den Verurteilten als fleißig und ordentlich. Er pflege einen guten Umgang mit Mtgefangenen und zeige sich gerade gegenüber älteren Gefangenen als sehr sozial und hilfsbereit. Sowohl seine Aufgaben als Haus- und Hofreiniger als auch seine Arbeit seit Oktober 2019 in einem Unternehmerbetrieb nehme der Verurteilte pünktlich und ohne disziplinarische Auffälligkeiten wahr.

Der Verurteilte hat auch die ihm im Rahmen der Vollzugsgestaltung angebotenen Maßnahmen wahrgenommen. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 16. Januar 2020 habe der Verurteilte in der Zeit von März bis Oktober 2019 am Trainingsprogramm „Problemlösefertigkeiten“ teilgenommen, in der er Verantwortung für sein zur Verurteilung führendes Handeln übernommen und glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm klar geworden sei, damals Grenzen weit überschritten zu haben. Der Verurteilte habe sich dabei deutlich von jeglicher Gewaltanwendung distanziert.

Der Verurteilte habe auch von September 2019 bis Oktober 2019 an einem sozialen Gruppentraining (SOTRA) des externen Anbieters „outlaw gGmbH“ teilgenommen, bei dem er Gewalt zunehmend nicht mehr als Konfliktlösungsmöglichkeit gesehen und eine von demokratischen Grundzügen geprägte Position eingenommen habe.

Weder in Gesprächen mit dem sozialen Dienst noch bei Haftraumkontrollen wurden Äußerungen oder wahrgenommen, die auf radikalisierendes oder rechtsextremes Gedankengut schließen lassen.

Der Verurteilte führt regelmäßig Gespräche mit dem Psychologischen Dienst. Aus der Haft heraus hat er sich um eine erneute Erwerbstätigkeit als Pfleger beim Deutschen Roten Kreuz beworben. Nach einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung werde er zu einem Gespräch geladen. Dieser angestrebten Tätigkeit kommt nach Bewertung der Sachverständigen Dr. ein hohes an selbststeuerstabilisierender Funktion zu.

Die Sachverständige sieht ein geschätztes Rückfallrisiko von unter 15 %. Der prognostisch bedeutsame Risikobereich beziehe sich einerseits auf die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, auf die vor der Delinquenz bestehende Gruppenzugehörigkeit und andererseits auf die von dem Verurteilten für eine Zeit nach seiner Haftentlassung eher gering bestehende soziale Einbindung in Freundschaften und Bekanntschaften, die nicht der Gesinnungsgruppierung angehören. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten noch vor einer Haftentlassung und einer Rückkehr des Verurteilten in die eheliche Wohnung und auch in sein ehemaliges soziales Umfeld Vollzugslockerungen als absolut erforderlich angesehen. In der Anhörung hat sie ihre Bewertung jedoch dahin korrigiert, dass Lockerungen nur eine Empfehlung seien, um es dem Verurteilten leichter zu machen.

Zu der Gewährung von Lockerungen hat sich die Justizvollzugsanstalt bisher jedoch zurückhaltend geäußert. Während sie auf der einen Seite eine vorzeitige Entlassung befürwortet, hat sie in ihrer Anlassdiagnostik eine Ungeeignetheit für die Gewährung von Lockerungen gesehen, gleichwohl aber stufenweise Lockerungen empfohlen. Ein Vollzugsplan, der sich zu Lockerungen äußert, liegt bisher nicht vor, ist durch die Justizvollzugsanstalt vor einer Entscheidung nach § 57 StGB im vorliegenden Fall nicht vorgesehen und bedürfte insoweit auch noch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Das mit dem späten Eintritt der Rechtskraft und den noch nicht gewährten Lockerungen entstandene Prognosedefizit darf im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden.

Es besteht auch kein Anlass, aufgrund dieses Prognosedefizites von der Regelung in § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern, indem es den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegt, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt.

Zwar kommt dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über die Aussetzung generell auszuschließen, würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall erheblich sein kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind, im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht. Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten. Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründet für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 -, juris).

Im vorliegenden Fall kommt jedoch in einer Gesamtschau dem Umstand, dass der Verurteilte bisher nicht in Lockerungen erprobt werden konnte, nicht ein solches Gewicht zu, dass eine vorzeitige Entlassung in Frage gestellt ist. Die bisher verbüßte Haftzeit ist nicht so erheblich, dass einer vorzeitigen Entlassung typischerweise Lockerungen vorhergehen müssten. Der Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe. Damit spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl. § 57 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Vermutung wird auch nicht durch negative Umstände widerlegt. Der Verurteilte hat alle zur Erreichung des Vollzugsziels angebotenen Maßnahmen wirksam ergriffen. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden. Die Zukunftsplanungen des Verurteilten erscheinen nicht unrealistisch. Noch vorhandene Restzweifel an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten können danach überwunden werden. Sie werden nicht dadurch unüberwindbar, dass Lockerungen bisher nicht gewährt worden sind.“

Erstverbüßerprivileg – keine Regel ohne Ausnahme

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In § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das sog. Erstverbüßerprivileg normiert. Es sieht die Aussetzung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe vor, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Hintergrund für die Regel ist die Überlegung, dass der sog. Erstverbüßer schon von der Verbüßung von der Hälfte der festgesetzten Strafhaft so beeindruckt ist, dass ihn das von der Begehung weiterer Straftaten abhält.

Das ist die Regel. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme, wie der KG, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ws 577/13 – zeigt. Das KG bestätigt mit ihm ältere Rechtsprechung und sagt:

„Der Senat bemerkt lediglich ergänzend, dass vorliegend die zugunsten eines Verurteilten geltende Vermutung, dass die erstmalige Verbüßung von Strafhaft ihn beeindruckt hat und von der Begehung weiterer Straftaten abhält (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2010 – 2 Ws 472/10 – mit weit. Nachweisen), nicht für den Beschwerdeführer streitet. Denn die Erstverbüßerregel erfährt dann eine Einschränkung, wenn ein Verurteilter bereits vor der Anlasstat Untersuchungshaft erlebt hat, von der eine der Strafhaft ähnliche Wirkung ausgeht, und gleichwohl erneut straffällig geworden ist (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). So liegt es hier. Denn der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 2. bis zum 30. Oktober 2012 in Untersuchungshaft und hatte bereits zuvor in der Zeit vom 4. September bis zum 1. Oktober 2012 eine Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßt, bevor er am 9. Januar 2013 die einschlägige Anlasstat beging. Dieses Verhalten zeigt, dass ihn die Warnfunktion des Freiheitsentzuges nicht erreicht hat. Im Übrigen erlaubt die erst kurze Verbüßungsdauer der für die neue Tat verhängten Strafe seit dem 25. Juli 2013 nicht den Schluss, der Verurteilte habe die seiner andauernden Delinquenz zugrunde liegenden Charaktermängel und Persönlichkeitsdefizite behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 179/10 – mit weit. Nachweisen).“