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„Unsachliche“, „reißerische“, „dilettantische“ Anwaltwerbung, oder: Frevel am Antlitz der „heiligen deutschen Anwaltschaft“?

Anzeige Nr. 4Der Kollege Riemer aus Köln hat – in meinen Augen – immer wieder ganz pfiffige Werbeideen für sich und seine Kanzlei. Ich habe hier ja auch schon über eine berichtet, nämlich über „Die mit Werbung bestickte Anwaltsrobe – darf ich?“, die dann allerdings dem Verdikt des AGH NRW zum Opfer gefallen ist (AGH NRW, Urt. v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15). Nun hatte der Kollege sich etwas Neues einfallen lassen. Er hatte im Kölner Stadtanzeiger ingesamt vier (Werbe)Anzeigen für seine Kanzlei geschaltet, und zwar folgende Anzeigen:

In der ersten Anzeige sind auf einem Foto zwei Personen ganz oder teilweise zu erkennen, und zwar in Form des rechten Beins einer mit High-Heels und kurzem Rock bekleideten Frau, die auf einem Schreibtisch steht. An dem Schreibtisch sitzt ein Mann. Seine Krawatte liegt auf dem Tisch, die Frau steht mit ihren High Heels auf dem Ende der Krawatte. Zwischen den beiden Personen zwei Sprechblasen, mit folgendem Text: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ sowie „Kündigungsschutz?“.

Die zweite Anzeige enthält ebenfalls eine Foto, und zwar das einer nackten Person, die verhüllt mit einer weißen Decke auf einem Bett liegt. Auf dem Foto kann man aber nur die nackten Füße der Person erkennen. An ihrem großen Zeh hängt ein Namensanhänger mit der Aufschrift: „War nicht rechtzeitig beim Anwalt!“.

Die dritte Anzeige enthält das Bild eines Flüchtlingskindes, das neben Bahnschienen läuft. Darunter steht der Text: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10% des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.

Und die vierte Anzeige enthält das Bild einer jungen Frau, die lächelt. Neben ihrem Gesicht eine Sprechblase mit dem folgenden Text: „Wie praktisch: Bei diesem Anwalt kann ich mich zunächst kostenlos beraten und meine Ansprüche prüfen lassen.“

Diese Anzeigen haben dann (wieder) den AG NRW beschäftigt. Der Kollege Riemer hat ein sog. Selbstreinigungsverfahren in Gang gesetzt, das dann mit dem AGH, Beschl. v. 03.06.2016 – 2 AGH 1/16 – geendet hat.

Anders sieht es der AGH indes bei den drei anderen Anzeigen des Kollegen. Diese seien nicht mit dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot von Anwaltswerbung nach § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA vereinbar:

6. Auch die Werbung mit dem an den nackten Füßen eines Toten baumelnden Etikett in der Anzeige Nr. 2 ist unsachlich, weil sie keinerlei Informationsgehalt hat und lediglich als reißerisch bewertet werden kann. Unerheblich ist es, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht einen Toten, sondern einen Patienten, der zur Operation vorbereitet wird, darstellen wollte. Wenn das tatsächlich sein Ziel war, so hat er es verfehlt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der unbefangene Leser der Anzeige an einen Toten denkt, wenn er das Bild sieht. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Text auf dem Anhänger, der ja „war nicht rechtzeitig beim Anwalt“ lautet. Wer stellt sich bei diesem Gesamteindruck vor, dass das Bild zum Ausdruck bringen soll, dass der rechtzeitige Besuch beim Anwalt Nachteile, die durch eine Operation versinnbildlicht werden sollen, vermeiden könnte? Ein angemessener Zusammenhang zwischen der Abbildung in der Anzeige und der Werbung um Mandate und Mandanten ist jedenfalls nicht erkennbar. Es fehlt jeder Informationsgehalt und damit auch jede durchaus auch mit den Mitteln der Ironie oder der satirischen Formulierung mögliche Betonung, Erläuterung oder Zuspitzung des Leistungsangebotes des Antragstellers. Ein Fall der allein zulässigen in Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Durch die Veröffentlichung der Anzeige ergibt sich also der hinreichende Verdacht einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit (zu Vorwurf 8).43

Für die lesenden Strafrechtler: Wenn die Gutscheine für zivilrechtliche Rechtsgebiete zulässig sind, dann auch für alle anderen, einschließlich Strafrecht. 🙂

ich könnte dazu etwas resignativ sagen, dass mich ohnehin bereits jeder kennt. Von daher brauchen Sie nichts zu anonymisierten; die Sachen waren schliesslich auch schon in der Zeitung.?

Aber es gibt dabei ja auch nichts „zu verstecken“.

Der Rat zum „robusten Gespräch“ mit dem Täter, der kostet den Rechtsanwalt u.a. 500 €

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Ich habe schon länger keine berufsrechtliche Problematik mehr vorgestellt. Da passt dann heute der AnwG Köln, Beschl. v. 25. 08. 2014 – 10 EV 113/12 – ganz gut. Es geht um das „Sachlichkeitsgebot“ des § 43a BRAO. Zu entscheiden hatte das AnwG Köln folgenden Sachverhalt:

Im Januar 2011 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt von Frau Y. in einer strafrechtlichen Angelegenheit mandatiert. Grund der Beauftragung war eine Auseinandersetzung zwischen der Mandantin und ihrem Mitschüler S. Frau Y. hatte gegen Herrn S. Strafanzeige wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung und Bedrohung gestellt. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt dann dann später von der Staatsanwalrschaft mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. eingestellt worden sei. Bei der angezeigten Straftat habe es sich um einen Ausdruck jugendlicher Unreife mit geringem Schuldgehalt gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht.

Der Angeschuldigte informierte seine Mandantin über die Verfahrenseinstellung. Sein Schreiben endete mit folgenden Sätzen: „Was kann ich Ihrem Vater in dieser Sache raten, wenn sich Ihnen noch einmal jemand unsittlich nähert: Warten Sie in Deutschland bei Körperverletzungsdelikten nicht auf Polizei und Staatsanwaltschaft. Die unternehmen gegen die Täter nur wenig. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland stellen Ermittlungsverfahren zu ca. 70 % ein. Führen Sie oder beauftragen Sie stattdessen jemanden, der – gemäß der biblischen Weisheit Auge um Auge, Zahn um Zahn – selbst ein „robustes Gespräch“ mit dem Täter führt.“

Für dieses Schreiben wurde dann jetzt gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 43a und 1 BRAO als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Verweis verhängt und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € als schuldangemessen festgesetzt hat. Das AnwG Köln sieht in dem Schreiben einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 43a Absatz 3 und 1 BRAO verstoßen:

Mit dem Inhalt seines Schreibens hat der Angeschuldigte den Vater seiner Mandantin für etwaig vergleichbare Fälle in der Zukunft aufgefordert, erst gar nicht den Weg über die Strafverfolgungsbehörden zu beschreiten, sondern unmittelbar selbst aktiv zu werden. Er solle Gleiches mit Gleichem nach dem Motto „Wie Du mir, so ich Dir“ vergelten.

Der Ratschlag, den der Angeschuldigte als Rechtsanwalt seiner Mandantin und ihrem Vater erteilt, geht also dahin, in vergleichbaren Fällen nicht den von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Behördenweg zu beschreiten, sondern selbst zu handeln, also quasi Selbstjustiz zu üben. Damit hat er nicht nur das eventuell bestehende Vertrauen seiner Mandantin und ihres Vaters in die deutsche Rechtsordnung erschüttert, sondern sie darüber hinaus in ihrer möglicherweise durch die Verfahrenseinstellung hervorgerufenen Skepsis gegenüber deutschen Behörden gestärkt. Durch seine Wortwahl hat der Angeschuldigte seine Mandantschaft in eine Richtung gelenkt, die sie jenseits der Grenzen der Rechtsordnung führt.

Die Aufgabe des Angeschuldigten als Rechtsanwalt ist es jedoch, seine Mandanten anzuleiten, seine Rechte ausschließlich auf der Grundlage des Rechtes wahrzunehmen.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Dabei ist „unsachlich“ gemäß Absatz 3 Satz 2 insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. …….

Nach Ansicht der Kammer kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Fallgruppen des § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO nicht abschließend sind. Der Generalklausel des § 43a Absatz 1 wird – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 eine Konkretisierung verliehen, die die Handhabung des Sachlichkeitsgebotes vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes erleichtert. Die Verknüpfung der beiden Sätze gebietet es aber geradezu, nicht sklavisch an den Fallgruppen des Satzes 2 festzuhalten, sondern diese fortzuentwickeln. …….

Zwar darf der Rechtsanwalt nach allgemein anerkannter Auffassung im „Kampf um das Recht“ auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter“ benutzen. Diesen Bereich des Zulässigen verlässt der Anwalt jedoch, wenn er seine Mandanten dazu aufruft, den Pfad des gesetzestreuen Bürgers zu verlassen und seinerseits das Zepter in die Hand zu nehmen – wenn schon die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig werden….“

„… weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!!“

© MK-Photo  - Fotolia.com

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Folgender Sachverhalt hat in einem amwaltsgerichtlichen Verfahren jetzt vor kurzem dem BGH beschäftigt:

„Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Sozietät, der er angehört, vertrat drei Mandanten in einem Rechtsstreit, in welchem diese auf Räumung einer Immobilie in Anspruch genommen wurden. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die dortige Klägerin verpflichtete, die außergerichtlichen Kosten von zwei der drei Mandanten des Klägers zu übernehmen. Gegenüber dem vom Kläger erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss erklärte die Bevollmächtigte der Gegenseite die Aufrechnung. Der Kläger widersprach. Als die Bevollmächtigte der Gegenseite erklärte, an der Aufrechnung festhalten zu wollen, antwortete der Kläger mit einer E-Mail folgenden Inhalts:

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, tun Sie sich doch bitte einen Gefallen und überspannen den Bogen nicht. Ihre Ausführungen im Fernkopieschreiben von soeben, 17.31 Uhr, verstehen wir als Betrugsversuch und werden Sie, sofern Sie nicht umgehend davon Abstand nehmen, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Sie sollten schnell handeln, weil wir bei Betrug keinen Spaß verste-hen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!! Mit freundlichen Grüßen …“.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 sprach die Beklagte, die RAK Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit gemäß § 43a Abs. 3 BRAO eine missbilligende Belehrung aus. Die Klage gegen diese Verfügung ist beim AnwGH erfolglos geblieben. Der Kläger hat dann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der BGH hat die im BGH, Beschl. v. 01.12.2014 – AnwZ (Brfg) 29/14 – nicht zugelassen:

„b) Das angefochtene Urteil ist richtig.

aa) § 43a Abs. 3 BRAO verbietet ein unsachliches Verhalten bei der Be-rufsausübung des Rechtsanwalts. Unsachlich sind insbesondere herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO).

bb) Die Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite hat weder einen voll-endeten noch einen versuchten Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der Mandanten des Klägers begangen. Sie hat insbesondere nicht über Tatsachen getäuscht, sondern lediglich eine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen, die sich auch im Ergebnis als zutreffend erwies: Die Zwangsvollstreckung aus dem fraglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde für unzulässig erklärt; die Mandanten des Klägers wurden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses herauszugeben.

Zwar ist das Bemühen des Klägers, ein für seine Mandanten günstigeres Ergebnis zu erreichen, nicht per se zu beanstanden. Hierzu war der Kläger vielmehr aufgrund des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Anwaltsvertrages berechtigt und verpflichtet. Den objektiv falschen, nicht belegbaren Vorwurf des Betruges zu erheben, die Bezeichnung der gegnerischen Bevollmächtigten als Betrügerin und die Drohung mit einer Strafanzeige gingen jedoch weit über dieses legitime Ziel hinaus. Der Kläger hat die gegnerische Bevollmächtigte, die ihrerseits die Interessen ihrer Mandantin wahrzunehmen hatte, vielmehr persönlich angegriffen und beleidigt. Einen Anlass hierzu hatte die gegnerische Bevollmächtigte nicht gegeben. Sie hatte das Anliegen ihrer Mandantschaft vielmehr sachlich und höflich vorgebracht und erläutert.

cc) Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO wird auch weder durch mangelnde Tatsachenkenntnisse noch durch fehlerhafte Rechtsansichten gerechtfertigt oder entschuldigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs nicht er, sondern eine Rechtsanwältin U. F. den Gerichtstermin wahrgenommen und den Vergleich geschlossen habe, belegt dies die umfänglich beschriebenen Fehlvorstellungen, denen der Kläger deshalb unter-legen sein will, nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon hätte der Kläger ge-rade dann, wenn er nicht auf dem neuesten Stand der Angelegenheit war und seine diesbezügliche Unwissenheit auch nicht durch Rücksprache mit der bes-ser unterrichteten Terminsvertreterin beheben wollte, Anlass zu größerer Zurückhaltung gehabt.

dd) Die Beklagte hat schließlich nicht gegen das Übermaßverbot versto-ßen. Sie hat trotz des erheblichen Fehlverhaltens des Klägers von einer Rüge nach § 74 BRAO abgesehen und sich auf das vergleichsweise milde Mittel der missbilligenden Belehrung entsprechend § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO beschränkt.“

Netter Umgangston da in Sachsen-Anhalt 🙂 .