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Erfolgshonorar, oder: Nachträgliche Vereinbarung geht gar nicht.

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Am Gebührentag heute dann als gebührenrechtliche Entscheidung nur das AnwG Köln, Urt. v. 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 , 2 AnwG 60/17 , 2 AnwG 20/17. In dem hat das Anwaltsgericht Köln gegen einen Kollegen wegen einer Pflichtverletzung die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 5.000 € verhängt. Es geht um verschiedene Verstöße, von denen heute hier nur eine Erfolgshonorarvereinbarung (§ 4a RVG) interessiert (womit ich nicht sagen will, dass die anderen Verstöße nicht auch „interessant“ sind).

Es geht um die – verkürzt – nachträgliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Das sieht das AnwG als unzulässig an:

„Verfahren 2 AnwG 20/1710 EV 365/16 (Erfolgshonorarvereinbarung)

Dadurch, dass der Angeschuldigte mit der Mandantin M. die Honorarvereinbarung vom 23.07.2015 geschlossen hat, hat er gegen die Vorschriften der § 49 b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 a RVG verstoßen.

Nach § 49 b Abs. 2 BRAO sind nämlich Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 4 a RVG darf der Rechtsanwalt aber nur für den Einzelfall und nur dann ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Wie in der Vereinbarung selbst ausgeführt und wie auch die Hauptverhandlung bestätigt hat, war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütungsvereinbarung vom 23.07.2015 der Rechtsstreit der Mandantin gegen den Anspruchsgegner, gegen den sich die Rechtsverfolgung richtete, bereits anhängig. Die Mandantin hatte die vom Gericht angeforderten Gerichtskosten auch bereits bezahlt, ebenso den im Verfahren vom Landgericht A. angeforderten Sachverständigenvorschuss zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Damit lagen die Voraussetzungen unter denen nach § 4 a Abs. 1 RVG ein Erfolgshonorar wirksam vereinbart werden konnte, aber nicht mehr vor, da die Mandantin bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung nicht abgehalten werden konnte, da die Rechtsverfolgung bereits im Gange war. Der Rechtsstreit war schon anhängig und, wie die Einzahlung der Gerichtskosten und des Sachverständigenvorschusses zeigt, sogar bereits bis zur Beweisaufnahme gediehen. Der Abschluss einer im Rahmen von § 4 a Abs. 1 RVG im Einzelfall zulässigen Erfolgshonorarvereinbarung war damit nicht mehr möglich.

§ 49 b Abs. 2 BRAO sieht ein grundsätzliches Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor, die nur ausnahmsweise dann nicht berufsrechtswidrig und zivilrechtlich wirksam sein sollen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 RVG erfüllen (Feuerich / Weyland / Brüggemann, § 49 b, Rd-Nr. 15; Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, § 49 b, Rd-Nr. 101), der Auftraggeber also bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Der Gesetzgeber hat sich für diese Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Erfolgshonorarvereinbarungen im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 entschieden, wonach das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbots der „quota litis“  nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. mit Art 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar war, als der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

Darüber hinausgehende weitere Umstände, nach denen der Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen zulässig sein sollten, wurden im Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 zwar diskutiert, vom Gesetzgeber allerdings bewusst nicht aufgenommen (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, a.a.O.).

Die Vorstellung des Angeschuldigten, wonach auch und insbesondere in einer Konstellation, wie sie dem damaligen Mandat mit Frau M. zu Grunde lag, der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung sowohl im Interesse der Mandanten als auch der Rechtsanwälte sinnvoll sei, war von der Kammer nicht zu bewerten. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass sich der Gesetzgeber nun einmal für eine andere Regelung entschieden hat, nach der Erfolgshonorarvereinbarungen grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, die engen Voraussetzungen des § 4 a RVG lägen vor.

Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich aber bereits aus dem Inhalt der fraglichen Vereinbarung vom 23.07.2015. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mandantin mit den Leistungen des Angeschuldigten im zugrunde liegenden Mandat nicht nur zufrieden war, sondern auch im Nachhinein an der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten hat.“

Strafrechts meets Berufsrecht, oder: Fahrerflucht des Rechtsanwalts führt zu berufsrechtlicher Ahndung

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Bei Beck-Online bin ich auf das AnwG Köln, Urt. v. 20.03.2017 – 1 AnwG 40/16 – gestoßen. Er geht um die (zusätzliche) berufsrechtliche Ahndung einer Fahrerflucht durch einen Rechtsanwalt. Das AnwG hat festgestellt, dass sich der angeklagte Kollege nach dem Beschädigen eines anderen Pkw beim Einparken in einem Parkhaus unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB). Das AG hatte den Rechtsanwalt bereits zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt, das AnwG Köln hat gegen den Rechtsanwalt dann noch eine zusätzliche Geldbuße von 400 € verhängt, weil es die Sanktion durch das AG im Hinblick auf die berufliche Stellung des Rechtsanwalts nicht für ausreichend hielt:

„Einer Ahndung des Verhaltens von Herrn Rechtsanwalt D. steht auch § 115b S. 1 BRAO nicht entgegen. Nach § 115b S. 1 BRAO ist dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung kommt dabei nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen (Feuerich/Weyland, § 115b BRAO, Rn. 30).

Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR gemäß §§ 113 Abs. 2, 114 BRAO zu verhängen.

Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR berücksichtigt den Umstand, dass Herrn Rechtsanwalt D. ein erhebliches Fehlverhalten zur Last fällt. Sein Verhalten bei der Unfallflucht selbst in Gestalt des versteckten Abparkens des Fahrzeuges zwei Etagen höher wie auch sein Tatnachverhalten, bei dem er die Unfallgeschädigte ignorierte und bei der eiligen Ausfahrt noch seinen rechten Außenspiegel beschädigte, und sein zu einer Verzögerung der Unfallregulierung folgendes Verhalten begründen eine besondere Schwere der Pflichtverletzung.

Zugunsten von Herrn Rechtsanwalt D. war zu berücksichtigen, dass bereits eine Ahndung durch Strafbefehl des AG Köln pp. in Gestalt der Verhängung von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR sowie eines Fahrverbotes von zwei Monaten erfolgte und eine sicherlich empfindliche Ahndung darstellt.

Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR waren dabei notwendig aber auch ausreichend, um den Pflichtverstoß zu ahnden und Herrn Rechtsanwalt D. zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.“

So ganz kann ich mich mit dem Urteil nicht anfreunden. Denn nach § 113 Abs. 2 BRAO ist ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts dann eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine Antwort darauf, warum das hier der Fall war, bleibt die Entscheidung des AnwG Köln m.E. schuldig. Es hat sich um eine ganz „normale“ Unfallflucht gehandelt. Und dass das Verhalten des Rechtsanwalts zu einer über das normale Maß hinaus gehenden Verzögerung der Unfallregulierung geführt hätte, kann man dem Urteil m.E. auch nicht entnehmen. Aber: Dre Kollege hat es hingenommen.

Der Rat zum „robusten Gespräch“ mit dem Täter, der kostet den Rechtsanwalt u.a. 500 €

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Ich habe schon länger keine berufsrechtliche Problematik mehr vorgestellt. Da passt dann heute der AnwG Köln, Beschl. v. 25. 08. 2014 – 10 EV 113/12 – ganz gut. Es geht um das „Sachlichkeitsgebot“ des § 43a BRAO. Zu entscheiden hatte das AnwG Köln folgenden Sachverhalt:

Im Januar 2011 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt von Frau Y. in einer strafrechtlichen Angelegenheit mandatiert. Grund der Beauftragung war eine Auseinandersetzung zwischen der Mandantin und ihrem Mitschüler S. Frau Y. hatte gegen Herrn S. Strafanzeige wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung und Bedrohung gestellt. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt dann dann später von der Staatsanwalrschaft mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. eingestellt worden sei. Bei der angezeigten Straftat habe es sich um einen Ausdruck jugendlicher Unreife mit geringem Schuldgehalt gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht.

Der Angeschuldigte informierte seine Mandantin über die Verfahrenseinstellung. Sein Schreiben endete mit folgenden Sätzen: „Was kann ich Ihrem Vater in dieser Sache raten, wenn sich Ihnen noch einmal jemand unsittlich nähert: Warten Sie in Deutschland bei Körperverletzungsdelikten nicht auf Polizei und Staatsanwaltschaft. Die unternehmen gegen die Täter nur wenig. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland stellen Ermittlungsverfahren zu ca. 70 % ein. Führen Sie oder beauftragen Sie stattdessen jemanden, der – gemäß der biblischen Weisheit Auge um Auge, Zahn um Zahn – selbst ein „robustes Gespräch“ mit dem Täter führt.“

Für dieses Schreiben wurde dann jetzt gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 43a und 1 BRAO als anwaltsgerichtliche Maßnahmen ein Verweis verhängt und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € als schuldangemessen festgesetzt hat. Das AnwG Köln sieht in dem Schreiben einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 43a Absatz 3 und 1 BRAO verstoßen:

Mit dem Inhalt seines Schreibens hat der Angeschuldigte den Vater seiner Mandantin für etwaig vergleichbare Fälle in der Zukunft aufgefordert, erst gar nicht den Weg über die Strafverfolgungsbehörden zu beschreiten, sondern unmittelbar selbst aktiv zu werden. Er solle Gleiches mit Gleichem nach dem Motto „Wie Du mir, so ich Dir“ vergelten.

Der Ratschlag, den der Angeschuldigte als Rechtsanwalt seiner Mandantin und ihrem Vater erteilt, geht also dahin, in vergleichbaren Fällen nicht den von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Behördenweg zu beschreiten, sondern selbst zu handeln, also quasi Selbstjustiz zu üben. Damit hat er nicht nur das eventuell bestehende Vertrauen seiner Mandantin und ihres Vaters in die deutsche Rechtsordnung erschüttert, sondern sie darüber hinaus in ihrer möglicherweise durch die Verfahrenseinstellung hervorgerufenen Skepsis gegenüber deutschen Behörden gestärkt. Durch seine Wortwahl hat der Angeschuldigte seine Mandantschaft in eine Richtung gelenkt, die sie jenseits der Grenzen der Rechtsordnung führt.

Die Aufgabe des Angeschuldigten als Rechtsanwalt ist es jedoch, seine Mandanten anzuleiten, seine Rechte ausschließlich auf der Grundlage des Rechtes wahrzunehmen.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Dabei ist „unsachlich“ gemäß Absatz 3 Satz 2 insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. …….

Nach Ansicht der Kammer kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Fallgruppen des § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO nicht abschließend sind. Der Generalklausel des § 43a Absatz 1 wird – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 eine Konkretisierung verliehen, die die Handhabung des Sachlichkeitsgebotes vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes erleichtert. Die Verknüpfung der beiden Sätze gebietet es aber geradezu, nicht sklavisch an den Fallgruppen des Satzes 2 festzuhalten, sondern diese fortzuentwickeln. …….

Zwar darf der Rechtsanwalt nach allgemein anerkannter Auffassung im „Kampf um das Recht“ auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter“ benutzen. Diesen Bereich des Zulässigen verlässt der Anwalt jedoch, wenn er seine Mandanten dazu aufruft, den Pfad des gesetzestreuen Bürgers zu verlassen und seinerseits das Zepter in die Hand zu nehmen – wenn schon die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig werden….“