StGB III: Anwaltliche Beleidigung der Mandantin, oder: Bezeichnung der Mandantin als „dreckige Lügnerin“

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Und dann noch als dritte Entscheidung des Tages das schon etwas ältere AnwGH Hamm, Urt. v. 07.03.2025 – 2 AGH 3/23. Es geht um die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der RAK beschwert hat, durch ihren Rechtsanwalt als „dreckige Lügnerin“.

Der AnwGH hat das als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und als Beleidigun gerügt. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als „dreckige Lügnerin“ stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar.

2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert – insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.

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