Schlagwortarchiv: Zeuge

Wochenspiegel für die 18.KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

In der 18. KW waren folgende Beiträge interessant:

  1. Der Beck-Blog weist als Lesetipp auf den Aufsatz von Deutscher zum Fahrverbot in NZV 2010, 175 hin; der Link führt aber leider ins „Nirwana“.
  2. Mit der geplanten Erscheinenspflicht für Zeugen für Aussagen/Vernehmungen bei der Polizei und der Stellungnahme des DAV befasst sich ebenfalls der Beck-Blog, und zwar hier.
  3. Die „schönsten“ oder zumindest skurilsten Fälle schreibt immer das Leben; über einen solchen kann man hier nachlesen.
  4. Nach dem Lesen dieses Beitrags wird man sich das Trinken von Mate-Tee überlegen. 🙂
  5. Mit der Frage der Fluchtgefahr bei Bischof Mixa befasst sich der Beitrag: „Fluchtgefahr bei dem doch nicht„.
  6. In Berlin hat man besser Plastikgeld bei sich, denn sonst bekommt man im Verwarnungsfall Probleme mit dem Bezahlen, weil bar nicht mehr gern gesehen ist, vgl. dazu hier.
  7. Der Beck-Blog weist auf einige Entscheidungen des OLG Hamm zur Videomessung hin, über die wir z.T. auch schon berichtet hatten; vgl. zu den Volltexten hier, hier und hier. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung – Stand etwa Anfang 03/2010 – ist hier eingestellt.
  8. Eine heftige Diskussion (vgl. hier mit weiteren Nachweisen) hat es um die Länge oder zu lange Revisionsbegründungen gegeben, in die sich dann auch noch die Kollegin Braun eingeschaltet hat, mit der zutreffenden Feststellung: „Ob lang oder kurz, richtig sollte es sein„; vgl. auch noch hier.

Die Krux mit den (teilweise vorgefertigten [?]) Hauptverhandlungsprotokollen

Ich kann, da ich ja nicht forensisch tätig bin, leider nicht so viel aus dem Gerichtsalltag beitragen wie andere Kollegen (vgl. z.B. hier der Kollege Nebgen zur Sitzordnung, ein m.E. alter Hut, der aber offenbar von den Gerichten doch immer wieder hervorgekramt wird). Da bin ich dann froh, wenn im Forum bei Heymanns Strafrecht sich mal das ein oder andere Thema anbietet, das man auch hier zur Diskussion stellen kann.

So gestern unter der Überschrift: „Hauptverhandlungsprotokoll/Sitzungsprotokoll“: Der Kollege schreibt:

„Hallo, gegen meinen Mandanten wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil er in der Hauptverhandlung, in der er als Zeuge geladen war, nicht erschienen ist.

Zur Begründung meiner Beschwerde beantrage ich Akteneinsicht. Bei Durchsicht der Akte finde ich auch das bereits unterschriebene Sitzungsprotokoll der HV, zu der mein Mandant nicht erschienen war. Er war der einzig geladene, nicht anwesende Zeuge.

Im Protokoll heisst es dann wie folgt:

Als Zeuge war erschienen:

Zeuge A. Oldenburg nicht

Der/Die Zeuge/in und der/ die Sachverständige wurden mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht.

Der/Die Zeugin wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass Zeugen ihre Aussage zu beeiden haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliege.

Hierauf folgte eine Belehrung über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Eid sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die Zeugen über ihre Person oder die sonst im § 68 StPO angeführten Umstände vorgelegt würden.

Der/Die Zeuge/in entfernte sich darauf aus dem Sitzungssaal.

Nun frage ich mich, wie man einen Zeugen belehren kann, der gar nicht da ist und wieso kann sich dieser sogar aus dem Sitzungssaal entfernen, bzw. sich sogar aus dem Sitzungssaal entfernen?!? 😕

Es kann doch nicht sein, dass hier Textbausteine verwendet werden, die nicht den Verlauf der Hauptverhandlung wiedergeben. 😕 Noch toller finde ich, dass in Oldenburg die Zeugen ihre Aussage generell zu beeiden haben, außer es liegen Ausnahmen vor.

Zur Beruhigung kann ich aber mitteilen, dass auch in Oldenburg nach der seit 2004 geltenden Rechtslage belehrt wird.

Ich frage mich nun aber, wie ich hiermit umgehen soll. Wenn im Protokoll schon alles eingetragen wird, kann ich doch nie beweisen, dass ein Formfehler vorgelegen hat. Die Vorgehensweise wird doch nicht den Anforderungen der §§ 271 ff StPO gerecht. Ich bitte um konstruktive Vorschläge. Amtsgerichtsdirektor anschreiben? Justizministerium anschreiben? Alles sein lassen, weil ich viel zu kritisch bin?“

Wir haben ihm geraten, sich vielleicht doch mal an das JM zu wenden. Die Krux ist, dass bei den Hauptverhandlungsprotokollen Formulare verwendet werden, in denen vieles voreingetragen ist. So z.B. auch, dass dem Verteidiger jeweils nach einer Beweisaufnahme jeweils das Erklärungsrecht aus § 257 StPO eingeräumt worden ist. Ich „bezweifle“, dass das geschieht :-).  Gegen diese Protokolle ist dann auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH nicht bzw. nur sehr schwer anzukommen.

Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – teilweise zu leicht befunden, oder?

Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag berichtet. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon mehrfach aus dem Bundesrat erhoben wurde. So entspricht der vorliegende Entwurf wörtlich den Gesetzesanträgen des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 14/6079 vom 16.05.2001 und in der Bundestagsdrucksache 16/3659 vom 30.11.2006 – und dies sogar einschließlich der Begründung.

Man fragt sich: Wieso wird das Strafverfahren eigentlich effektiver, wenn Zeugen bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen? Und: Wie will man eigentlich die schwierigen Fragen der Zeugnis- und Aussage- bzw. Auskunftsverweigerung regeln. Wenn man sich die Rechtsprechung anschaut, haben ja schon ausgewachsene Kammer Schwierigkeiten, die Fragen des § 55 StPO richtig zu beantworten. Und das macht dann demnächst der vernehmende Polizeibeamte? Und wenn der Zeuge sich mit dem nicht einigen kann, geht es dann gleich in die Beugehaft?

Fazit: Abzulehnen. So übrigens auch der DAV; vgl. auch hier.

Die Fahrtenbuchauflage, das OVG Lüneburg und die deutsche Post

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist immer lästig und jeder Kfz-Halter, dem sie droht, versucht, ihr zu entgehen. Eins der Hauptargumente, was meist vorgetragen wird, ist: Zeugenfragebogen bei mir nicht angekommen. Mit dem Argument hat sich vorsorglich (war im Verfahren nicht geltend gemacht) jetzt das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 06.04.2010 – 06.04.2010 auseinander gesetzt und ausgeführt:

„Nach summarischer Prüfung spricht auf der Basis der derzeitigen Kenntnislage zudem Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin diesen Zeugenfragebogen auch erhalten hat. Zwar dürfte angesichts des gesetzlichen Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 NVwVfG die Regelung des § 41 VwVfG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Niedersachsen wohl nicht anwendbar und auch zweifelhaft sein, ob ihr ein analogiefähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (vgl. auch Beschl. d. Bay. VGH v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – und v. 30.9.2008 – 11 CS 08.1953 -). Im vorliegenden Fall deuten aber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Zeugenfragebogen der Antragstellerin tatsächlich zugegangen ist. Zunächst ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass das Schreiben von der Behörde am 18. September 2009 abgesandt worden ist. Dass an die Antragstellerin adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder sie nicht erreicht hätten, hat diese weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk „unzustellbar“ o.ä. ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, ……“

Man kann bzw. das OVG Lüneburg will offenbar den Schluss ziehen bzw. zulassen: Nicht zurückgekommen = angekommen, was bedeutet, dass man zumindest dort den guten Glauben an die deutsche Post (noch) nicht verloren hat. Ich habe ihn verloren, wenn ich bedenke, wie viele meiner Postsendungen nicht ankommen. Und man verliert ihn erst recht, wenn man die „Westfälischen Nachrichten“ vom 12.04.2010 liest und sich auf den „wunderbar“ passenden Beitrag „Rätsel um die verlorenen Briefe von Altenbergerin“ (Anm.: Vorort von Münster) besinnt. Vielleicht sollte man sich den als Verteidiger für vergleichbare Fälle und oder Wiedereinsetzungsfälle usw. ausdrucken. 🙂

Nur zur Abrundung und um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe der Entscheidung des OVG entnommen, dass die Ausführungen zum Zugang des Zeugenfragebogens letztlich nicht tragend waren.

Biene Maja/Schwarz/Gelb: Was ist denn nun an dem Vorhaben liberal? Aussagepflicht vor der Polizei?

Liest man den Koalitionsvertrag – Überschrift „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt – dann ist man, wenn sich dem Bereich der Rechtspolitik nähert, schon erstaunt. Da hat man doch zwischen Änderungen im Wiederaufnahmerecht (zu Lasten des Angeklagten/Verurteilten) und Änderungen im Transsexuellenrecht eine m.E. weit reichende Änderung „versteckt“. Lapidar heißt es dort: „Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.“ Da kann man Frau Leutheuser-Schnarrenberger ja gleich mal fragen, was das soll und wie man das regeln will? Mit einer vorherigen Ladung oder sollen die Zeugen auch ohne Ladung – „vor Ort/auf Zuruf“ zur Aussage verpflichtet sein. Und was ist, wenn sich der Zeuge weigert. Kann die Polizei dann Zwangsmittel festsetzen? Oder soll das so laufen wie bei der Beiordnung des Vernehmungsbeistandes, dass darüber dann die StA oder der Ermittlungsrichter entscheidet? Können die Polizeibeamten überhaupt die Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts oder – noch besser – eines Auskunftsverweigerungsrechts abschätzen/beurteilen. Es werden sicherlich wunderbare Vernehmungen bei der Polizei werden, wenn man das wirklich umsetzt.

Das Ganze ist allerdings übrigens nicht so ganz neu. Denn ein entsprechender Vorschlag war schon im Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens“ (BR-Drucks. 660/06) als Ergänzung zu § 163a Abs. 6 StPO-E enthalten; übrigens ein wunderbarer Name für ein Gesetz, das ua. Rechte abbaut. Gegen dieses Gesetz hat sich das BMJ allerdings als nicht genügend „rechtsstaatlich“ ausgesprochen (vgl. BT-Drucks. 16/3659).

Jetzt sind wir aber „liberal“ .

zu allem auch: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/