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Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?

Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO – Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – im Bundesrat von Niedersachsen ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die BT-Drucksache 17/4232 gemündet, die dem Bundestag zur Entscheidung vorliegt. Wenn man mal in den Materialien des Bundestages ein wenig sucht, stellt man schnell fest, dass bisher eine Beratung noch nicht erfolgt ist. Es gibt bislang lediglich eine Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zu der BT-Drucksache), in der es heißt:

„Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, den Richtervorbehalt für die strafprozessuale Anordnung einer Blutentnahme einzuschränken, im weiteren Verfahren unter Beachtung rechtstaatlicher Anforderungen und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.“

Die Prüfung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein 🙂. Aktueller Stand im Bundestag: Noch nicht beraten.

Also: Weiter abwarten.

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – Stand der Gesetzgebung

Wir hatten vor einiger Zeit bereits über den Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drs. 540/10 bzw. BT-Drs. 17/3802) berichtet. Mit dem Gesetzentwurf soll der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit gesichert werden. Vorgesehen ist u.a. auch Entschädigungsregelung, mit der eine Lücke im Rechtsschutz geschlossen werden und den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand gegeben werden soll, sich gegen überlange Prozesse zu wehren.

Im Gesetzgebungsverfahren hat inzwischen eine Sachverständigen-Anhörung stattgefunden, über die der Rechtsauschuß des BT mit einer PM berichtet hat. In der heißt es:

Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht

Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt – vgl. BT-Drs. 17/2350:

§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

  1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
  2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder
  3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“

Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.

Die Online-Durchsuchung… es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus…..

Nach dem Inkrafttreten des (neuen) BKA-Gesetzes mit der darin enthaltenen Online-Durchsuchung soll es in der Folgezeit – wenn überhaupt – nur zu sehr wenigen Durchsuchungsmaßnahmen gekommen sein. Das hat die Fraktion „Die Linke“ nun zum Anlass genommen im Bundestag eine kleine Anfrage „Bilanz der Online-Durchsuchung“  zu stellen, vgl. BT-Drucksache 17/1629. Auf die Antwort darf man gespannt sein. Werden wirklich nur so wenige Durchsuchungen durchgeführt, wie es behauptet wird. Dann würde ja der Satz :es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus“ fast passen.

Gesetzesvorhaben: Bundesrat schlägt die verpflichtende Teilnahme an Täterprogrammen vor

LexisNexis Aktuell meldete vor einigen Tagen:

Männer, die gegen ihre Partnerinnen gewalttätig geworden sind, sollen im Rahmen spezieller Programme zu Änderungen ihres Verhaltens und ihrer Wahrnehmung gelangen. Dafür soll die in der Strafprozessordnung vorgesehene Frist, an einem so genannten Täterprogramm teilzunehmen, auf bis zu einem Jahr erweitert werden, wie aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 16/1466) hervorgeht.

Das Strafgesetzbuch solle zudem so geändert werden, dass die Teilnahme an einem Täterprogramm angeordnet werden kann. Nach Ansicht der Länderkammer hätten solche Programme besondere Bedeutung für bislang nicht vorbelastete Männer. Wenn sie die Auflage, an einem Täterprogramm teilzunehmen, nicht erfüllten, drohe ihnen eine Anklage oder eine Verurteilung. Dies sei im Interesse eines wirkungsvollen Opferschutzes. Die Länderkammer hatte bereits im Juli 2008 vergeblich versucht, eine entsprechende Initiative (BT-Drs. 16/10068) zum Erfolg zu bringen.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf Initiativen, die die Gewaltprävention und den Opferschutz in sachgerechter Weise förderten. Täterorientierte Maßnahmen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs könnten einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung des Täters und damit auch zur Gewaltprävention und zum Opferschutz darstellen. Zwar dürfte es schwierig sein, bereits jetzt den konkreten Bedarf für entsprechend langfristigen Weisungen und deren Wirkungen genau zu benennen, da Täterprogramme namentlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Deutschland ein relativ neues Arbeitsfeld darstellten und bislang erst einige wenige Einrichtungen auf mehrere Jahre Erfahrung zurückblicken könnten. Die vorgeschlagene Erweiterung der entsprechenden Weisungsmöglichkeiten würde jedoch den Spielraum eröffnen, die ersten positiven Erfahrungen mit diesen Programmen zu verifizieren und gegebenenfalls auszubauen. Der Erfolg in der Praxis setze jedoch die finanzielle Sicherstellung der Angebote durch die Länder voraus.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drs. 17/1466 (PDF) finden Sie im Internangebot des Deutschen Bundestages