In die neue Woche geht es dann mit Entscheidungen des BVerfG.
Zunächst hier der Hinweis auf zwei Beschlüsse des BVerfG, auf die in der vergangenen Woche veröffentlicht worden sind. Es ging in den Verfahren um die sog. Quellen-TKÜ bzw. die Online-Durchsuchung. Seit Jahr 2017 können die Ermittlungsbehörden ja zur Aufklärung bestimmter Straftaten Quellen-TKÜ verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen oder sogar mit einer Online-Durchsuchung sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten. Dafür bedienen sie sich eines sog. Staatstrojaners, einer Späh-Software, die auf dem Computer oder Smartphone des Verdächtigen installiert wird, ohne dass dieser davon etwas mitbekommt.
Dazu gab es zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richteten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des PolG NRW gewendet, im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) ging es umd strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 S. 1 StPO.
Die Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG größtenteils als bereits unzulässig angesehen worden, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.
Soweit die Verafssungsbeschwerden zulässig waren, gilt:
- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner I)
- Die Regelungen des PolG NRW sind als vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden. Sie seien ausreichend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes beschränkt.
- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (Trojaner II):
- Die Regelungen der StPO sind teilweise als verfassungswidrig angesehen worden, und zwar soweit sie die Quellen-TKÜ auch zur Aufklärung von Straftaten erlauben, die lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder weniger vorsehen. Dann ist eine Quellen-TKÜ nach Auffassung des BVerfG nicht mehr verhältnismäßig. Die Quellen-TKÜ sei ein besonders schwerer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemet. Deshalb sei sie nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten verhältnismäßig. Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich und rechtfertigten diesen Eingriff nicht. Das BVerfG hat die entsprechenden strafprozessualen Regelungen der StPO insoweit für nichtig erklärt.
- Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genüge, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtige, nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG, weil sie nicht ausreichend auf das Fernmeldegeheimnis Bezug nehme, und sei daher mit dem GG unvereinbar. Diese Vorschrift kann aber bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden.
Also: Reparaturbedarf in der StPO.
