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BVerfG I: Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung, oder: StPO-Regelungen teilweise verfassungswidrig

In die neue Woche geht es dann mit Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst hier der Hinweis auf zwei Beschlüsse des BVerfG, auf die in der vergangenen Woche veröffentlicht worden sind. Es ging in den Verfahren um die sog. Quellen-TKÜ bzw. die Online-Durchsuchung. Seit Jahr 2017 können die Ermittlungsbehörden ja zur Aufklärung bestimmter Straftaten Quellen-TKÜ verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen oder sogar mit einer Online-Durchsuchung sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten. Dafür bedienen sie sich eines sog. Staatstrojaners, einer Späh-Software, die auf dem Computer oder Smartphone des Verdächtigen installiert wird, ohne dass dieser davon etwas mitbekommt.

Dazu gab es zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richteten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des PolG NRW gewendet, im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) ging es umd strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG größtenteils als bereits unzulässig angesehen worden, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Soweit die Verafssungsbeschwerden zulässig waren, gilt:

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner I)
    • Die Regelungen des PolG NRW sind als  vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden. Sie seien ausreichend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes beschränkt.
  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (Trojaner II):
    • Die Regelungen der StPO sind teilweise als verfassungswidrig angesehen worden, und zwar soweit sie die Quellen-TKÜ auch zur Aufklärung von Straftaten erlauben, die lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder weniger vorsehen. Dann ist eine Quellen-TKÜ nach Auffassung des BVerfG nicht mehr verhältnismäßig. Die Quellen-TKÜ sei ein besonders schwerer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemet. Deshalb sei sie nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten verhältnismäßig. Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich und rechtfertigten diesen Eingriff nicht. Das BVerfG hat die entsprechenden strafprozessualen Regelungen der StPO insoweit für nichtig erklärt.
    • Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genüge, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtige, nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG, weil sie nicht ausreichend auf das Fernmeldegeheimnis Bezug nehme, und sei daher mit dem GG unvereinbar. Diese Vorschrift kann aber bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden.

Also: Reparaturbedarf in der StPO.

Die Online-Durchsuchung… es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus…..

Nach dem Inkrafttreten des (neuen) BKA-Gesetzes mit der darin enthaltenen Online-Durchsuchung soll es in der Folgezeit – wenn überhaupt – nur zu sehr wenigen Durchsuchungsmaßnahmen gekommen sein. Das hat die Fraktion „Die Linke“ nun zum Anlass genommen im Bundestag eine kleine Anfrage „Bilanz der Online-Durchsuchung“  zu stellen, vgl. BT-Drucksache 17/1629. Auf die Antwort darf man gespannt sein. Werden wirklich nur so wenige Durchsuchungen durchgeführt, wie es behauptet wird. Dann würde ja der Satz :es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus“ fast passen.

Online-Durchsuchung auch bei „Gefahr im Verzug“ nur mit Richtervorbehalt

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17.12.2008 einen Kompromiss zur BKA-Novelle erzielt. Er schlägt vor, das Gesetz in drei Punkten zu verändern. Danach soll die Online-Durchsuchung privater Computer künftig ausnahmslos, also auch bei „Gefahr im Verzug“ unter einem Richtervorbehalt stehen. Die zunächst vorgesehene Befugnis des BKA-Präsidenten, eine heimliche Online-Durchsuchung bei Gefahr im Verzug selbst anordnen zu können, wird gestrichen. Mehr richterliche Einbindung sieht der Kompromiss auch für die anschließende Auswertung der online gewonnenen Daten vor: Ihre Durchsicht auf kernbereichsrelevante Daten muss stets unter Sachleitung des anordnenden Gerichts geschehen.

Bundesrat lehnt BKA-Gesetz ab

Das umstrittene Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt („BKA-Gesetz“) ist am 28.11.2008 im Bundesrat gescheitert. Mehrere Bundesländer mit Regierungsbeteiligung von SPD, FDP und Grünen hatten sich wie erwartet in der Bundesratsabstimmung über das BKA-Gesetz enthalten. Damit hat die Länderkammer das Projekt von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) vorerst zu Fall gebracht. Auch für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und -rat fand sich keine Mehrheit. Nur die Bundesregierung oder der Bundestag haben jetzt noch die Möglichkeit doch noch ein Vermittlungsverfahren einzuleiten, um einen Kompromiss zu erzielen. Mit dem Gesetz sollte das Bundeskriminalamt (BKA) zur Terrorbekämpfung neue Kompetenzen erhalten und erstmals auch vorbeugend ermitteln dürfen. Hauptstreitpunkte waren die im Eilfall auch ohne richterliche Anordnung vorgesehenen Online-Durchsuchungen von Computern und das eingeschränkte Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, Rechtsanwälten und Ärzten.