Schlagwort-Archive: Verfahrensrüge

Nur zur Abrundung…

…weise ich heute auf den Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm v. 11.05.2010 – 2 RVs 29/10 hin. Über die Fragen der Blutentnahme und den Richtervorbehalt mag man ja kaum noch schreiben. Leitsatz lautet wie folgt:

Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich ist, da ein Beweismittelverlust bei einem nicht in einem Grenzwertbereich liegenden Wert nicht zu befürchten ist. Jedoch ist auch in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot nur dann anzunehmen, wenn der Polizist objektiv willkürlich handelt. Willkür liegt aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte allein wegen des Zeitablaufs eine Verschlechterung des Untersuchungserfolges befürchtet und wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit von einem Versuch, diesen anzuwählen, absieht.“

Wie gesagt: Nur zur Abrundung. Hätte man m.E. anders entscheiden müssen. Aber: Interessant wegen der Frage der Begründung der Verfahrensrüge.

Manchmal helfen OLGs auch…

So jetzt z.B. das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 30.06.2010 – 3 Ss OWi 854/10, wo der Verteidiger der Rechtsbeschwerde auch mal wieder (vgl. auch hier) „eine ausschließlich eine den gesetzlichen Begründungs­an­forderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG nicht ge­nü­gende ‚Aufklärungsrüge’ erhoben“ hatte.

Das OLG hat seine Ausführungen nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und kommt dann zum Ergebnis:

„…, dass der Bf. neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschrän­kung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der sog. ‚Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge’, nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des AG bereits keine trag­fähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den ‚bestimmenden’ Zumessungstatsachen iSv. § 267 III 1, 2. Hs. StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Be­gründung der über dem an sich verwirk­ten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göh­ler/Seitz § 71 Rn. 42; Göh­ler/Gürtler § 17 Rn. 34 f. und – im Überblick unter dem Ge­sichtspunkt der revisions­rechtlichen Behandlung – Burhoff, Hdb. für die strafrechtliche Hauptverhand­lung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert ein­heitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: „Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten – wenn auch vergeblich – bemüht hat“; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 III 1 Strafzu­messung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.). Nach alledem beanstandet der Bf. vorliegend die Verletzung sachli­chen Rechts. Der Betr. hat deshalb unbeschadet der anwaltlichen Abfassung seiner Rechtsbeschwerdebegründung und der ‚untechnisch’ zu verstehenden Ver­wendung des Begriffs der ‚Aufklärungsrüge’ gerade keine (unzuläs­sige) Verfahrens­rüge, sondern – zumindest auch – eine (zulässige) Sachrüge erhoben, weshalb die von der GenStA beantragte Verwer­fung der Rechtsbeschwerde als unzu­lässig (§ 349 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG) nicht in Betracht kommt.“

Damit war die Rechtsbeschwerde zumindest nicht unzulässig. Unbegründet war sie allerdings. Dazu hier mehr

Immer wieder derselbe schwere Verteidigerfehler in der Revision…

habe ich gedacht, als ich die bei „Mit Fug und Recht“ eingestellte und besprochene Entscheidung des OLG Brandenburg v. 24.03.2010 – (1) 53 Ss 42/10 (24/10) gelesen habe.

Immer wieder wird nämlich von Verteidigern übersehen, dass nur die Sachrüge dem Revisionsgericht den Blick in die Urteilsgründe erlaubt. Ist sie nicht erhoben, ist das nicht möglich und können die Urteilsgründe nicht ergänzend herangezogen werden, um zu prüfen, ob nicht ggf. eine Verfahrensrüge, bei der der Vortrag nicht so ganz ausreicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) durch die Urteilsgründe und dort gewonnene Erkenntnisse ergänzt werden kann. Darauf wird von den Revisionsgerichten immer wieder hingewiesen.

Hier nur eine kleine Auswahl BGH, NStZ 1996, 145; StraFo 2008, 332; u.a. Beschl. v. 26.03.2008, 2 StR 61/08; OLG Brandenburg, StraFo 1997, 270 = NStZ 1997, 617; OLG Hamm, StraFo 2001, 244 = NStZ-RR 2001, 373; StRR 2008, 308; Rpfleger 2008, 531 = StRR 2008, 346.

Und die Begründung der Sachrüge macht ja nun wirklich nicht viel Arbeit. Den Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts, wird ja wohl noch jeder Verteidiger schreiben können. Er sollte es auf jeden Fall tun und ihn auf seine Revisionscheckliste nehmen. Schreibt er ihn nicht, ist es m.E. ein schwerer Verteidigerfehler.

Au Backe :-), in die Falle wäre ich – glaube ich – auch getappt, oder: Hätten Sie es gewusst?

Ein im Grunde ganz einfacher Fall, der in der Praxis gar nicht selten sein dürfte, führt m.E. zu einer Falle, in die ein Gericht schnell tappt. Jedenfalls war das mein Eindruck, als ich die Entscheidung des BGH v. 13.04.2010 – 3 StR 24/10 gelesen habe.

Sachverhalt wie folgt: Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Rechtsanwälte A. und S. zu Verteidigern des Angeklagten bestellt. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten A. hat das LG für die Schlussvorträge der Verteidiger Fortsetzungstermin auf den 09.06.2009 bestimmt. In diesem Termin blieb sowohl Rechtsanwalt A. als auch Rechtsanwalt S. aus. Stattdessen erschien Rechtsanwalt Sch. und erklärte, er komme als „Vertreter“ für den erkrankten Rechtsanwalt A., könne aber nicht als Verteidiger des Angeklagten auftreten, da er mit dem Verfahrensstoff nicht vertraut sei. Auf Anregung des Verteidigers des Mitangeklagten beschloss das LG hierauf die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten und bestimmte insoweit Fortsetzungstermin auf den 22.06.2009. Der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten wurde sodann mit dem Schlussvortrag des Verteidigers und der Verkündung des Urteils gegen diesen fortgesetzt. Gegen den Angeklagten wurde am 22.06.2009 fortgesetzt und das ihn verurteilende Urteil am 26. 6. 2009 verkündet.

Der BGH sagt: Die Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 5 StPO) hat Erfolg, weil während der Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenstrennung (09.06.2009) entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Verteidiger des Angeklagten anwesend war. Der Sch. war nicht Verteidiger und die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten ist wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung. Hätte ich – glaube ich – auch übersehen. Was kann die Strafkammer tun? M.E. hat sie nur die Möglichkeit nicht in der HV abzutrennen.

Im Übrigen: Hut ab vor dem Revisionsverteidiger, der das „Loch“ entdeckt hat. Findet man auch nicht jeden Tag.

Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach :-(), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt – nicht nur unterbrochen – werden muss.

Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt…