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StPO I: Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags?, oder: Auswahl gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter

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In die heute beginnende 8. KW. starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen, beide betreffen Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO).

Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 331/25. Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.

Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO gerügt. Im Kern geht es um die Frage, ob der „richtige“ gemeinschaftliche Nebenkläger gem. § 397b StPO beigeordnet worden ist. Die Nebenkläger hatten sich auf einen Rechtsanwalt „geeinigt“, die Vorsitzende hat dann einen anderen Rechtsanwalt bestellt, das dieser am Gerichtsort ansässig sei und nicht – wie der vorgschlagene Rechtsanwalt – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.

Hiergegen hatte der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den anderen Rechtsanwalt als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter bestellt. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen. Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.

Der BGH hat das in der Revision „gehalten“. „Ergänzend“ (?) hat er zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt:

Zunächst hat er die Rüge als unzulässig angesehen, insoweit bitte selbst lesen. Dazu reicht „mein“ Leitsatz:

Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde.

Zur Sache führt der BGH dann aus:

„Die Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).

bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.

(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).

(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO., Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).

Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.

Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).“

So weit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters, wonach ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters.

Ob das Verhalten/die Entscheidung der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo ist/war also das Problem? Aber das reicht eben nicht nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.

StPO I: Keine Entscheidung über Adhäsion im Urteil, oder: Kein Rechtsmittel des Adhäsionsklägers?

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Und heute gibt es dann den ersten StPO-Tag 2026, und zwar mit Entscheidungen zur Beschwerde.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25 – zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag.  Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach  vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte:

„Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO.

a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719).

In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen.

2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen.

a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht.

Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war.“

Befangenheitsantrag“ im Zivilprozess, oder: Wenn der Antrag „querulatorisch“ ist

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann eine Entscheidung aus dem Zivilprozess, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2021 – 7 U 14/21. Er verhält sich zur Befangenheit im Zivilverfahren und wie man dort mit „ersichtlich querulatorischen Befangenheitsanträgen umgehen kann. Die werden – so das OLG – als unzulässig verworfen:

„Die Verwerfung erfolgt entsprechend § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. dazu statt aller G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12 ff. m. w. N.) ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter, analog § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO, da mit dem Ablehnungsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).

2. Das einzige auf die erkennende Vorsitzende und die erkennenden beisitzenden Richter bezogene Vorbringen erschöpft sich darin, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei, was aber angesichts des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren bestehende Prozessunfähigkeit des Verfügungsbeklagten ersichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen ergeht sich der Verfügungsbeklagte ausschließlich in wirren Drohungen (bspw. „Lassen Sie sich das nochmal alle durch den Kopf gehen. Ist eh nichts drin. Am besten mit 9mm.“), unflätigen Bemerkungen (bspw. „Fickt Eure Mütter, Eure Großmütter und Euren ganzen Stammbaum.“) und Behauptungen über dem Senat nicht angehörige Richterkollegen sowie eine Mitarbeiterin der Serviceeinheit.

Es fehlt dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten mithin ein sachlicher Kern. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es damit nicht, weil das Vorbringen des Verfügungsbeklagten so nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und die abgelehnte Vorsitzende und die abgelehnten Beisitzer zu diesem Vorbringen nichts beitragen können (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).“

StPO I: Unzulässiger Ablehnungsantrag, oder: Wenn der Angeklagte keinen Bock auf die Hauptverhandlung hat

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Am Montag hatte ich einen „Ablehnungstag“, heute gibt es einen „StPO-Tag“, den ich im Nachgang zum „Ablehnungstag“ mit einer weiteren „Ablehnungsentscheidung“ des BGH eröffnen, und zwar mit dem BGH, Beschl. v.  28.04.2020 – 5 StR 504/19.

Es geht um das Ablehnungsverfahren. Die Strafkammer hatte den Ablehnungsantrag des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten sei wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig.

Der BGH hält diese Begründung:

„a) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam zum „Richter in eigener Sache“ macht, oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2005, 3410, 3412; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.; Urteil vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18). Dagegen liegt bei einer „nur“ schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften kein Verfassungsverstoß vor (BVerfG, aaO).

b) Der Senat vermag keine willkürliche oder gleichgewichtig grob fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu erkennen. Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer eingeholten Stellungnahmen, wonach zwei Ärzte den Angeklagten trotz eines grippalen Infekts für verhandlungsfähig hielten, der weiteren Untersuchung in der Mittagspause, die einen klinisch unauffälligen Befund ergab (kein Fieber, kein Husten, von einem angeblichen Durchfall habe der Angeklagte nichts berichtet, die JVA habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe lediglich keine Lust auf die Verhandlung), des darauf fußenden Eindrucks der Richter, der Angeklagte A.  simuliere in der Hauptverhandlung nur Symptome einer schwereren Erkrankung, des Umstands, dass er mehrere Zeugenvernehmungen durch laute Hustenanfälle gestört und wiederholt mit der Behauptung von Durchfall ihm gewährte Toilettenpausen beantragt sowie Unterbrechungsanträge gestellt hatte, konnte das Gericht vertretbar davon ausgehen, der Befangenheitsantrag solle lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen.“

Pflichti III: Pflichtverteidiger für einen Mitangeklagten, oder: Dagegen kann man sich nicht beschweren

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Und als letzte Entscheidung dann noch einmal einen Beschluss vom KG, das allmählich aus seinem „Internetschlaf“ erwacht. Entschieden hat das KG im KG, Beschl. v. 01.11.2019 – 2 Ws 165/19 – über die Beschwerde gegen die einen anderen Angeklagten betreffende Pflichtverteidigerbestellung. Das KG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„Gegen den Beschwerdeführer und sieben weitere Angeklagte wird derzeit vor dem Landgericht Berlin ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2019 beantragte der Verteidiger des rechtsmittelführenden Angeklagten B in der Hauptverhandlung unter anderem, die Bestellung der Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten A, Rechtsanwältin C, aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der im Ruhestand befindliche Oberstaatsanwalt D nach seinem Ausscheiden aus der Staatsanwaltschaft Berlin nunmehr als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin C tätig sei. Eine Weiterführung der Verteidigung durch Rechtsanwältin C sei daher wegen Verstoßes gegen § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeschlossen.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Vorsitzende der großen Strafkammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Ebenso wie die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 2 Ws 102/19 –, BeckRS 2019, 1954) entfaltet auch deren Aufrechterhaltung Rechtswirkungen, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen.

Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig.

Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 18, 327; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 – mwN). Diese muss in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 304 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8, 9 mwN). Das Interesse der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Rechtsprechung und inhaltlich richtigen Entscheidungen kann demgegenüber nur die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelwege durchsetzen (vgl. Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 51, 53).

Nach diesen Maßstäben ist eine unmittelbare Beeinträchtigung spezifischer Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die verhandlungsstrategische Besserstellung anderer Verfahrensbeteiligter durch anwaltliche Vertretung ist vom Angeklagten grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur für die Heranziehung von Nebenklägervertretern (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und vom 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 –), sondern ebenso für die Bestellung von Pflichtverteidigern für Mitangeklagte. Erst recht kann es daher zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Angeklagten führen, wenn Mitangeklagte von ihren Verteidigern unter Verletzung berufsrechtlicher Regelungen für Anwälte vertreten und damit unter Umständen durch bestehende Interessenkonflikte der Verteidigung benachteiligt werden.

Zudem zielte der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte Antrag auch vorrangig darauf ab, das „Vertrauen in die Rechtspflege“ zu schützen, „Interessenkollisionen einzudämmen“ und „normativem Misstrauen der Rechtsordnung“ entgegenzuwirken. Die Durchsetzung solcher abstrakten Werte der Rechtsgemeinschaft obliegt im strafprozessualen Beschwerdeverfahren – soweit erforderlich – ausschließlich der Staatsanwaltschaft.“

Ist zum alten Recht ergangen, dürfte aber auch für das neue Recht gelten.