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Ablehnung III: Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung, oder: Augen zu und durch

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Und als dritte Entscheidung dann ein weiterer Beschluss zu einer Problematik aus dem Ablehnungsverfahren. Der Tatrichter hatte – ebenfalls im Bußgeldverfahren – das Ablehnungsgesuch des Betroffenen wegen Verschleppungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Das wird in der Rechtsbeschwerde als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Ohne Erfolg, da – nach Ansicht des KG im KG, Beschl. v. 01.11.2018 – 3 Ws (B) 253/18 – das Ablehungsgesuch aus anderem Grund abgelehnt werden konnte:

„1. Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 5. Juli 2018 als unzulässig gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 26a Abs. 1 StPO wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Das Ablehnungsgesuch wurde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gewährt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Hierzu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht (BVerfGE 11, 218; BGHSt. 28, 44). Es gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG NJW 1992, 2811).

b) Nach den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) und vom 24. Februar 2006 (2 BvR 836/04) ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens die Vorschrift des § 26a Abs. 1 StPO nach verfassungskonformer Auslegung nur auf solche Gesuche anzuwenden, die allein auf der Grundlage einer formellen Prüfung entschieden werden können (sog. echte Formalentscheidungen). Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich mithin auf Gesuche, die schon grundlegende, regelmäßig einfach zu erfüllende Formerfordernisse nicht beachten oder evident missbräuchliche Zwecke verfolgen, also auf solche Fälle, die jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich machen. Umgekehrt folgt hieraus, dass das Gericht dem nach § 27 StPO zuständigen Gericht die Entscheidung überlassen muss, wenn auch nur geringe Zweifel am Vorliegen der Gründe des § 26a Abs. 1 StPO bestehen, um den Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im „Gewande der Zulässigkeitsprüfung“ in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG NJW 2005, 3410; BVerfGK 7, 325; BGH NStZ 2015, 175).

c) Anderseits – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – begründet nicht jede fehlerhafte Handhabung von Zuständigkeitsvorschriften zugleich einen Verfassungsverstoß. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung dann der Fall, wenn sie sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163; BVerfGK 6, 239), also sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG NJW 2004, 151). Gleichwohl, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Betroffenen nicht den gesetzlichen Richter – und damit auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör – entziehen kann (BVerfG NStZ-RR 2006, 379), ist lediglich von einer schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26a, 27 StPO auszugehen, wenn die Ablehnungsentscheidung nach den anderen in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründen hätte abgelehnt werden können (BGH StraFo 2006, 452; KG VRS 132, 57).

d) Gemessen an diesen Maßstäben durfte der Bußgeldrichter im vereinfachten Ablehnungsverfahren nach § 26a Abs. 1 StPO entscheiden. Die Vorgehensweise des Bußgeldrichters, das Gesuch wegen Verschleppungsabsicht abzuweisen, stellt sich im Ergebnis als lediglich fehlerhaft und nicht als eine zur Gehörsverletzung führende willkürliche Entscheidung dar.

aa) Die Entscheidung des Bußgeldrichters, das Ablehnungsgesuch wegen Verschleppungsabsicht des Betroffenen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, war rechtsfehlerhaft. Hierfür zeigt das Verhalten des Betroffenen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf. Diese ergeben sich weder aus dem Gesuch selbst noch aus der Gesamtwürdigung des Verfahrensgeschehens.

bb) Die die Zuständigkeit des Bußgeldrichters begründende Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergab sich jedoch aus § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da die Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, aber ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, dem gänzlichen Fehlen einer solchen Begründung gleichsteht (BGH NStZ 2014, 725). Hiervon umfasst sind Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerfGK 7, 325).

Bezieht sich das Gesuch – wie hier – auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung, ist festzuhalten, dass über die Frage der kurzfristigen Unterbrechung – jedenfalls zunächst – der Vorsitzende im Rahmen der ihm gemäß §§ 238 Abs. 1 StPO, 229 Abs. 1 Satz 2 StPO obliegenden Sachleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (KK-StPO/Gmel, StPO 7. Aufl. 2013, § 228 Rn. 2). Derartige Maßnahmen vermögen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 24 Rn. 17). Rechtfertigen können die Ablehnung nur grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht (KK-StPO/Scheuten, StPO 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14).

Derartige Verstöße zeigt der Betroffene nicht auf. Der Vortrag des Betroffenen gibt für eine sachwidrige Entscheidung schon deshalb nichts her, da ausgeführt wird, der Bußgeldrichter habe eine kurzzeitige Unterbrechung mit Blick auf die folgenden Termine abgelehnt. Da nicht behauptet wird, es habe keine Anschlusstermine gegeben, ist nicht erkennbar, inwiefern diese sachlichen Erwägungen des Bußgeldrichters eine unzulässige Entscheidung begründen sollen. Soweit der Betroffene meint, die Unterbrechung sei bereits deshalb ermessensfehlerhaft nicht gewährt worden, weil diese keine „gravierende Verzögerung“ bedeutet hätte, stellt dies eine – den erforderlichen Vortrag nicht ersetzende – Wertung dar. Der Betroffene verkennt hierbei, dass die Entscheidung und Bewertung, ob es sich um eine gravierende, den weiteren Ablauf beeinträchtigende Verzögerung handelt oder nicht, zunächst einmal dem Vorsitzenden und nicht ihm obliegt. Ebenso ist ohne Belang, ob die Unterbrechung „üblicherweise“ durch das Amtsgericht gewährt wird.

Soweit das Ablehnungsgesuch auf die nach Einlassung des Betroffenen erfolgten Äußerungen des Bußgeldrichters Bezug nimmt und hieraus verfahrensfremde Erwägungen des Vorsitzenden herleiten möchte, lassen bereits weder das Ablehnungsgesuch noch der Zulassungsantrag hinreichend erkennen, ob der Betroffene diese Äußerung überhaupt als Ausdruck der Voreingenommenheit des Bußgeldrichters verstanden hat. So bezieht sich das Ablehnungsgesuch vordringlich auf die Entscheidungen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aber selbst bei entsprechend weiter und wohlwollender Auslegung des Gesuchs, ist der Betroffene mit einem solchen Vorbringen präkludiert, da es verspätet vorgebracht wurde. In der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Variante des § 25 Abs. 2 StPO kommt es nämlich darauf an, dass die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, d.h. sobald die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten bekannt geworden sind. Dies richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens muss jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, sofort die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden (BGH NStZ 2008, 578). Zu berücksichtigten ist hierbei, dass dem Angeklagten stets eine angemessene Überlegungsfrist und die ausreichende Möglichkeit einzuräumen ist, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (BGH NStZ 1984, 371). Auch ist anerkannt, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit bedacht werden muss, dass ein anfänglicher Eindruck einer Voreingenommenheit durch das weitere Verhalten des abgelehnten Richters gestützt und verstärkt werden kann (BGH NJW 2018, 2578; StV 1988, 281; OLG München NJW 2007, 449).

Nach diesen Maßstäben wäre der Betroffene bereits grundsätzlich nach der Äußerung des Vorsitzenden gehalten gewesen, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung eines Ablehnungsgesuchs zu beantragen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte es eines entsprechenden Vortrags des Betroffenen bedurft, er habe – nach einem anfänglichen, noch nicht zum Ablehnungsgesuch führenden Eindruck der Voreingenommenheit – das weitere Verfahren hierauf abgewartet. An einem solchen Vortrag fehlt es gänzlich. Der Betroffene legt nicht dar, warum er die Äußerung des Richters nicht zum Anlass genommen hat, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein – unter Umständen – zulässiges Abwarten. Im Gegenteil: Nach der Bemerkung wurde in die Beweisaufnahme eingetreten und der Zeuge vernommen. Die anfänglichen Bemerkungen können daher nicht zur Zulässigkeit des Gesuchs verhelfen.

Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände vorgetragen, die auf eine das Ermessen missbrauchende Entscheidung hindeuten könnten, so dass im Ergebnis der Bußgeldrichter das Gesuch als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte verwerfen müssen. Die auf die Ablehnung des Gesuchs als unzulässig gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.“

Auch hier im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH Zweifel, ob das so richtig ist/war und ob nicht doch der Vertretunsgrichter entscheiden musste. Die Bußgeldrichter ist hier m.E. nach dem Prinzip: Augen zu und durch, verfahren.

Anfängerfehler, oder: Oder das selbst als unzulässig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch

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Zum Wochenanfang dann ein wenig vom BGH. Zunächst gibt es den BGH, Beschl. v. 07.09.2017 -1 StR 300/17, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG. M.E war es ein Anfängerfehler, den der BGH da bei einer Strafkammer des LH Heilbronn moniert. Die hatte nämlich einen Ablehnungsantrag des Angeklagten als unzulässig, weil nur zur Prozessverschleppung gestellt – § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO – verworfen. Aus dem Beschluss ergibt sich in etwa folgender Verfahrensablauf:

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 18.11.2016, hat der Verteidiger namens des Angeklagten den Vorsitzenden Richter und den richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs nahm der Verteidiger zunächst auf seine im Rahmen einer ersten, später jedoch ausgesetzten Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsanträge und Erwiderungen auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter aus August 2016 Bezug. Ergänzend führte er als neuen Sachvortrag aus, dass sich eine Befangenheit der Berufsrichter im neuen Hauptverhandlungstermin ergebe, da die Terminierung zur nunmehrigen Hauptverhandlung abermals rechtsfehlerhaft und willkürlich erfolgt. Darüber hinaus machte der Angeklagte geltend, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit Beschluss v. 31.10.2016 gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien. Weiter trug er vor, dass der Verteidigung in der Hauptverhandlung das Wort zur Antragstellung nicht erteilt und trotz Beanstandung der Verteidigung und Beantragung eines Gerichtsbeschlusses ein solcher nicht herbeigeführt und protokolliert worden sei. Auch einem Unterbrechungsantrag des Verteidigers zur Beratung mit dem Angeklagten sei nicht nachgekommen worden.

Das LG hat den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und der Schöffen gem. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es dem Angeklagten einzig darum gehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise das Verfahren zu sabotieren.

Anders der BGH auf die Verfahrensrüge des Angeklagten – § 338 Nr. 3 StPO: Die einer Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift des § 26a StPO gestatte nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet, wenn keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und die Beteiligung des abgelehnten Richters lediglich auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt. Hingegen dürfe der abgelehnte Richter über eine formale Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26a StPO hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum Richter in eigener Sache machen. Das sei hier aber geschehen:

Diesen Maßstäben hält die Verwerfung des gegen die Berufsrichter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht stand.

a) Die Voraussetzungen für eine Verschleppungsabsicht oder eine Verfolgung nur verfahrensfremder Zwecke i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.

Mit dem am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuch des Angeklagten wurden mit der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften und willkürlichen Terminierung zur neu angesetzten Hauptverhandlung sowie der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erkennbar neue Tatsachen vorgebracht, die eine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts in der jetzigen Haupt-verhandlung begründen konnten. Dass dabei zur Begründung dieses Befangenheitsantrags auf frühere Anträge und Entscheidungen Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn erst unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs wurde das neue, aus Sicht des Angeklagten die jetzige Befangenheit begründende Verhalten der Berufsrichter nachvollziehbar. Damit kann bereits nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller offensichtlich bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung ausschließlich auf eine Verzögerung des Verfahrens durch einen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag ankam oder ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt wurden. Dies umso mehr, als der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Grenze des § 25 Abs. 1 StPO gehalten war, sich neu ergebende Anhaltspunkte, die geeignet waren, Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen, unmittelbar zu Beginn der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen.

b) Im Übrigen werden mit der Entscheidung auch die dargestellten Gren-zen der vom Gesetzgeber nach § 26a StPO ausnahmsweise zugelassenen Verwerfungskompetenz durch das abgelehnte Gericht überschritten. Denn es erfordert eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob der vom Angeklagten in seinem Ablehnungsgesuch geltend gemachte neue Sachvortrag aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte. Dies wird auch aus der Begründung des Beschlusses vom 23. November 2016 deutlich, soweit in Bezug auf den neuen Sachvortrag des Angeklagten darauf verwiesen wird, dass „wahrheitswidrige“ oder „unwahre Behauptungen“ aufgestellt würden. Weil die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst getroffen haben und damit eine inhaltliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen haben, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die An-forderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war.

Ich denke, darauf hätte man als Strafkammer kommen können.

Aber wahrscheinlich waren die fronten zu verhärtet, um in Ruhe nachzudenken. Dafür spricht, dass der BGH das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen hat. (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).