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Anfängerfehler, oder: Oder das selbst als unzulässig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch

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Zum Wochenanfang dann ein wenig vom BGH. Zunächst gibt es den BGH, Beschl. v. 07.09.2017 -1 StR 300/17, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG. M.E war es ein Anfängerfehler, den der BGH da bei einer Strafkammer des LH Heilbronn moniert. Die hatte nämlich einen Ablehnungsantrag des Angeklagten als unzulässig, weil nur zur Prozessverschleppung gestellt – § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO – verworfen. Aus dem Beschluss ergibt sich in etwa folgender Verfahrensablauf:

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 18.11.2016, hat der Verteidiger namens des Angeklagten den Vorsitzenden Richter und den richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs nahm der Verteidiger zunächst auf seine im Rahmen einer ersten, später jedoch ausgesetzten Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsanträge und Erwiderungen auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter aus August 2016 Bezug. Ergänzend führte er als neuen Sachvortrag aus, dass sich eine Befangenheit der Berufsrichter im neuen Hauptverhandlungstermin ergebe, da die Terminierung zur nunmehrigen Hauptverhandlung abermals rechtsfehlerhaft und willkürlich erfolgt. Darüber hinaus machte der Angeklagte geltend, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit Beschluss v. 31.10.2016 gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien. Weiter trug er vor, dass der Verteidigung in der Hauptverhandlung das Wort zur Antragstellung nicht erteilt und trotz Beanstandung der Verteidigung und Beantragung eines Gerichtsbeschlusses ein solcher nicht herbeigeführt und protokolliert worden sei. Auch einem Unterbrechungsantrag des Verteidigers zur Beratung mit dem Angeklagten sei nicht nachgekommen worden.

Das LG hat den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und der Schöffen gem. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es dem Angeklagten einzig darum gehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise das Verfahren zu sabotieren.

Anders der BGH auf die Verfahrensrüge des Angeklagten – § 338 Nr. 3 StPO: Die einer Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift des § 26a StPO gestatte nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet, wenn keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und die Beteiligung des abgelehnten Richters lediglich auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt. Hingegen dürfe der abgelehnte Richter über eine formale Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26a StPO hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum Richter in eigener Sache machen. Das sei hier aber geschehen:

Diesen Maßstäben hält die Verwerfung des gegen die Berufsrichter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht stand.

a) Die Voraussetzungen für eine Verschleppungsabsicht oder eine Verfolgung nur verfahrensfremder Zwecke i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.

Mit dem am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuch des Angeklagten wurden mit der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften und willkürlichen Terminierung zur neu angesetzten Hauptverhandlung sowie der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erkennbar neue Tatsachen vorgebracht, die eine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts in der jetzigen Haupt-verhandlung begründen konnten. Dass dabei zur Begründung dieses Befangenheitsantrags auf frühere Anträge und Entscheidungen Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn erst unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs wurde das neue, aus Sicht des Angeklagten die jetzige Befangenheit begründende Verhalten der Berufsrichter nachvollziehbar. Damit kann bereits nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller offensichtlich bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung ausschließlich auf eine Verzögerung des Verfahrens durch einen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag ankam oder ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt wurden. Dies umso mehr, als der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Grenze des § 25 Abs. 1 StPO gehalten war, sich neu ergebende Anhaltspunkte, die geeignet waren, Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen, unmittelbar zu Beginn der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen.

b) Im Übrigen werden mit der Entscheidung auch die dargestellten Gren-zen der vom Gesetzgeber nach § 26a StPO ausnahmsweise zugelassenen Verwerfungskompetenz durch das abgelehnte Gericht überschritten. Denn es erfordert eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob der vom Angeklagten in seinem Ablehnungsgesuch geltend gemachte neue Sachvortrag aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte. Dies wird auch aus der Begründung des Beschlusses vom 23. November 2016 deutlich, soweit in Bezug auf den neuen Sachvortrag des Angeklagten darauf verwiesen wird, dass „wahrheitswidrige“ oder „unwahre Behauptungen“ aufgestellt würden. Weil die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst getroffen haben und damit eine inhaltliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen haben, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die An-forderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war.

Ich denke, darauf hätte man als Strafkammer kommen können.

Aber wahrscheinlich waren die fronten zu verhärtet, um in Ruhe nachzudenken. Dafür spricht, dass der BGH das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen hat. (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Prozessverschleppung – (Später) Beweisantrag bei erdrückender Beweislage

Den BGH, Beschl, v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 hatte ich bwereits zum Anlass für ein Posting genommen, u.a. deshalb, weil der Beschluss eine Fundgrube für (unzulässige) Verfahrensrüge darstellt (vgl. auch hier).  Aber nicht nur das. Der BGH behandelt auch die Frage der Porzessverschleppung i.S. des § 344 Abs. 3 StPO. und führt dazu aus:

Die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen, mit dem bewiesen werden sollte, der Zeuge C. habe bestimmte Schriftstücke eigenhändig unterschrieben, zu Unrecht wegen Prozessverschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, dringt nicht durch. Ergänzend zu den Ausführun-gen des Generalbundesanwalts zum Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags, zur Reichweite der Aufklärungspflicht und zum jedenfalls fehlenden Beruhen bemerkt der Senat Folgendes:

Die Erwägungen der Strafkammer tragen auch die von ihr gezogenen Schlüsse, der Antrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens sei allein zum Zweck der Prozessverschleppung im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO gestellt worden und die beantragte Beweiserhebung habe nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen können. Die Strafkammer konnte hierbei dem Umstand, dass der Angeklagte zunächst versucht hatte, das Erscheinen des Zeugen C. – als sachnäheres Beweismittel – und dessen Aussage vor Gericht zu verhindern, und den Zeugen dazu sogar persönlich in Italien aufgesucht hatte, maßgebliche Bedeutung beimessen. Nachdem dieser Verdunkelungsversuch gescheitert war und als nach einer Hauptverhandlung mit einer Dauer von über einem Jahr eine insgesamt erdrückede Beweislage gegen den Angeklagten bestand, durfte die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen als allein zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt ansehen. Dabei konnte sie in ihre Bewertung einbeziehen, dass keiner der hierzu bisher vernommenen Zeugen – danach angefallene abweichende Erkenntnisse sind weder von der Revision behauptet worden noch aus den Urteilsgründen ersichtlich – Angaben im Sinne der Beweisbehauptung gemacht hatte und sowohl der Zeuge C. als auch der Zeuge V. vehement bestritten hatten, dass die Firma T. Vertragsverhältnisse mit deutschen Firmen bezüglich des Vorhabens der P. GmbH eingegangen waren. Hinzu kommt, dass der vom Beweisantrag umfasste Generalunternehmervertrag zwischen der Firma T. und der Firma Z. in der Ausfertigung des Zeugen Z. gerade keinen Firmenstempel der Firma T. und keine Unterschrift des Zeugen C. aufwies.

Nicht zu beanstanden ist auch die Überzeugung der Strafkammer, die Wahlverteidigerin – auf die es bei dem von ihr gestellten Antrag ankommt – habe die Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung sowie die damit verbundene Verfahrensverzögerung erkannt und sie habe mit ihrem Antrag auch ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 StR 32/07 Rn. 16, BGHSt 51, 333, 336). Die Strafkammer durfte bei ihrer Würdigung den bisherigen Verfahrensverlauf berücksichtigen (BGH aaO Rn. 16).

Eine beim 1. Strafsenat sicherlich nicht ungefährliche Argumentation – die Strafvereitelung lässt grüßen?

Beweisantrag I: Keine Sippenhaft

Folgender Sachverhalt:

Die Hauptverhandlung beginnt am 08.11. 2007. Am 26.11.2009 verkündete der Vorsitzende seine Entscheidung, den Prozessbeteiligten „für das Stellen von Beweisanträgen eine Frist bis zum 02.12.2009“ zu setzen. Die Kammer behalte sich vor, danach gestellte Beweisanträge ohne gesonderten Beschluss erst im Urteil zu bescheiden und sie insbesondere wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen. In einem ebenfalls am 26.11.2009 verkündeten Beschluss führte die Kammer unter anderem näher aus, dass das Verhalten der Verteidiger des Mitangeklagten den Verdacht nahe lege, ein Beweisantrag sei mit Verschleppungsabsicht gestellt worden. In einem weiteren Beschluss vom 19. 04.2010 teilte die Kammer mit, weitere Beweisanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden, „sofern der jeweilige Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen ist oder dies sonst ersichtlich ist“. In den Gründen des Beschlusses legte die Kammer unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs dar, dass es dem Wahlverteidiger des Mitangeklagten bei einer Antragstellung um Prozessverschleppung gegangen sei. Am selben Hauptverhandlungstag beantragte ein Verteidiger des Mitangeklagten, den Zeugen D. (zu einer die Glaubwürdigkeit eines Mittäters betreffenden Hilfstatsache) zu vernehmen. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. Die Kammer lehnte den Antrag erst in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, er sei zur Prozessverschleppung gestellt worden.“ Mit der Verfahrensrüge wurde die unterbliebene Bescheidung des Antrags gerügt.

Das hatte beim BGH Erfolg. Wenn man die Ausführungen des BGH, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 StR 44/ 11 zusammenfasst, kann man sie m.E. dahin zusammenfassen: Bis – auf von wenige Ausnahmen abgesehen – hat die Bescheidung eines Beweisantrages immer gem. § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss in der HV zu erfolgen, und zwar auch in den sog. „Verschleppungsfällen“, nur ausnahmsweise in letzteren Fällen Bescheidung wie ein Hilfsbeweisantrag erst im Urteil. Und das gilt auf jeden Fall,wenn die Kammer den Angeklagten nicht vorab gewarnt hat:.

Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt schon im Ansatz nicht vergleichbar. Zudem hat sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. November 2009 und 19. April 2010 ausführlich lediglich mit dem Verteidigungsverhalten des Mitangeklagten, nicht aber dem des Angeklagten befasst. Eine „vor die Klammer gezogene Vorabinformation über die zukünftigen Ablehnungsgründe“ (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05, aaO) ergibt sich hieraus in Bezug auf eine etwaige Prozessverschleppung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.

Wenn nichts mehr hilft, dann hilft die Prozessverschleppung…

…als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag, so scheint mancher Tatrichter zu denken. Jedenfalls hat man den Eindruck, dass Tatrichter das so sehen und mit dem scharfen Schwert der „Prozessverschleppung“ zur Ablehnung eines Beweisantrages kommen.

So auch das LG Bielefeld in dem der Revisionsentscheidung des BGH v. 28.10.2010 – 4 StR 359/10 zugrunde liegenden Vergewaltigungsverfahren. Der BGH hat es in seiner Entscheidung gerügt und darauf hingewiesen, dass die Aufklärungspflicht Vorrang hat und das Tatgericht in seinem Ablehnungsbeschluss darlegen muss, warum die Beweisaufnahme nichts Entlastendes mehr bringen konnte. Damit hatte sich die Strafkammer erst gar nicht auseinander gesetzt.

An sich bringt der Beschluss des BGH nichts wesentlich Neues, da gerade erst in 2009 das BVerfG auch zur Frage der Prozessverschleppung Stellung genommen hat, und zwar in Zusammenhnag mit der „Fristenregelung“ des BGH im Beweisantragsrecht.

Interessant sind die Stellungnahmen zu der Entscheidung hier in den Blogs: Der Beck-Blog spricht von „Beweisanträge zur Prozessverschleppung… werden schon mal gerne gestellt„. Die Formulierung ist beim Kollegen Nebgen nicht zu Unrecht auf Verwunderung gestoßen (vgl. hier „Das Phantom der Verschleppungsabsicht“), denn die Formulierung enthält einen versteckten Vorwurf an Verteidiger. Im Übrigen ist es so, dass jeder Beweisantrag im Grunde zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Das ist aber eine Folge des Beweisantragsrecht, dass die StPO im Interesse der Aufklärungspflicht in Kauf nimmt.

Strafverfahren quo vadis? – Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?

Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats – da ging es um so kurze Fristen – und auch der 1. Strafsenat – ansonsten immer vorne weg bei diesem „Spiel“ – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?