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Warum will der BGH die Kollegin Rueber nicht sehen?

Im Blog-Beitrag: Der BGH meint, ich soll zu Hause bleiben, fragt sich die Kollegin Rueber, warum der BGH sie nicht sehen will (verstehe ich auch nicht; das Erscheinen der Kollegin wäre bestimmt mal ein Lichtblick im vielleicht sonst tristen BGH-Alltag)? Auf den ersten Blick ist das sicherlich ein wenig überraschend, auf den zweiten erklärt es sich dann zwanglos mit den Besonderheiten des Revisionsverfahrens. Und zwar:

Da kein Fall des § 349 Abs. 1 – 4 StPO vorliegt, wird nach Abs. 5 durch Urteil entschieden. Ein Urteil setzt eine mündliche Hauptverhandlung voraus; zu der besteht aber im Revisionsverfahren nach § 350 Abs. 1 StPO, den das BVerfG schon geprüft und für verfassungsgemäß befunden hat, keine Anwesenheitpflicht. Die „Ausladung“ hat m.E. damit zu tun hat, dass der Senat die Revision der StA verwerfen will so ein Kommentar bei der Kollegin Rueber. Ich kann es nicht sicher sagen, halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass es beim BGH einen solchen Usus gibt, denn dann könnte man ja aus der Ladung immer schon ersehen, ob die Revision Erfolg hat oder nicht. Im Übrigen wird im Revisionsverfahren der Verteidiger auch nicht zur HV geladen, sondern ihm wird nach § 350 Abs. 1 StPO der Termin auch nur „mitgeteilt“.

Ob die Kollegin zur „Fortbildung“ hinfährt, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls. Beim Freispruch wird es im Zweifel nicht um Rechtsfragen gehen 🙂

Wochenspiegel für die 20. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert erscheinen mir:

  1. Mit dem Dauerbrenner der „Terminsverlegung in Strafsachen“ befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so?
  2. Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem Blog berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. Nach der Lektüre des Blogbeitrags hat man den Eindruck, der Staatsanwalt handelt nach der Devise: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?
  3. Eine interessante Vollmachtsfrage wird hier und hier erörtert.
  4. Die Blutentnahme, der Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und eine Dienstanweisung spielen immer wieder noch einmal eine Rolle; auch ein Dauerbrenner.
  5. Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung findet man hier.
  6. Die „Diskussion ums letzte Wort“ wird hier zusammengefasst.
  7. Mit der Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der Beck-Blog berichtet über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die auch schon hier Gegenstand eines Beitrags war.

Fortsetzung folgt…

„Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ jetzt in 6. Auflage bei Heymanns Strafrecht online

Endlich ist es soweit: Nach dem „Ermittlungsverfahren“ ist nun auch der zweite Burhoff-Klassiker in der umfassend überarbeiteten und erweiterten 6. Auflage online!

Das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“  unterstützt den Strafverteidiger bei der erfolgreichen Strafverteidigung. Es vermittelt in übersichtlicher und anschaulicher Art und Weise alle relevanten rechtlichen und verfahrenstaktischen Bereiche der Hauptverhandlung. Die gewählte ABC-Gliederung nach Stichwörtern und die zahlreichen Hinweise, Checklisten und Muster erleichtern den Zugriff auf das jeweilige Problem und machen das Handbuch zu einer unverzichtbaren Arbeitshilfe für Strafverteidiger, aber auch für Richter und Staatsanwälte.

In der umfassend überarbeiteten und erweiterten 6. Auflage des Handbuchs sind sämtliche aktuellen Reformen (2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren usw.) berücksichtigt. Des Weiteren ist sowohl die seit der 5. Auflage veröffentlichte Literatur als auch die ergangene maßgebliche Rechtsprechung ausgewertet und eingearbeitet – allein aus der Rechtsprechung sind rund 650 neue Entscheidungen aufgenommen worden.

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Trau, schau, wem… deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen

Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird verworfen, Wiedereinsetzung, so ist der Ablauf. Was ist, wenn der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hat, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben wird. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 12.02.2010 3 Ws 51/10: Trau, schau, wem. Na ja, das nicht, aber ungefähr das ist gemeint. Jedenfalls gilt: Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde. Allerdings sollte der Angeklagte und auch der Verteidiger trotzdem vorsichtig sein. Das kann auch mal schief gehen.

Fahrtkosten auch für den auswärtigen Wahlverteidiger – so zutreffend das AG Witten

Ich hatte bereits in StRR 2010, 117 darauf hingewiesen, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 01.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz dem auswärtigen Wahlverteidiger bei der Erstattung seiner Fahrtkosten nicht mehr entgegengehalten werden kann/darf, wenn er nicht „ortsansässig“ war. Denn das ist auch für die Bestellung des Pflichtverteidigers kein Kriterium mehr (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.).

Die andere Argumentation würde, worauf jetzt das AG Witten in seinem zutreffenden Beschluss v. 21.04.2010 – 9 Ds-63 Js 63/09-44/09 – hingewiesen hat, den Wahlverteidiger schlechter stellen. Bis sich die zutreffende Ansicht des AG Witten durchgesetzt hat, sollte in den Kostenfestsetzungsanträgen auf diese Argumentation und die „richtige“ Entscheidung des AG Witten hingewiesen werden.