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Pflichti III: Bestellung im Steuerstrafverfahren, oder: Dafür sprechen gewichtige Gründe….

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Und zum Abschluss des Tages dann eine positive Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 17.09.2020 – 11 Qs 182/20 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren.

Das AG hatte das abgelehnt, das LG hat dann bestellt:

„Die gem. § 142 Abs. 7 StPO statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Frage dahinstehen, ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet. Hierfür sprechen jedoch gewichtige Gründe: Es handelt sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der/die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen. So beträgt der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre; der Strafbefehl umfasst 1 0 Taten. Die Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrags bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei der Angeklagten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet. Denn um die insgesamt 10 Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Ausweitung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich (LG Essen, aaO.). Zudem dürften im Rahmen der Hauptverhandlung die Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und die in Frage stehenden Rechnungen der Drittunternehmen einzuführen sein, was zusätzlich dazu führt, eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen (vgl. Thomas/Kämpfer, in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 39 m.w.N.).“

StPO II: Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, oder: Vertrauen auf (falsche) Auskunft des Verteidigers

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat auch etwas mit „Abwesenheit“ zu tun, allerdings nichts mit Corona. Im LG Braunschweig, Urt. v. 12.02.2020 – 5 Ns 301/19 – geht es um die Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das AG hatte den verworfen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war (§ 412 i. V. m. § 329 StPO). Das LG sagt: So nicht:

„…. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, beraumte die Strafrichterin mit Verfügung vom 23.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 25.09.2019 um 12:00 Uhr an. Dabei ordnete sie ausweislich der Ladungsverfügung auch das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Die in Ausführung dieser Verfügung erstellte Ladung des Angeklagten wurde nicht als Leseabschrift zur Akte genommen. Der Inhalt der Ladung konnte auch nicht rekonstruiert werden. Die Ermittlungen der Kammer beim Amtsgericht Salzgitter haben ergeben, dass die Ladung dort nicht mehr im Programm Eureka-Text gespeichert ist. Der Angeklagte hat angegeben, nicht mehr im Besitz der Ladung zu sein. Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde am 27.05.2019 zugestellt worden. Darin heißt es „Ldg. z. 25.09.2019, 12.00 Uhr, Saal 116″.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Verteidiger mit der Begründung, dass er an dem Terminstag bereits um 9:00 Uhr einen anderweitigen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter wahrnehmen müsse, den Termin zu verlegen.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die zuständige Strafrichterin dem Verteidiger mit, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolge, weil die Verhandlung um 9:00 Uhr auch von ihr geleitet werde, so dass keine Terminskollision vorläge.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begann am 25.09.2019 um 12:00 Uhr. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellungsurkunde vom 27.05.2019, BI. 86 d. A.) dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Der Pflichtverteidiger war ebenfalls nicht erschienen.
Mit Urteil vom 25.09.2019 wurde der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 04.04.2019 verworfen. Nach den schriftlichen Urteilsgründen hat an der Verhandlung am 25.09.2019 auch Rechtsanwalt teilgenommen, hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich der Zustellungsurkunde BI. 109 d. A. ist dem Angeklagten das Verwerfungsurteil „Urt. v. 25.09.2019 mit RMB“ am 01.10.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht gestellt.

Die zulässige Berufung des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 war in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.1989, 4 StR 558/88).

Auf die Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 Satz 1 i. V. m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist von der Berufungskammer nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Neues Tatsachenvorbringen des Berufungsführers muss berücksichtigt werden, hierfür gilt das Strengbeweisverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412, Rn. 10).
Ob die Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung am 25.09.2019 vorgelegen haben, konnte die Berufungskammer nicht sicher feststellen. Voraussetzung der Einspruchsverwerfung ist neben dem Vorliegen eines wirksamen Strafbefehls und eines zulässigen Einspruchs – beides ist gegeben – die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten mit einer Belehrung über die Rechtsfolge des § 412 StPO (Meyer¬Goßner Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412. Rn. 2 m.w.N.). Die Ladung muss den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten. Sein Fehlen steht der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO und damit auch der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 10 m.w.N.).

Ob die dem Angeklagten zugestellte Ladung auch die Belehrung darüber enthielt, dass sein Einspruch gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Ladung wurde nicht als Leseabschrift der Akte beigefügt. Sie ist auch nicht mehr beim Amtsgericht im Eureka-Programm gespeichert, wie die weiteren Ermittlungen der Kammer ergeben haben. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass in dem Eureka-Programm bei Erstellung der Ladung der Hinweis auf die Verwerfung des Einspruchs „angeklickt“ werden muss. Dann erscheint dieser Hinweis auch in der Ladung.
Ob dieser Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 25.09.2019 enthalten war, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken. Als Indiz, dass die Belehrung über die Folgen des Ausbleibens evt. in der Ladung nicht enthalten war, ist der Umstand, dass auf der Zustellungsurkunde bzgl. der Ladung weder das persönliche Erscheinen, noch die Hinweise vermerkt wurden, wohingegen bei der Zustellung des Verwerfungsurteils die Rechtsmittelbelehrung „RMB“ ausdrücklich erwähnt ist.

Darüber hinaus konnte die Kammer auch unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt nicht feststellen, dass das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht genügend entschuldig gewesen ist. Weitere Voraussetzung für eine Einspruchsverwerfung ist, dass das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, § 412 i. V. m. § 329 StPO. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 329 Abs. 1 StPO. Bei der Verschuldensfrage ist eine weitere Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 23). Entschuldigen kann auch das Vertrauen auf Auskünfte des Verteidigers, z.B., wenn dieser wahrheitswidrig erklärt, der Termin sei vom Gericht abgesetzt worden.

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte unverschuldet nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen.

Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe am Montag vor der Verhandlung seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp.2 den er schon lange kenne und vertraue, auf dem Mobiltelefon angerufen, weil er mit ihm das weitere Vorgehen in der anstehenden Verhandlung bzw. ein Treffen zur Vorbesprechung vereinbaren wollte. Bei diesem Telefonat habe ihm sein Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin aufgehoben worden sei. Darauf habe er vertraut, auch wenn er keine Abladung vom Gericht erhalten habe.

Zu diesen Umständen wurde Rechtsanwalt als Zeuge vernommen. Diese legte
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Woche vom 23.09 bis 27.09.2019 – ausgestellt am 23.09.2019 vor — und erklärte, bereits am Sonntag krank gewesen zu sein. Am Montag habe er in seiner Kanzlei angerufen, sich krankgemeldet und sich erkundigt, ob in der Woche noch Gerichtstermine anstünden. Dabei sei ihm von seiner sonst immer zuverlässigen Sekretärin mitgeteilt worden, dass der Termin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht Salzgitter aufgehoben worden sei. Wie es zu dieser Fehlauskunft gekommen sei. könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei die 12:00 Uhr- Sache auch in seinem Kalender handschriftlich gestrichen gewesen. Bei der 9-Uhr-Sache, wegen der er ursprünglich die Verlegung beantragt hatte, habe es sich um einen Fortsetzungstermin gehandelt und dieser sei bereits vorher aufgehoben worden. Er habe dann dem Angeklagten tatsächlich in dem besagten Telefonat am Montag die Auskunft erteilt, dass der Termin am Mittwoch aufgehoben worden sei. An dem Nichterscheinen des Angeklagte treffe diesen keine Schuld….“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren?, oder: Bei nachträglicher Weisung ja

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Im Strafvollstreckungsverfahren ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ja noch immer eher die Ausnahem. Das LG Braunschweig hat nun aber mit dem LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2019 – 51 BRs 5/19 – u.a. wegen nachträglicher Entscheidungen über Weisungen einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO analog. Zwar kommt im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise in Betracht. Hier ist sie jedoch im Hinblick auf die Art der von der Maßregelvollzugseinrichtung angestrebten Weisung, den Aufenthalt des Verurteilten in der Wohnung dessen Mutter auf eine normale durchschnittliche Besuchskontaktzeit zu beschränken bzw. eine Aufenthaltsdauer bei der Mutter über den Tag hinaus (Übernachtung) zu versagen und der sich daraus ergebenen erhöhten Komplexität der rechtlichen Entscheidungsgrundlage geboten.

Darüber hinaus ist der Verurteilte wegen einer Straftat auf Dauer untergebracht gewesen, die er auf Grund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. In einem solchen Fall ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem Untergebrachten auch im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. Il StPO in entsprechender Anwendung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil die Schwere des Vollstreckungsfalles im vorliegendem Fall, nämlich die etwaige Weisung längere Aufenthalte bei der Mutter des Verurteilten zu untersagen, und die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, dies gebieten, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rdnr. 33a m.w.Nachw.“

Erstattung von Kopien, oder: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Erforderlichkeit zu prüfen – wirklich?

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Am Gebührenfreitag heute zwei Beschlüsse zur Erstattung von Fotokopiekosten, und zwar ein „positiver“ und ein „negativer“ Beschluss. Ich beginne mit dem negativen, dann haben wir es hinter uns.

Es handelt sich um den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.08.2019 – 9 Qs 158/19. Ergangen ist er in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung. Der Pflichtverteidiger hatte deren Festsetzung beantragt, enthalten war im Antrag ein Betrag von 205,90 € für 1.256 Kopien entfielen. Das AG hat die nicht festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die beim LG dann keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist indes unbegründet.

Gem. § 46 RVG, Nr. 7000, Nr. 1 a VV RVG sind Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtssache geboten ist. Bei dieser Prüfung besteht ein objektiver Maßstab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Ermessensspielraum des Verteidigers besteht. Eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Ermessens ist indes vorliegend nicht erkennbar.

Die ungeprüfte Ablichtung einer gesamten Akte genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Mayer/Kroiß, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 7000-7002 VV Rn. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichtes sind z. B. eigene Schriftsätze des Verteidigers in der Akte nicht zu kopieren. Enthalten sind weiterhin z. B. ein Empfangsbekenntnis oder bloße Anfragen zum Bundesamt für Justiz. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der kopierenden Aktenbestandteile erfolgt ist.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtes im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Dokumentenpauschale insgesamt in Abzug gebracht hat.“

Der Beschluss ist in meinen Augen falsch. Zutreffend ist es  wenn das das LG davon ausgeht, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen dargetan werden muss. Ebenso geht die Rechtsprechung aber auch davon aus, dass die Staatskasse trägt die Beweislast dafür trägt, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind. Und diese Beweislast trägt die Staatskasse m.E. eben nicht bzw. kommt ihr nicht nach, wenn man sich einfach darauf zurück zieht, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Denn: Der Rechtsanwalt hat mit der Vorlage der Kopien und der Erklärung, dass nach seiner Auffassung alles zu kopieren gewesen sei, die Notwendigkeit der von ihm gemachten Aufwendungen dargetan, wobei das Ermessen des Rechtsanwalts recht weit geht. Die Ermessensausübung mag falsch gewesen sein. Das Ermessen ist aber ausgeübt und dargelegt und daher ist es dann m.E. Aufgabe der Staatskasse darzulegen, welche Kopien sie nicht erstatten will, warum diese als nicht erforderlich gewesen sind. Und das hat die Staatskasse hier nicht getan. Und das LG will sich – was offensichtlich ist – mit der Frage leider auch nicht befassen. Ergebnis: Der Rechtsanwalt bleibt auf den Kopiekosten sitzen.

Und wer Rechtsprechung zu der Problematik sucht: Steht alles/einiges auf meiner Homepage und auch im <<Werbemodus an>> RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Aber, wer will sich schon mit der Staatskasse streiten 🙂 : M.E. kann der Verteidiger diesem Streit entgehen, wenn er in seinem Kostenfestsetzungsantrag konkreter als es hier offenbar geschehen ist, darlegt, welche Kopien nach seiner Auffassung erforderlich waren. Also ein wenig mehr schreibt als: Ich habe alle für erforderlich gehalten. Damit bietet er nämlich kein Einfallstor für solche Entscheidungen.

Akteneinsicht des Sachverständigen eines Insolvenzverfahrens?, oder: Die wird gewährt

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann die LG Braunschweig, Vfg. v. 07.11.2018 – 16 KLs 5/17. Es geht um das Akteneinsichtsrecht eines Sachverständigen aus einem Insolvenzverfahren in die Verfahrensakten eines Strafverfahrens. Der Vorsitzende hat in seiner Verfügung ein Akteneinsichtsrecht bejaht und dem Sachverständigen Akteneinsicht durch Übersendung eines verschlüsselten Datenträgers mit der Verfahrensakte des LG Braunschweig gewährt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte basiert auf § 475 Abs. 2 StPO.

Da die PP. im vorliegenden Fall nicht verfahrenszentral ist, hat die Kammer keine Kenntnis darüber, ob das Stammkapital bei Eintragung in das Handelsregister vorhanden gewesen ist. Insofern ist die reine Erteilung einer Auskunft aus den Akten unverhältnismäßig, weil der gesamte Verfahrensstoff auf Bezüge zur PP. durchgearbeitet werden müsste.

Gleiches gilt für die Frage, ob sich in den Unterlagen die dazugehörigen Kontoauszüge und Belege betreffend die PP. befinden.

Der Zeuge PP. gab auf Seite 2 seiner Vernehmung vom 03.04.2014 an, dass die PP. GmbH oder die PP. sein Arbeitgeber gewesen sei, dass er bei der PP. GmbH Geschäftsführer gewesen sei und dass die Firma umbenannt worden sei. Ferner befindet sich in der Akte ein Handelsregisterauszug der PP. (Bd. I, BI. 276 d.A.) sowie ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 (Az.: 7 Gs 830/14) betreffend die PP. Eine Beurteilung der Frage, welche dieser Informationen für den Sachverständigen von Relevanz sind, ist der Kammer ohne unzumutbare weitere Ermittlungen im verfahrensfremden Insolvenzverfahren 273 IN 86/18a nicht möglich. Vielmehr obliegt es dem in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen, die für ihn relevanten Tatsachen selbst herauszuarbeiten.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Akteneinsicht dem Grunde nach. Nach der h.M. ist der im Insolvenzverfahren bestellte Sachverständige zu einer umfassenden Einsicht in die Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob Ansprüche mit Bezug zum Insolvenzschuldner bestehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 Ws 56/16 = NJW 2016, 1834; OLG Dresden, ZVI 2014, 145). Nach dem Akteninhalt erscheint es möglich, dass im Zusammenhang der PP. Summen bewegt wurden, ohne dass diese Geschäftsvorgänge so dokumentiert wurden, dass sie von einem Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollzogen werden können (§§ 238 Abs. 1 S. 2 u. 3, 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Wenn der im Insolvenzverfahren bestellte gerichtliche Sachverständige nach dem Inhalt seiner Antragsbegründung schon nicht feststellen kann, ob überhaupt das Stammkapital eingezahlt wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass möglicherweise auch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Regressansprüche gegen Dritte aus bisher nicht aufgeklärten Vorfällen bestehen könnten. Nach Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 05.04.2018 hat der Sachverständige auch Angaben über mögliche Forderungen gegen Dritte und deren Realisierbarkeit zu machen. In diesem Falle ist die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht rechtmäßig, weil sie der Erfüllung des gerichtlichen Gutachtenauftrages dient (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

Da der Antragsteller im vorliegenden Fall Sachverständiger und nicht Insolvenzverwalter ist, bedarf auch die dogmatische Frage, ob das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters weiterreichen kann als das der Insolvenzschuldnerin, hier keiner Entscheidung. Als gerichtlich bestellter Sachverständiger ist der Antragsteller „Gehilfe des Gerichts“, hier des Amtsgerichts Braunschweig – Insolvenzabteilung -, nicht aber der Masse.

Das erforderliche Interesse an der Akteneinsicht ist durch Vorlage des Beschlusses über die Bestellung zum Sachverständigen (hier: Bd. IV, BI 277 der Akte) hinreichend dargelegt (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

Bei der Entscheidung über die Akteneinsicht und der Auslegung von § 475 StPO ist ferner zu berücksichtigen, dass der durch das Gericht bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nur im Interesse einer Privatperson, sondern auch für die Rechtspflege tätig wird und seinem Interesse daher ein vergleichbares Gewicht beizumessen ist wie dem Interesse einer Justizbehörde, die nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen kann (OLG Braunschweig, aaO). Daher ist auch ein möglicher Rückgriff auf die Rechtsprechung und Kommentierung zum Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO hier nicht angebracht.

2. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Asservate beruht auf § 275 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Akteneinsicht in die Asservate wird von den oben genannten Erwägungen getragen.

3. Auch nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ist dem Sachverständigen PP. Akteneinsicht zu gewähren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren nicht nur im Privatinteresse von Gläubigern und Schuldnern durchgeführt wird. Vielmehr besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Insolvenzverfahren (Wozniak, jurisPR-InsR 14/2017, Anm. 5).

Bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch wurde nicht aus dem Blick gelassen, dass sich im hier vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren nicht das Vermögen der Angeklagten oder das Vermögen möglicherweise Geschädigter betrifft. Den Angeklagten erscheint eine Einsicht des Sachverständigen in die Verfahrensakten und Asservate zumutbar. Denn dem im öffentlichen Interesse geltend gemachten Akteneinsichtsgesuch des Sachverständigen stehen keine schutzwürdigen Interessen der Angeklagten gegenüber. Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Insolvenzverfahren besteht kein Vorrang des Rechts des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse des Antragstellers (OLG Braunschweig, aaO). Denn dass hier – beispielsweise nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO schutzwürdige – Interessen wie der Schutz der Intimsphäre oder von bestimmten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen betroffen seien könnten, ist nicht ersichtlich.

§§ 474, 475 StPO sind Spezialvorschriften zum allgemeinen Datenschutzrecht und verdrängen dieses im Rahmen ihres Anwendungsbereiches.

4. Der Beschluss des LG Hamburg vom 19.06.2018, Az.: 618 Qs 20/18 = StraFo 2018, 438 ist vorliegend nicht einschlägig. Denn im dortigen Fall ging es darum, dass der Beschwerdeführer ein Altgläubiger war, der im privaten Interesse Forderungen verfolgen wollte. Im dortigen Fall hat das Landgericht Hamburg zutreffend erkannt, dass dies zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Fall kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hatte (LG Hamburg, StraFo 2018, 438 (439)).

So liegt die Sache hier aber gerade nicht. Im hier vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mögliche zivilrechtliche Ansprüche selbst verfolgen möchte. Vielmehr ist er zum Sachverständigen bestellt worden, um herauszufinden, ob solche Ansprüche bestehen. Sein Gutachten soll im gerichtlichen Interesse die Entscheidung vorbereiten, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird oder nicht.

2. Vermerk:

Vor einer Umsetzung der Entscheidung zu 1. wird den Angeklagten Gelegenheit gegeben, die Einlegung einer Beschwerde zu prüfen.“