Schlagwortarchiv: Gebühren

Auch du mein Sohn Brutus…

…ist man gewillt zu denken, wenn man die Entscheidung des OLG Hamburg v. 05.05.2010 – 2 Ws 34/10 liest, in der sich das OLG der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen hat, die die Tätigkeit des (beigeordneten) Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG honoriert und nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, was schnell mal fehlende 300 € in der Kasse ausmachen können.

An sich bringt die Entscheidung in dem Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung über die Frage der Abrechnung dieser Tätigkeit nichts Neues – die Argumente sind ausgetauscht und dem als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt bliebt nichts anderes übrige, als sich der Rechtsprechung des jeweils zuständigen OLG zu beugen. Ich berichte über die Entscheidung auch nur deshalb, weil vor kurzem das LG Hamburg die Frage noch anders entschieden hat.

Nach der Entscheidung des OLG wird es nun aber auch im Bezirk OLG Hamburg nur Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG geben. Schade, und zwar deshalb, weil die Auffassung m.E. nicht richtig ist.

Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten

Man hört es immer wieder: Der Rechtsanwalt wird als Pflichtverteidiger beigeordnet, dann kümmert er sich aber nicht um den Mandanten, der dringend auf die anwaltliche Hilfe angewiesen ist.

Das LG Osnabrück hat dazu jetzt in seinem Beschl. v. 18.05.2010 – 1 Qs 31/10 entschieden, dass ein solches Verhalten – der Pflichtverteidiger hatte 2 Wochen lang nach der Beiordnung keinen Kontakt zum inhaftierten Mandanten aufgenommen – der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gleich kommt und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führt.

So weit, so gut. Aber: Falsch ist es m.E. die Beiordnung des neuen Pflichtverteidigers davon abhängig zu machen, dass „Mehrkosten hierdurch nicht entstehen dürfen“. Wieso das der Fall sein soll, hat das LG nicht begründet und lässt sich m.E. auch schlecht begründen. Warum dem neu beigeordneten Rechtsanwalt Grundgebühr und Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nicht zustehen sollen, ist nicht ersichtlich. Er hat mit der „Schlechterfüllung“ des ersten Pflichtverteidigers gar nichts zu tun. Und der der Beschuldigte auch nicht. Also: Ggf. Schadensersatzanspruch gegen den ersten Pflichtverteidiger

Dauerbrenner: Anrechung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigervergütung

Einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner ist die Frage der Anrechnung von an den Wahlverteidiger gezahlten Vorschüsse des Mandanten auf eine spätere Pflichtverteidigervergütung. Die Problematik, um die es in der Praxis viel Ärger gibt und die von den Obergerichten m.E. zu Unrecht zu Lasten des Verteidigers gelöst wird, hängt mit einem m.E. falschen Verständnis von § 58 Abs. 3 RVG zusammen.

In dem Zusammenhang hat sich jetzt auch das LG Düsseldorf zu Wort gemeldet. Es hat in seinem Beschl. v. 19.02.2010 – 11 KLs 4/05 u.a. ausgeführt, dass auf ein bestimmtes Aktenzeichen (Verfahren) vom Mandanten eingezahlte Vorschüsse nicht nach freiem Belieben auf andere Verfahren verrechnet werden können. Insoweit komme es entscheidend darauf an, wie die Zahlungen des  Mandanten bestimmt waren.

Hintergrund dieser Entscheidung ist klar: Keine für den Verteidiger ggf. günstige Verrechnungen.

Nicht nur für Verteidiger, aber nur hier: Gebührenrechtlicher Lese- und Downloadtipp auf RVGreport 2010, 163

Auf meiner HP ist gerade der Beitrag aus RVGreport 2010, 163: „Rechtsprechungsübersicht zum RVG Teile 4 – 7 VV RVG aus den Jahren 2008 – 2010 – Teil 3“ online gestellt worden. Der Volltext steht dort zum kostenfreien Download bereit.  Er enthält die tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zu den Nrn. 4141 ff. VV RVG aus den Jahren 2008 bis Anfang 2010. Den ein oder anderen Rechtsanwalt/Verteidiger dürfte der Beitrag interessieren. Herzlichen Dank an die Schriftleitung von RVGreport und an LexisNexis für die Zustimmung zur Einstellung.

Keine Bindungswirkung der Kostenfestsetzung im Straf-/Bußgeldverfahren für die Zivilgerichte, oder Zum Behaltendürfen

 Die Verkehrsrechtsanwälte berichten in ihrem Newsletter gerade über eine interessante gebührenrechtliche Entscheidung des AG Charlottenburg. Das hat in seinem Urt. v. 03.03.2010 – 207 C 463/09 im Rahmen einer „Rückforderungsklage“ der RSV ausgeführt, dass, wenn von der Rechtsschutzversicherung ein Vorschuss (teilweise) zurückgefordert wird, für die Beurteilung der Angemessenheit der gesetzlichen Gebühren allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem beklagten Rechtsanwalt und dessen Mandanten bzw. der klagenden Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeld-/Strafverfahren zuständige Gericht, maßgeblich ist. Das AG Charlottenburg wendet die Rechtsprechung des BGH analog, nach der die RSV den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Rechtsanwalt muss aber seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde gelegt hat, in dem Gebührenprozess substantiiert vortragen.

Sind also die Gebühren zu niedrig festgesetzt, ist damit noch nicht endgülitg über das „Behaltendürfen“ entschieden.