Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten

Man hört es immer wieder: Der Rechtsanwalt wird als Pflichtverteidiger beigeordnet, dann kümmert er sich aber nicht um den Mandanten, der dringend auf die anwaltliche Hilfe angewiesen ist.

Das LG Osnabrück hat dazu jetzt in seinem Beschl. v. 18.05.2010 – 1 Qs 31/10 entschieden, dass ein solches Verhalten – der Pflichtverteidiger hatte 2 Wochen lang nach der Beiordnung keinen Kontakt zum inhaftierten Mandanten aufgenommen – der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gleich kommt und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führt.

So weit, so gut. Aber: Falsch ist es m.E. die Beiordnung des neuen Pflichtverteidigers davon abhängig zu machen, dass „Mehrkosten hierdurch nicht entstehen dürfen“. Wieso das der Fall sein soll, hat das LG nicht begründet und lässt sich m.E. auch schlecht begründen. Warum dem neu beigeordneten Rechtsanwalt Grundgebühr und Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nicht zustehen sollen, ist nicht ersichtlich. Er hat mit der „Schlechterfüllung“ des ersten Pflichtverteidigers gar nichts zu tun. Und der der Beschuldigte auch nicht. Also: Ggf. Schadensersatzanspruch gegen den ersten Pflichtverteidiger

16 Gedanken zu „Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten

  1. isi

    Wo ist das Problem? Da bekommt der erste „Beigeordnete“ halt nichts, und gut is… Oder hab‘ ich als Nicht-Jurist da etwas mißverstanden?

  2. Detlef Burhoff

    Hallo, ja, ich glaube wohl. Denn der erste Pflichtverteidiger hat einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Ihm die einfach nicht zu zahlen, ist nichtr so einfach 🙂

  3. Vincent

    @ Isi
    Jeder Verteidiger bekommt auch Tätigkeiten vergütet, die keine Außenwirkung haben (bspw. erstmalige Einarbeitung in den Sachverhalt). Der ehemals beigordnete Verteidiger wird darauf bestehen, solche erbracht zu haben, trotzdem er sich nicht beim Mandanten gemeldet hat.

    Zum Verdienen der Grund- und Verfahrensgebühr ist auch (meist) kein Kontakt mit dem Mandanten notwendig, so dass ihm seine Untätigkeit insofern schwer nachzuweisen ist.

  4. Vincent

    Wenn der Kuchen spricht rutschen die Krümel von Platz 2 auf Platz 3. Rückwirkend! Haben Sie eine Zeitmaschine? Als ich um 17.48 Uhr kommentierte, war von Ihrem Kommentar hier nichts zu sehen.

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Das stimmt. Mein eigener Beitrag war in den Spamordner gerutscht (fragen Sie mich nicht warum). Das habe ich erst jetzt gesehen und ihn frei geschaltet, ohn zu wissen, dass Sie damit auf Platz 3 rutschen. Ich hoffe, Sie können es nach diesen klärenden Worten ertragen :-). Beste Grüße

  6. Sascha Petzold

    Liebe Mitleser,
    das Problem ist nicht so einfach, wie es auf den 1. Blick erscheint. In der Regel erhält man die Beiordnung als Pflichtverteidiger zeitgleich mit dem Mandanten. Leider ist oft nicht vermerkt, wo der Mandant wohnt bzw. sitzt (U-Haft). Dies bekomt man formell über Akteneinsicht, welche aber einige Zeit dauern kann. Informell bekommt man das von Richter am Telefon. Dafür muss man aber bereit sein mit solchen Menschen (Richter) zu reden. Ich bin es und es rentiert sich immer wieder.
    Fazit: Es sollte einem erwachsenen Pflichtverteidiger möglich sein, die Kontaktdaten zu erhalten und innerhalb einer Woche mit dem Mandanten zumindest per Postweg Kontakt aufzunehmen. Das 1. Gespräch kann häufig bis nach der Akteneinsicht warten, sollte aber relativ zeitnah erfolgen.
    Anwälte, die Ihre Auskommen aber auf Pflichtverteidigungen auslegen, arbeiten teilweise leider gerne zeitschonend. Gespräche mit dem Mandanten gibt es oft erst in oder unmittelbar vor der Hauptverhandlung.
    Das Rechtsstaatsprinzip sollte hier tatsächlich anheim stellen, dem Angeklagten einen tätigen (2.) Verteidiger beizuordnen, ohne wenn und aber. Die Kosten des untätigen Verteidigers?? darüber kann ja dann der Rechtspfleger streiten, ggfs. auch als Schadensersatzanspruch seitens der Staatskasse.
    Sollten damit einige untätige Berufspflichtel von der Bildfläche verschwinden, wer wird da schon weinen?
    Sascha Petzold

  7. Sara

    Das kommt eben davon, wenn ein Richter einfach den „Lieblingsverteidiger“ bestellt, der sich durch die gewünschte Untätigkeit auszeichnet. Immer wieder findet man in den Akten die Bestellung solcher „Hilfsrichter“, die offenbar noch nicht einmal im Vorfeld telefonisch mit dem Bestellten abgeklärt ist (Zeit? Lust? Bedenken? Interessenkollision?), weil man weiß, daß er ohnehin alles nimmt was kommt und das Verurteilungsprogramm nicht durch Anträge stört.

    Man fragt sich immer, welches Bild die fraglichen Richter und Anwälte von ihrem Beruf haben. Glücklicherweise gibt es auch jene Richter, die engagierte Verteidiger bestellen, ohne devotes Verhalten zu erwarten.

    In amerikanischen Anwaltsserien wird der Pflichtverteidiger immmer vom Richter zusammengefaltet, wenn er sich nicht anstrengt. Ob das der Wirklichkeit im amerikanischen Strafprozeß entspricht, vermag ich nicht zu sagen. Aber jedenfalls kenne ich keinen Strafrichter, der von sich aus eine Entpflichtung ausspricht, weil der Verteidiger jedes Engagement für den Angeklagten vermissen läßt.

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  11. Heiner

    Eine wahrlich interessante Konstellation:

    – Der Beschuldigte hat einen Anspruch gegen den 1. Pflichtverteidiger, aber keinen finanziell messbaren Schaden

    – Der 2. Pflichtverteidiger hat einen finanziell messbaren Schaden, aber wiederum keinen Anspruch gegen den 1. Pflichtverteidiger

    Und schon haben wir ein schönes Dissertationsthema:
    „Die Drittschadensliquidation im Lichte der Pflichtverteidigung“

  12. Kölner

    Dieser Beitrag dürfte nur heiße Luft sein, da zumindest nach der Rspr. des OLG Köln ein Verzicht auf Pflichtverteidigergebühren („ohne Entstehung von Mehrkosten“) keine Rechtswirkung entfaltet, sodass der 2. Pflichtverteidiger, auch wenn er gegenüber dem Gericht eine Verzichtserklärung abgegeben hat, stets die vollen Gebühren verlangen kann.

  13. Detlef Burhoff

    Es geht doch gar nicht um einen Verzicht des zweiten Pflichtverteidigers. Die Problematik ist doch eine ganz andere. Im Übrigen ist die Frage umstritten. Also: Wo ist die „heilße Luft“?

  14. Sukram

    wie ist es denn aber, wenn der Pflichtverteidiger den Inhaftierten nicht nur 2 Wochen lang nicht besucht, sondern 4 Monate lang nicht !!!? Ist das kein Grund, den alten Pflichtverteidiger abzusetzen – mE ohne Gebühren – und einen neuen zu bestimmen? Gibt es da auch Probleme? Was muss denn noch alles sein, damit man einen neuen Pflichtverteidiger bekommt?

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