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AG Tiergarten: Gebühren bei Abtrennung von Verfahren

Hier mal wieder eine richtige und auch interessante Entscheidung eines AG zu den Gebühren bei Trennung von Verfahren. Da zögern Rechtspfleger häufig. Steckt ja auch eine Menge Geld drin. Nachzulesen hier beim AG Tiergarten…

LG Magdeburg: Verteidigung in der Strafvollstreckung – da steckt Geld drin

Das LG Magdeburg hat in einem Beschl. v. 22.12.2009 –  22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08) darauf hingewiesen, dass im Strafvollstreckungsverfahren die Tätigkeit für den denselben Verurteilten in unterschiedlichen Widerrufsverfahren Tätigkeit in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten ist mit der Folgge, dass die Gebühren in jeder Angelegenheit entstehen. da steckt eine Menge Geld drin, da ja nach der Vorbem. 4. 2 VV RVG im Strafvollstreckungsverfahren das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit ist, so dass es dafür ausnahmsweise besondere Gebühren gibt.

Also aufgepasst bei der Abrechnung und nichts verschenken

Schauen wir doch mal ins Rechtspflegerforum – oder: Erstaunen macht sich breit.

Wir hatten neulich den Beitrag: „Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit“. In einem der Kommentare ist auf das Rechtspflegerforum hingewiesen worden. Da habe ich inzwischen mal ein wenig gestöbert, natürlich im strafrechtlichen Bereich. Ist ja schon interessant, was man da so findet. „Sehr schön“ fand ich diesen Beitrag zu Gebühren im Ermittlungsverfahren. Da hat man sehr lange gebraucht, bis man gemerkt hat, dass die vom Rechtspfleger gefundene Sparlösung schlicht falsch ist. Aber zuvor war die Freude „natürlich“ groß, weil ja immerhin 4.000 € gespart worden sind, die dem Rechtsanwalt/Verteidiger nicht gezahlt werden mussten. Na ja, mich erstaunt es …… gelinde gesagt, dass weder der/die Rechtspfleger die einschlägige Rechtsprechung der OLG kennen/kannten, aber auch der Rechtsanwalt mit § 48 Abs. 5 RVG offenbar nichts anfangen konnte (obwohl es hier wohl auf die Vorschrift nicht ankam; vgl. die zitierte OLG Hamm-Entscheidung). Denn sonst hätte er seinen Antrag nicht zurückgenommen. Was lernt man daraus: Standhaft bleiben.

Es wird immer doller: Anruf einer Straßenverkehrsbehörde

Es wird wirklich immer doller. Da hatte ich doch gerade den Anruf eines Mitarbeiters einer Verwaltungsbehörde, der folgendes Anliegen/Auskunftsbegehren hatte: Die Verwaltungsbehörde habe bei einem Autovermieter nachgefragt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines Pkw gewesen sei. Für die Auskunft wolle der Autovermieter nun 8 € berechnen. Ob das denn gehe und ob das rechtens sei? Und: Ob ich dazu etwas in meinen Büchern geschrieben hätte, worauf man sich berufen (?) könne.
Vorweg: Habe ich nicht :-).

Aber: Ich habe den Anrufer gefragt, wo denn das Problem sei. Denn er verlange doch vom Autovermieter eine Leistung, zu deren Erbringung der m.E. nicht verpflichtet sei (wo denn die Ermächtigungsgrundlage sei, um gegen den im Fall der Weigerung vorzugehen; Antwort: schweigen).  Und wenn ich mir den Zeitaufwand überlege, komme die Verwaltungsbehörde noch gut weg. Denn schon die Aktenversendungspauschale sei mit 12 € höher.  Irgendwie hatte ich den Eindruck, er verstand mich nicht.  🙂

Was lesen (Amts)Richter eigentlich – oder: So bitte nicht

Man ist ja dann doch erstaunt, wenn man manche (amtsgerichtlichen) Entscheidungen liest und man fragt sich dann, welche gebührenrechtliche Literatur lesen (Amts)Richter eigentlich? So ist es mir ergangen beim Lesen des mir erst jetzt bekannt gewordenen Beschlusses des AG Bochum vom 23.01.2009 – 37 Ds 64 Js 1006/06 -75/07. Wenn man den liest, kann die Antwort nur lauten: Offenbar überhaupt keine.

In der Sache geht es um Voraussetzungen für das Entstehen des gebührenrechtlichen Haftzuschlags aus Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Dazu stellt das AG darauf ab, dass für sein Entstehen „tatsächliche Erschwernisse“ erforderlich seien. Die sieht das AG aber nicht, da der RA mit dem Inhaftierten ja nur korrespondiert habe. Hätte sich das AG in der Frage aber vielleicht mal in Rechtsprechung und Literatur informiert, dann hätte es unschwer feststellen können, dass die von ihm entschiedene Frage in der gesamten Rechtsprechung und Literatur anders gesehen wird. Alle OLG, die bisher zu der Frage der Erschwernisse Stellung genommen haben, haben nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass es auf deren tatsächliches Vorliegen nicht ankommt (KG, Beschl. v. 10.11.2006 – 4 Ws 166/06, www.burhoff.de; Beschl: v. 12. 12. 2006, 3 Ws 213/06; www.burhoff.de; KG RVGreport 2007, 462 = StraFo 2007, 483 ; OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = NStZ-RR 2008, 392; OLG Hamm StRR 2009, 39 = RVGreport 2009, 149; s.a. AG Hanau, Beschl. v. 19. 5. 2009, 50 Ds 4200 Js 20340/07b; aus der Lit. s. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 44; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, Vorbem. 4 VV Rn. 87; Anw-Komm-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 43). Das ist ja auch gerade der Unterschied zur Vorgängerregelung des § 83 Abs. 3 BRAGO, die als Ermessensvorschrift ausgebildet war (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 221). Das sollte dem AG nunmehr mehr als fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des RVG eigentlich nicht entgangen sein. Zumindest hätte es aber seine abweichende Auffassung begründen müssen und nicht nur apodiktisch die Abweichung in den Raum stellen dürfen. Es hätte die juristische Öffentlichkeit ja schon interessiert, welche besseren (?) Argumente das AG Bochum gefunden hat. M.E. gibt es keine.

Für den Verteidiger im Übrigen eine missliche Situation, da er, da der Beschwerdewert des § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht ist/war, ein Rechtmittel nicht hat/hatte. Insgesamt kann man m.E. nur das Fazit ziehen: So bitte nicht.