Schlagwortarchiv: Fahrlässigkeit

Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit

Ein Ansatz bei der sog. Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist die Frage: Fahrlässigkeit gegeben, ja oder nein? In dem Bereich tut sich einiges in der Rechtsprechung der OLG.

In den Zusammenhang passt dann ein Beschluss des OLG Frankfurt v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10, in dem das OLG zur Frage der Fahrlässigkeit noch einmal Stellung genommen hat. Danach reicht es für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln gemäß § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine verhältnismäßig geringe Überschreitung von 4,6 ng/mg THC kann eine Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aber nicht stützen.

Und was auch immer wichtig ist, ist die Frage des zeitnahen Konsums. Dazu sagt das OLG: Erscheinungen wie „zittriger Eindruck“ und „auffällige Pupillen beim Betroffenen belegen keinen zeitnahen Konsum.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit – das musst du mir schon sagen…

Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit – oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 13.07. 2010 – 3 Ss OWi 1124/10 beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst:

  1. Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsele­menten getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der An­ordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 I und III StPO i.V.m. § 71 OWiG).
  2. Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entschei­dungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Un­rechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen mit einem mehr als deutlichen Hinweis an den Tatrichter bei der Frage des Fahrverbotes den Zeitablauf zu berücksichtigen. Insoweit könnet die Rechtsbeschwerde also „etwas gebracht haben“.

Wochenspiegel für die 24. KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Ich berichte über:

  1. Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der „fahrlässigen Unfallflucht“ :-)?
  2. Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde hier berichtet; vgl. dazu auch hier.
  3. Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich hier und hier; schön der Begriff der „Sommerlochfüller„.
  4. Auch noch mal wieder um den Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO geht es hier .
  5. Mal was zum Fahrerlaubnisrecht konnte man hier lesen.
  6. Mit der Fotodokumentation von Lasermessungen befasst sich das Beck-Blog.

KG: Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Drogenfahrt – Schweigen ist Gold :-)

In der oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gibt es derzeit eine Fülle von Entscheidungen, die sich mit der Frage der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auseinandersetzen. Die OLG gehen davon aus, dass der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden kann, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert. So jetzt (auch noch einmal) das KG in einem lesenswerten Beschluss v. 04.01.2010 – 3 Ws (B) 667/09.

Das KG arbeitet sehr schön die Prüfungsaufgaben für den Tatrichter heraus, aus denen der Verteidiger natürlich sehr schön Verteidigungsansätze ableiten kann. Da es letztlich immer auch darum geht, ob sonstige Umstände vorhanden sind, die auf einen zeitnahen Konsum schließen lassen bzw. aus denen gefolgert werden kann, dass der Betroffene die Wirkungsweise des Cannabis kannte, gilt: Schweigen ist – zumindest bei niedrigen Konzentrationen – Gold. Der Betroffene darf sich nicht vorschnell zum Beweismittel gegen sich selbst machen lassen.

Teilnahme an einem (unerlaubten) Rennen.

Inzwischen liegen zu der Entscheidung des BGH v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08 zur Verurteilung wegen eines tödlichen verlaufenden Autorennens in Baden-Württemberg die Urteilsgründe vor. Man darf gespannt sein – unabhängig von den angesprochenen „Fahrlässigkeitsfragen“ – wie die Tatrichter mit der „Generalprävention“ umgehen werden. Damit argumentiert man ja an sich nicht so gerne. Ganz interessant ist in dem Zusammenhang, dass in dem ab 01.02.2009 geltenden neuen Bußgeldkatalog die Teilnahme an einem Rennen jetzt auch enthalten ist und mit einem Fahrverbot belegt wird. Bisher was das ja nur im Tatbestandskatalog geregelt.