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Strafe I: Verurteilung von mehreren Angeklagten, oder: Gerechtes Verhältnis der Strafen

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Ich mache dann heute mal wieder einen Tag, an dem ich Entscheidungen vorstelle, die sich mit den Rechtsfolgen befassen, also Strafzumessung und Bewährung.

Zum „Warmwerden“ kommt hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 StR 3/25. Thema: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, die verurteilt werden. Das LG hat den  Angeklagten und einen Mitangeklagten wegen „gemeinschaftlicher unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO).

b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.“

SV II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Wann ist die Zuziehung eines SV zwingend?

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Im zweiten Posting geht es dann auch um erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen, hier aber bei eine Unterbringung nach § 64 StGB.

Das LG hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in 17 Fällen schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Dazu der BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – 3 StR 603/24 :

„Das Rechtsmittel des Angeklagten M. deckt zum ihn betreffenden Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Dagegen dringt die von ihm zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO durch und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Strafkammer hat zu Unrecht davon abgesehen, zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

1. Die Verfahrensrüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision, die auch auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist, angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 6; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist. Die Verfahrensrüge ist mithin nicht mangels „Rügebeschwer“ unstatthaft (insofern kritisch allerdings BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 272/20, juris).

2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte M. seit etwa 20 Jahren Rauschgift konsumiert und vor etwa fünf Jahren wegen einer drogeninduzierten Psychose stationär psychiatrisch behandelt wurde. Eine Arbeitsstelle als Bauarbeiter verlor er wegen Drogenmissbrauchs. Die urteilsgegenständlichen Taten beging er unter anderem, um seinen Rauschmittelkonsum zu finanzieren.

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil seine Angaben zum Rauschmittelkonsum auch auf Nachfrage vage geblieben seien, so dass hinreichend sichere Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mangels Ausführungen zu Art und Menge des Drogenkonsums sowie dessen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung nicht möglich gewesen seien. Wegen des Fehlens von Anknüpfungstatsachen wäre es auch einem Sachverständigen nicht möglich gewesen, zu einem Befund zu gelangen. Zudem habe nicht feststellt werden können, dass die urteilsgegenständlichen Taten überwiegend auf einen etwaigen Hang des Angeklagten zurückgingen, weil er durch die Diebstahlstaten auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt finanzierte und er in der Hauptverhandlung keine näheren Angaben zur Verwendung der Taterlöse gemacht habe. Schließlich sei die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verneinen. Insofern habe die Strafkammer aufgrund langjähriger Tätigkeit der Berufsrichter als Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer hinreichende eigene Sachkunde, so dass es für die Beurteilung keines Sachverständigen bedurft habe. Der Angeklagte habe sich bislang weder um eine Drogentherapie bemüht noch über eine solche informiert, weshalb eine Verhaltensänderung sehr unwahrscheinlich sei.

b) Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht absehen dürfen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 355/13, BGHSt 59, 1, 3; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; BeckOK StPO/Berg, 54. Ed., § 246a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 7). Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB evident nicht gegeben sind oder das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht klar auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6 m. zust. Anm. Schneider; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 203 StRR 55/23, juris Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10). Jenseits solcher Evidenzfälle ist das Tatgericht von der Pflicht zu einer Sachverständigenvernehmung nur befreit, wenn es die Maßregel nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht anordnen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21, juris Rn. 11; vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 10; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8).

bb) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Einzelnen erörtert und damit ersichtlich konkret in Erwägung gezogen. Hierzu ist es aufgrund des langjährigen Drogenkonsums des Angeklagten mit negativen Folgen für seine Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit auch gehalten gewesen. Die ablehnende Entscheidung basiert weder auf einem evidenten Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen noch ausschließlich auf der Ausübung von Ermessen. Damit hat es der Anhörung eines Sachverständigen bedurft.

Dabei spielt keine Rolle, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur vage Angaben zu seinem Rauschmittelkonsum gemacht hat, die nach Auffassung der Strafkammer keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung eines Hangs geboten haben. Denn insofern gilt: Kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Raum stehende Maßregelanordnung nach § 64 StGB keine Klarheit gewonnen werden, weil die Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts nicht ausreichen, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO veranlasst. Dabei gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, durch eine Befragung des Angeklagten im Rahmen der Exploration und die Auswertung von – gegebenenfalls noch herbeizuschaffendem – Aktenmaterial Defizite des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Entsprechendes gilt für die Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) und dem Substanzkonsum des Angeklagten.

Ohne sachverständige Hilfe hat das Landgericht zudem die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ablehnen dürfen.

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SV I: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, oder: Exploration des Angeklagten/SV-Vernehmung zwingend

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Und heute dann StPO (was sonst? 🙂 , und zwar drei Entscheidungen zum Sachverständigen.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – 2 StR 450/23. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlassene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger hinzugezogen. Da der Angeklagte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, stützte dieser sein Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten, auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Vorstrafenurteil sowie Behördenerklärungen aus dem Strafvollzug. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Angeklagte zunächst schweigend. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, ließ sich der Angeklagte in Anwesenheit des Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Der Sachverständige hatte hierbei Gelegenheit, den Angeklagten zu befragen, und ergänzte sein Gutachten. Im Anschluss erklärte der Angeklagte, dass er nunmehr bereit sei, sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen zu stellen. Eine solche erfolgte nicht.

Die Strafkammer hat das Absehen von einer Untersuchung in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, nach Auffassung des Sachverständigen, der sie sich anschließe, seien für die Gutachtenerstattung die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewesen. Der Sachverständige habe – so die Strafkammer – Gelegenheit gehabt, den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich selbst zu befragen. Einer Exploration des zur Sache weiter schweigenden Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung habe es daher nicht bedurft.

b) Dieses Verfahren verstößt gegen § 246a Abs. 3 StPO, der für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 – 3 StR 419/55, BGHSt 9, 1, 2 ff.; Beschlüsse vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215, und vom 23. Januar 2002 – 5 StR 584/01, BGHR StPO § 246a Satz 2 Sachverständiger 2; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1995 – 2 BvR 1414/94, NJW 1995, 3047). Dass der Angeklagte sich zunächst geweigert hat, sich einer Exploration zu unterziehen, ist – abgesehen davon, dass auch bei einer fortbestehenden Weigerung eine Untersuchung nur dann hätte unterbleiben dürfen, wenn sie ohne seine Mitwirkung oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 432/71, NJW 1972, 348, und vom 22. Juli 2003 – 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263, 264) – schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung aufgegeben und sich ausdrücklich mit einer Untersuchung durch den Sachverständigen einverstanden erklärt hat.

Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen darlegt, dass eine Untersuchung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da der Sachverständige während der Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt habe, den Angeklagten ausführlich selbst zu befragen, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein; der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215 mwN).

c) Der Maßregelausspruch beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Sachverständige nach einer Exploration des Angeklagten dem Tatgericht Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für diesen günstig ausgewirkt hätten.

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Beweis II: Keine Verwertung HV-fremder Beweise, oder: Verwertung von außerhalb der HV erlangtem Wissen

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Im zweiten Postin dann der BGH, Beschl. v. – 2 StR 569/24 – , der in einem Mordverfahren ergangen ist. 

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, äußert sich aber in einem Zusatz zur Beweiswürdigung des Schwurgerichts:

Ergänzend bemerkt der Senat:

„Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine weitere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. , BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN).

Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat.“

Beweis I: Überspannte Konkretisierung der Straftaten, oder: Individualisierung von Missbrauchshandlungen

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Heute zum Wocheanfang zwei BGH-Entscheidungen, die sich mit Beweisfragen befassen.

Ich kommen zunächst noch einmal auf das BGH, Urt. 15.01.2025 – 2 StR 341/24 – zurück, das ich bereits einmal vorgestellt habe (siehe TOA: „Opferausgleich“ durch kommunikaten Prozess – Konkrete Feststellungen in den Urteilsgründen?). Das LG hatte den Angeklagten von einem Teil der gegen ihn erhobenen Missbrauchsvorwürfe frei gesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltsschaft hatte ERfolg:

„3. Auch der Teilfreispruch unterfällt der Aufhebung. Dabei kann offenbleiben, ob die Urteilsgründe in formeller Hinsicht noch den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 248/16, Rn. 9 mwN). Denn die Strafkammer hat ihrer Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die Individualisierung einzelner in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern zugrunde gelegt; ihre Beweiswürdigung bleibt vor diesem Hintergrund lückenhaft.

a) Zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken dürfen in derartigen Fällen an die Individualisierung der einzelnen Taten keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Das Tatgericht muss sich allerdings in objektiv nachvollziehbarer Weise die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend ist aber nicht, dass eine – möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete – Gesamtzahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten eines Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 166/01, StV 2002, 523 mwN). Dabei sind grundsätzlich bei Verurteilungen, die den sexuellen Missbrauch von Geschädigten über 14 Jahren betreffen, an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen zu stellen als bei Tatserien zu Lasten von Kindern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 110).

Die entsprechende Überzeugungsbildung ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Tatgericht hat sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, Rn. 13 mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Nach der dargestellten Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren, die die Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewertet hat, schilderte diese nicht nur als Grundlage der Verurteilung im Fall II.3 der Urteilgründe, dass der Angeklagte sie in ein Gebüsch in der Nähe einer näher bezeichneten Straßenbahnstation gebracht und veranlasst habe, ihr T-Shirt erstmals auszuziehen, und sie dann am Hals geküsst habe, sondern darüber hinaus, dass sich dieser Vorgang mehrfach wiederholt habe. Sie hätten „das Gleiche die ganze Zeit“ gemacht. Weshalb die Strafkammer sich angesichts dieser aus ihrer Sicht glaubhaften Darstellung nicht in der Lage sah, im Wege der Mindestfeststellung einen zweiten Missbrauchsfall der beschriebenen Art festzustellen, erschließt sich anhand der Urteilsgründe nicht. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zumindest in pauschaler Form auch in diesem Fall geständig war.“