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Sieben Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, oder: Überwachung, Fristenkalender, Auskünfte, Verfahren

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Während meines Urlaubs haben sich einige Entscheidungen, die mit Wiedereinsetzungsfragen und/oder dem beA zusammehängen. Einige sind auch in der Woche hinzu gekommen. Ich stelle daher heute diese beiden Bereiche im „Kessel Buntes“ .

Ich starte hier mit den Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, und zwar:

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16).

1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse – hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – II ZB 14/17; jeweils m.w.N.) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 ff.; vom 28. Januar 2021 – III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224).

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

1. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen.

2. Die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden.

Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt.

2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist.

3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.

OWi II: Verteidiger als „unbedarfter Zuschauer“ (?) bei „Taschenspielertricks“, oder: OLG Koblenz, muss das sein?

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Die zweite Entscheidung, auf die ich heute hinweisen möchte, stammt vom OLG Koblenz. Es handelt sich um den OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 OWi 6 SsBs 155/18. Der steht so ganz „unschuldig“ auf der Seite „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ mit dem Leitsatz:

„Die Zuverlässigkeit des Messgerätes ES 3.0 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglich ist, durch Projektion eines sich über Karosserie eines vor dem Messgerät stehenden Fahrzeug bewegenden Lichtflecks eine Messung auszulösen.“

Wenn man den Beschluss dann aber insgesamt liest, merkt man: Der hat es in sich. Nicht wegen der entschiedenen (Fach)Frage, sondern wegen der Art und Weise, wie das OLG formuliert:

„I.

Ungeachtet der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Verwerfungsantrag vom 30. Oktober 2018 zutreffend dargestellten und auf handwerkliche Fehler des Verteidigers zurückzuführenden Unzulässigkeit der Verfahrensrügen ist anzumerken:

1. Die beanstandete Verlesung hat ihre Rechtsgrundlage in dem gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (in der seit dem Jahre 2004 geltenden Fassung) und nicht in dem inzwischen weitgehend bedeutungslos gewordenen § 77a Abs. 2 OWiG, so dass eine Zustimmung der anwesenden Verfahrensbeteiligten nicht notwendig war.

2. Auf einem digitalen Datenträger gespeicherte Informationen sind bekanntlich der unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung nicht zugänglich. Erforderlich ist vielmehr eine Sichtbarmachung etwa durch Erstellung eines Text- und/oder Bilddokuments, das auf einem Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden kann. Der Tatrichter kann und darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein von einer staatlichen Stelle hergestelltes und in den Akten befindliches Beweisfoto keine von der Originaldatei abweichenden beweiserheblichen Informationen enthält und auf dieser Grundlage entscheiden. Er muss sich insbesondere nicht anlasslos mit der Frage befassen, ob irgendjemand zwischen der Öffnung der Messdatei (Stichwort: Schlüsselsymbol) und der Herstellung des JPEG-Ausdrucks manipuliert haben könnte. Im Übrigen wurde, was der Verteidiger zu erwähnen „vergaß“, in der Hauptverhandlung ein Datenträger abgespielt, auf der auch das mit dem Auswerteprogramm esoDigitales II erstellte Bild mit Schlüsselsymbol zu sehen ist.

3. Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei der Meinung zu sein, das Messgerät ES 3.0 sei völlig ungeeignet und hätte deshalb nicht zugelassen dürfen. Tatsache ist allerdings, dass das Messgerät als solches zugelassen ist und das bei der beanstandeten Messung eingesetzte Gerät auch geeicht war.

Es mag sein, dass man unbedarften Zuschauern Unzuverlässigkeit vorgaukeln kann, indem man eine Messung durch die Projektion eines sich über Karosserie eines vor dem Messgerät stehenden Fahrzeug bewegenden Lichtflecks auslöst. Ein solches Szenarium hat allerdings nichts mit einer realen Verkehrsbedingung im Messalltag zu tun. Zudem greift in einem solchen Fall eine der systemimmanenten Absicherungen: Auf dem Beweisfoto ist dann nämlich kein Fahrzeug zu sehen, dem die Messung zugeordnet werden könnte. Mit einem sich bewegenden Fahrzeug funktioniert dieser demonstrative Taschenspielertrick ohnehin nicht, weil der Rechner mit den einander widersprechenden Informationen, die von den Sensoren kommen, nichts anfangen kann und deshalb die Messung annulliert.

Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass man ES 3.0 mit der Projektion eines sich bewegenden Lichtflecks auf eine im „Blickfeld“ der Sensoren befindliche Fläche zu einer Messung bewegen kann, keine sensationelle Neuigkeit. Vielmehr macht man sich diese „Unzuverlässigkeit“ schon seit langem (durch den Einsatz eines Lauflichtsimulators) bei der Eichung zunutze.

4. Es trifft nicht zu, dass die Prüfungen durch die PTB unter „Idealbedingungen“ erfolgten. Richtig ist, dass sich die sog. Referenzstrecken, an denen die Vergleichsmessungen in sehr großer Zahl durchgeführt werden, auf öffentlichen Straßen befinden. Die Prüfungen erfolgen also unter den alltäglichen Bedingungen des Straßenverkehrs.“

Ich habe mich nach Lektüre des Beschlusses gefragt: Muss die Polemik des OLG eigentlich sein bzw. was erreicht man damit bzw. was will man erreichen? Ich meine, Formulierungen wie

  • „auf handwerkliche Fehler des Verteidigers zurückzuführenden Unzulässigkeit der Verfahrensrügen“
  • (in der seit dem Jahre 2004 geltenden Fassung) und nicht in dem inzwischen weitgehend bedeutungslos gewordenen § 77a Abs. 2 OWiG“
  • „sind bekanntlich der unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung nicht zugänglich“
  • was der Verteidiger zu erwähnen „vergaß“,
  • „Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei, der Meinung zu sein….“
  • „Es mag sein, dass man unbedarften Zuschauern Unzuverlässigkeit vorgaukeln kann.“
  • Mit einem sich bewegenden Fahrzeug funktioniert dieser demonstrative Taschenspielertrick ohnehin nicht
  • „Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass ….., keine sensationelle Neuigkeit.“

sind nicht nur unnötig, sondern auch eines OLG unwürdig. Da hat sich m.E. mal wieder ein OLG-Einzelrichter „ausgetobt“ und wollte dem Verteidiger – „unbedarfter Zuschauer“, der „handwerkliche Fehler“ macht – zeigen, wie dumm dieser ist und wie schlau doch der OLG-Richter, der alles weiß, vor allem alles besser. Denn wie sonst soll man die Formulierungen: „handwerkliche Fehler“, „bekanntlich“, „unbedarften Zuschauern vorgauckeln“ verstehen/deuten? Und was hat man damit erreicht, wenn man sein Mütchen gekühlt hat? Nichts, außer, dass man sagen kann: Dem habe ich es aber gegeben. Nun ja, wer es braucht, der mag Beschlussgründe für solche Spielchen missbrauchen. Ich finde es jedenfalls – siehe oben: Für ein OLG unwürdig.

Übrigens: Dass der Amtsrichter auch ein wenig „unbedarft§ ist/war: Obwohl ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und der schriftlichen Urteilsgründe der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung für schuldig befunden wurd, steht im Urteilstenor dann „fahrlässig“, übersieht man bzw. bügelt man mit einem „beruht offensichtlich auf einem Versehen“ glatt.

Und: Es ist nicht das erste Mal, dass das OLG Koblenz – in meinen Augen – über das Ziel weit hinausschießt. Ich erinnere an den OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“). Da hatte sich der entscheidende Einzelrichter m.E. auch im „Ton vergriffen“. Ob das Usus ist in Koblenz, kann ich nicht sagen. Es fällt aber jedenfalls auf.

Irrungen/Wirrungen beim OLG Jena – aber repariert

© andris_torms - Fotolia.com

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Ein wenig verwirrt war der Kollege Ch. Schneider aus Leipzig über den OLG Jena, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 OLG 181 SsBs 27/16. In dem heißt es im Tenor u.a.:

„Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

Der Kollege meinte – zutreffend -, dass das doch wohl nur eine Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch sei.

In den Gründen des Beschlusses heißt es dann aber u.a.:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, §§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Ab. 4 OWiG, hat im Sinne der Tenorierung Erfolg.

In Bezug auf den von dem Amtsgericht angenommenen Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen tragen die tatsächlichen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht. In dem Urteil heißt es lediglich, dass beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt worden seien; die Feststellbremse sei nicht funktionstüchtig gewesen. Nicht festgestellt ist indes, welche konkreten Tatsachen die Mängel bzw. die fehlende Funktionstüchtigkeit begründen und aus welchen konkreten Umständen die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit folgt.

Zudem tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß über Bremsen. ……

Schließlich ist die Rechtsfolgenentscheidung zu beanstanden. ….

Da das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinne keinen Bestand haben kann, war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.“

Das, meinte der Kollege, sei aber doch wohl etwas ganz anderes, nämlich die Darlegung, dass auch der Schuldspruch fehlerhaft sei und der deshalb doch wohl auch hätte aufgehoben werden müssen. Recht hatte der Kollege. Und er hat dann mal beim OLG Jena mit einer Gegenvorstellung – was anderes bleibt ja nicht – „nachgefragt“ wegen der Irrungen/Wirrungen. Und siehe das: Das OLG hat dann durch Beschluss vom 28.06.2016 den Tenor berichtigt:

„Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 01.06.2016 wird dahingehend berichtigt, dass die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ gestrichen werden.

Gründe:

Die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ sind ausweislich der Gründe der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 offenbar versehentlich in den Tenor aufgenommen worden. Die Berichtigung hat daher durch Streichung der Worte zu erfolgen.“

Damit ist es dann jetzt ok. Na ja, noch nicht ganz, denn die Gründe hätte man besser auch noch glatt gezogen, denn da taucht das Wort „Rechtsfolgenausspruch“ auch noch einmal auf. Aber das kann man erklären 🙂 .