Inzwischen hat sich auch der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 11.03.2010 – III 5 RBs 13/10 geäußert. M.E. nichts Neues, sondern nur die Wiederholung der sattsam bekannten Argumente der übrigen OLG-Rechtsprechung, warum § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage sein kann/darf. Und wohl auch, wenn der öffentlichen Hand die Einnahmen nicht verloren gehen sollen – auch wohl „muss“. Insoweit nicht so lesenswert, aber: Lesenswert wegen der Behandlung und der Ausführungen zu den Beweisanträgen, die der Verteidiger gestellt hatte. Daraus kann man lernen.
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Strafverfahren quo vadis? – Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?
Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats – da ging es um so kurze Fristen – und auch der 1. Strafsenat – ansonsten immer vorne weg bei diesem „Spiel“ – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?
BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –
Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.
Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.
OLG Hamm 3 Ss OWi 689/09: Lehrbuch für Verteidiger
Der Beschluss des OLG Hamm vom 15. 09. 2009 in der Sache 3 Ss OWi 689/09 zeigt m.E. deutlich, was man als Verteidiger alles falsch machen und er beweist die Richtigkeit des Satzes: Die Revision/Rechtsbeschwerde wird zumindest auch in der Instanz gewonnen. Man kann es auch anders ausdrücken: Was nutzt die schönste Rechtsbeschwerde-/Revisionsbegründung, wenn der „Angriff“ nicht in der Instanz ausreichend vorbereitet worden ist. Daher der Beschluss ist lesenswert, denn er zeigt folgende Fehler/Schwachstellen auf:
- Nicht ausreichende Begründung des Beweisantrages
- Den Beweisantrag nicht schriftlich als Anlage zu Protokoll gegeben bzw.
- Nicht auf eine zutreffende Formulierung des Beweisantrages im Protokoll geachtet
- Die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend auch mit dem Ablehnungsbeschluss des Gerichts begründet.
Aber: Immerhin nicht nur die Verfahrensrüge erhoben, sondern auch die Sachrüge, so dass Fehler 4 ausgebügelt worden ist.
OLG Hamm: Durch Beweisantrag entstandene Verfahrensverzögerung darf dem Betroffenen nicht angelastet werden
Das muss man ja erst mal drauf kommen. In einem OWi-Verfahren hatte das AG trotz Überschreiten der „2-Jahres-Grenze“ nicht vom Fahrverbot abgesehen und das damit begründet, die erhebliche Verfahrensdauer sei dem Betroffenen anzulassten, denn sie beruhe im Wesentlichen auf dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Das hat – zum Glück – das OLG Hamm jetzt in seinem Beschluss vom 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09 richtig gerückt, wenn es ausführt, dass diese Erwägung nur dann nicht zu beanstanden wäre, „wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Beweisantrag im Nachhinein die Wertung rechtfertigt, der Betroffene habe ihn „aufs Geratewohl“, „ins Blaue hinein“ gestellt (OLG Köln, a.a.O.). Macht der Betroffene dagegen von seinen prozessualen Möglichkeiten in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch, kann dies nicht dazu führen, die erhebliche Verfahrensdauer allein seinem Einflussbereich zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten des Betroffenen. Der Beweisantrag hat zwar letztlich zu einem für den Betroffenen nachteiligen Ergebnis geführt, doch kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beweisantrag sei „aufs Geratewohl“ gestellt worden.“
Schade, dass das erst ein OLG erkennt.
