Schlagwortarchiv: Beweisantrag

5. Strafsenat des BGH: So geht es nicht. Gott sei Dank

Der 5. Strafsenat des BGH warnt bzw. schert aus aus der „obiter-dictum-Rechtsprechung“ des BGH, die vor allem der 1. Strafsenat verfolgt. Den Schluss kann man wohl aus dem Beschl. v. 09.07.2009 – 5 StR 263/08 ziehen. In dem hat – bisher wenig beachtet – der 5. Strafsenat die Stühle ein wenig zurecht gerückt und darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Verfahrensweise zur Ablehnung von Beweisanträgen (BGHSt 51, 333; 52, 355) nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist, selbstverständlich vorsichtiger und zurückhaltender Handhabung bedürfe. Sie werde regelmäßig erst nach zehn Hauptverhandlungstagen und nicht vor Erledigung des gerichtlichen Beweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Voraussetzung für eine Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen seien auch bestimmte Anzeichen für Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten; solche hat der Vorsitzende im Zusammenhang mit der fristsetzenden Anordnung im Protokoll ausdrücklich zu bezeichnen (§ 273 Abs. 3 StPO). Man darf allerdings auch nicht übersehen, dass es gerade der 5. Strafsenat war, der die „Fristsetzungsrechtsprechung“ losgetreten hatte. In der Sache ganz interessant zu lesen: Denn der Vorsitzende beim LG hatte dem Verteidiger gerade mal einen Tag als Frist für weitere Beweisanträge gegeben. Das hat der 5. Senat als unangemessen angesehen. Für die Besorgnis der Befangenheit hat es aber noch nicht gereicht.

Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Die Fragen wird der Gesetzgeber lösen müssen und nicht die Rechtsprechung.

NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter plant Bundesratsinitiative gegen Prozess-Sabotage durch Beweisantrags-Flut

Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter will mit einer Bundesratsinitiative verhindern, dass Strafprozesse durch eine Flut von Beweis­anträgen völlig unangemessen in die Länge gezogen werden.

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung in der Strafprozessordnung. Danach soll das Gericht in länger dauernden Strafprozessen zum Ende der Beweisaufnahme eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzen können. Nach deren Ablauf soll es Anträge – anders als nach der geltenden Rechtslage – schon deshalb ablehnen können, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Dies teilte die Ministerin am 17.06.2009 in Düsseldorf mit.

Zuvor hatte sich der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz in Leipzig mit der Frage der Prozessverschleppung durch rechtsmiss­bräuchliche Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts durch Ange­klagte bzw. deren Verteidiger befasst. Hintergrund sind Fälle, in denen durch sachwidrige Anträge versucht wird, das Verfahren zu verzögern oder sogar ein Urteil gänzlich zu ver­hindern.

Der Vorschlag decke sich im Kern mit einer bereits seit Jahren vom Bundesgerichtshof erhobenen Forderung, den Missbrauch von Verfah­rensrechten einzudämmen, betonte die Ministerin. Es geht dabei keinesfalls darum, Angeklagten oder ihren Verteidigern legitime prozessuale Rechte streitig zu machen. Vielmehr sollen diejenigen Pro­zessbeteiligten, denen es erkennbar allein darum geht, den Prozess zu sabotieren, zu einer zügigen Antragsstellung angehalten werden.

Die Ministerin kündigte an, ihr Ziel sei, den Gesetzentwurf im Herbst 2009 über den Bundesrat in den Bundestag einzubringen.

Quelle: JM Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.06.2009