Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

StPO III: Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl, oder: Wirksamkeit der Beschränkung auf Rechtsfolgen

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Und dann als dritte Entscheidung noch etwas vom KG, und zwar den KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 20/25 – 161 SRs 38/25 – zur  Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen. Außerdem hat das KG noch zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) Stellung genommen. Die Ausführungen dazu bitte selbst im verlinkten Volltext lesen, hier interessiert nur die Einspruchsbeschränkung.

Gegenstand des Verfahrens waren drei Straßenblockaden der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ im Jahr 2022, an denen die Angeklagte teilgenommen hatte. Das AG hatte deswegen gegen die Angeklagte drei Strafbefehle – jeweils wegen „gemeinschaftlich begangener“ Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – erlassen. Gegen diese Strafbefehle hat die Angeklagte Einspruch eingelegt und ihre Einsprüche in der Hauptverhandlung vor dem AG im Beisein ihres Verteidigers auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hat sie sodann auf der Grundlage der nunmehr im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehle zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil des AG hat die Angeklagte  Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat das LG das AG-Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagte – bei gleichbleibenden Einzelstrafen – zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Hiergegen hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei sie u.a. die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkungen infrage stellt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„2. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Angeklagten ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese ihre Einsprüche gegen die Strafbefehle wirksam im Beisein ihres Verteidigers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T. am 29. Juni 2023 auf die Überprüfung des jeweiligen Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Die Einspruchsbeschränkung folgt insoweit denselben Regeln wie die Berufungsbeschränkung (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 410 Rn. 4 f.). Daher gilt Folgendes:

aa) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen – unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70). Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH NJW 1963, 1987) dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht verlangt es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; Senat, Urteile vom 31. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 und 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 –; KG, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 Ss 48/20 –, BeckRS 2020, 34055; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Juli 2019 – (1) 53 Ss 22/19 (33/19) –, BeckRS 2019, 16613; Paul in: KK-StPO 9. Aufl., § 318 Rn. 1). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 38, 362; Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Mai 2017 – (5) 121 Ss 42/17 (32/17) –, juris; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

Die vom Gesetzgeber geforderte Beachtung des Gestaltungswillens des Angeklagten nach § 318 Satz 1 StPO und der daraus resultierende von den revisionsrechtlichen Überprüfungsgrundsätzen nach § 344 StPO abweichende Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat zur Folge, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGH NJW 2017, 2482; Senat, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O.; alle m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG a.a.O. m.w.N.). Demnach hindert ein unzureichend begründeter Schuldspruch nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit herabgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch materiell-rechtlich richtig ist oder nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O.).

bb) Macht die Angeklagte – wie hier – von der ihr gesetzlich eingeräumten Verfügungsmacht durch Beschränkung ihrer Einsprüche Gebrauch, ist das Gericht gehalten, diesen Gestaltungswillen zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall hat die bereits erstinstanzlich durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte ihre Einsprüche gegen die drei verfahrensgegenständlichen Strafbefehle auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweiligen Schuldsprüche und die diese tragenden Feststellungen anerkennen und nicht zur Überprüfung des Gerichts gestellt wissen will.

Auch auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschränkung. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Feststellungen in den Strafbefehlen im Hinblick auf die genauen Tatumstände konkreter ausgestaltet worden wären, unzweifelhaft geht aber der Unrechtsgehalt der der Angeklagten vorgeworfenen Taten hinreichend klar aus den Feststellungen der Strafbefehle hervor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bestehende Lücken in den amtsgerichtlichen Feststellungen in aller Regel durch das Berufungsgericht geschlossen werden können. Für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist entscheidend, ob die erstinstanzlichen Feststellungen abschließend und nicht behebbar „unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen“ (vgl. BGHSt 62, 155; Senat, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O.).

Gemessen hieran ist festzustellen, dass sich bereits aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass der Ablösevorgang längere Zeit in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat sodann im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den einzelnen Taten zutreffend ergänzende und dezidierte Feststellungen – insbesondere auch zur jeweiligen Dauer des Ablösevorgangs – getroffen und damit die amtsgerichtlichen Feststellungen konkretisiert und etwaige Lücken geschlossen. An der Wirksamkeit der Beschränkung bestehen daher keine Zweifel. Der Senat teilt die zutreffende Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die festgestellten Sachverhalte eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen Nötigung tragen.

b) Auch im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) und die zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) hat die Revision keinen Erfolg, denn der Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. …..“

StPO II: Abtrennung mehrerer Verfahren in der HV, oder: Statthaftigkeit der/einer Beschwerde

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung den OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 – 2 Ws 411/25. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde, und zwar gegen die Entscheidung in der Hauptverhandlung zur Abtrennung von Verfahren.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Strafverfahren hatten bislang ca. 24 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit Verfügung vom 20.03.2025 Nachermittlungsaufträge in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse die Kammer sukzessive erreicht haben und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten anschließend überlassen worden sind.

Mit Antrag vom 05.05.2025 hat die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Nachermittlungen und die aus diesen resultierenden umfangreichen Nachträge einen Aussetzungsantrag gestellt, zu dem die Staatsanwaltschaft Stellung genommen hat. Die Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin erklärt, die Kammer ziehe nach einer vorläufigen Beratung eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle in Betracht, in denen die Ergebnisse der Nachermittlungen noch nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer dann beschlossen, das Verfahren hinsichtlich mehrere Fälle abzutrennen und auszusetzen. Dies beruhe auf dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, da in allen bislang verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien. Dies habe die Beschaffung von ärztlichen Behandlungsunterlagen und Jugendamtsakten, die Recherche von Zeugen sowie die Auswertung von nicht mit der Anklageschrift übersandten Asservaten betroffen. Es sei absehbar, dass die Kammer auch in den weiteren Fällen entsprechend verfahren werde. Da in keinem der abzutrennenden Fälle die Nachermittlungsergebnisse vorlägen, erfolge die Abtrennung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten – insbesondere die Verteidigung – hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhielten.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur SenE v. 15.07.2005, 2 Ws 223-224/05), dass es sich – wie hier – bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts um Entscheidungen handelt, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Der Senat hat hierzu in der Senatsentscheidung vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) u.a. das Folgende ausgeführt:

„Sinn und Zweck der Regelung des § 305 StPO ist es, die gesonderte Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen zu unterbinden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen und diese inhaltlich gewissermaßen vorbereiten. Der Entscheidungsfindungsprozess soll im Wege des gegen das Urteil selbst gegebenen Rechtsmittels einheitlich bewertet, eine „Konkurrenzsituation“ zwischen verschiedenen Rechtsmitteln – gegen das Urteil einerseits bzw. die vorangegangene Entscheidung andererseits – vermieden werden (zu vgl. Neuheuser in: MüKO StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 1 ff.). Bei der nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, wenn es sich um eine Anordnung handelt, die darauf abzielt, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näherzubringen (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]; SenE v. 04.08.2004 [2 Ws 369/04]; SenE v. 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Hamm, wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ, 1985, 227). Danach sind Abtrennungsbeschlüsse ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (zu vgl. KG, Beschluss v. 27.03.2009 [4 Ws 17/09]; OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2008 [1 Ws 107/08]; SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). …“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluss v. 12.07.2024, 3 Ws 55/24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, 3 Ws 442/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, 3 Ws 282/21; KG, Beschluss v. 27.03.2009, 4 Ws 17/09; jeweils zitiert nach juris; so auch Karlsruher Kommentar zur StPO-Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6 m.w.N.; Beck-OK StPO-Graf, 55. Edition, § 305 Rn. 6, 8.1.). Die Vorschrift des § 305 StPO schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Löwe/Rosenberg-Matt StPO, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 2, vgl. auch: BeckOK StPO/Cirener, 56. Edition 01.07.2025, StPO, § 305 Rn. 2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten; dazu gehören auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen, z.B. einen Verfahrensteil abtrennen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1, 4). Bei diesen wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O.).

b) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung eine abweichende Ansicht dahingehend vertreten, dass das Beschwerderecht gegen die Abtrennungsentscheidung nicht über § 305 StPO eingeschränkt sei, da die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfällung nicht erneut geprüft werden könne, jedenfalls der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zumindest die Frage unterliegen müsse, ob die Abtrennung das Verfahren „fördere“, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Es verbietet sich bereits im Ansatz, die Abtrennungsentscheidung rein isoliert bzw. abstrakt-generell als rein verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrensteils zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O., Rn. 14). Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass es bei der Betrachtung nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich insoweit auf eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur zu § 2 StPO stützt, unterfällt die vorliegende Abtrennung im Übrigen weder der gesetzlichen Regelung des § 2 StPO noch anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15, 21).

c) Gemessen an dem unter II. 1. a) aufgezeigten Maßstab ist die hier angefochtene Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auszusetzen, weder willkürlich noch evident rechtswidrig.

…..“

Den Rest der Entscheidung dann im Volltext bitte ggf. selbst lesen.

Pflichti I: Zulässigkeit einer beschränkten Bestellung, oder: „Notwendigkeit“ gilt für das gesamte Verfahren

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Und dann heute ein „Pflichtverteidigungstag. Es sind aber nicht so viel Entscheidungen wie an früheren „Pflichti-Tagen“, es scheint „Sommerflaute“ zu sein.

Ich stelle hier zunächst einen Beschluss vor, in dem es noch einmal um den Umfang der Bestellung geht. In dem dem LG Siegen, Beschl. v. 12.08.2025 – 10 Qs 74/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte das AG die Bestellung des Pflichtverteidigers nur für die angeordnete richterliche Vernehmung einer Zeugin im Wege der Amtshilfe durch ein anderes AG nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO angeordnet. Dagegen die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers mit der Begründung, dass es sich insgesamt um einen Fall notwendiger Verteidigung handele und der heranwachsende Angeklagte kaum in der Lage sein dürfte, auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Vernehmungsniederschrift angemessen zu reagieren. Überdies erscheine fraglich, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO tatsächlich vorliegen, so dass ein mögliches Beweisverwertungsverbot im Raum stehe und damit zu rechnen sei, dass einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO widersprochen werden würde.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.

Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht nur in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 140 Rn. 5; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 140 Rn. 4 m.w.N. und Krawczyk in BeckOK StPO, 56. Edition, Stand 01.07.2025, § 140 Rn. 18, 19). Dies gilt hier umso mehr, da beabsichtigt ist, die Aussage der Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht. Angesichts dessen ist auch nach der Gesetzesintention (vgl. hierzu Krawczyk a.a.O., Rn. 18) die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Angeklagten über die richterliche Zeugenvernehmung hinaus auch während des Verlaufs der sich zeitlich später anschließenden Hauptverhandlung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO.“

Wiedereinsetzung III: Begründung des Antrags, oder: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses?

Frist Termin

Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2025 – 1 ORbs 134/25. Also Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren. Die vom OLG entschiedene – nicht neue – Frage gilt aber auch für das Strafverfahren.

Das AG hat mit Urteil vom 12.03.2025 den Betroffenen in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Am 03.04.2025 beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist. Zur Begründung macht er geltend, sein Verteidiger habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Bußgeldgericht versandt, versendet werden sollen habe eine Rechtsbeschwerdeschrift. Gleichzeitig zu seinem Wiedereinsetzungsantrag legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, die er mit Anwaltsschriftsatz vom 22.04.2025 begründet.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„1. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das am 12. März 2025, einem Mittwoch, verkündete Urteil endete gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 19. März 2025. Die erst am 03. April 2025 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde war sonach verfristet.

2. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erweist sich seinerseits als unzulässig.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antrag muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH NStZ-RR 2922, 378 f.; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Düsseldorf VRS 82, 195). Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH a. a. O.). Die Begründung des Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Die mitgeteilten Umstände müssen das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (vgl. KK-Schneider-Glockzin, StPO. 9. Auflage, zu § 45, Rz. 6 m. w. N.). Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 StPO.

Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt in ihrer Stellungnahme vom 02. Juli 2025 hierzu wird folgt aus:

„Nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Antragsfrist von einer Woche nachzuholen.

Der Verteidiger hat vorgetragen, er habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren versandt. Tatsächlich habe er die Rechtsbeschwerde erklären wollen. Dieser Sachvortrag reicht nicht aus, um einen Ausschluss des Verschuldens und die Einhaltung der Antragsfrist hinreichend glaubhaft zu machen. Der Verteidiger hat nicht vorgetragen, an welchem Tag er die vermeintliche Rechtsbeschwerde abgesandt hat. Es kann deshalb nicht überprüft werden, ob das irrtümlich abgesandte Schreiben innerhalb der nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO einzuhaltenden Rechtsmittelfrist von einer Woche abgesandt worden ist. Der Verteidiger hat auch nicht dargelegt, an welchem Tag er den Irrtum bemerkt hat. Ab diesem Tag ist der Wegfall des Hindernisses eingetreten. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nachzuholen. Ob der Verteidiger diese Frist eingehalten hat, kann nach seinem Sachvortrag nicht überprüft werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist daher als unzulässig zu verwerfen.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.“

Wenn es schief läuft, läuft es dann aber auch richtig schief. Und das bei einem Urteil mit Fahrverbot. ???

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Akteneinsicht trotz Bemühungen unterblieben?

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Im zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – vor. Es geht noch einmal um Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Dazu heißt es:

„II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 1 StPO) zur Nachholung einer Verfahrensrüge dringt nicht durch, da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt worden ist und die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

1. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt, dass der die Revision begründende Verteidiger auf seinen Antrag auf unbeschränkte Akteneinsicht einen Datenträger mit dem Hinweis erhalten habe, es handele sich um den vollständigen Aktenbestand. Da sich darin keine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter befunden habe, habe der Verteidiger einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nach der weiteren Behandlung des Gesuchs gefragt; dieser habe sich aber weder an dienstliche Erklärungen noch an eine Entscheidung erinnert. Der Angeklagte habe erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Über einen nach der Revisionsbegründung eingegangenen Vermerk habe der Verteidiger erfahren, dass die das Ablehnungsgesuch betreffenden Dokumente in einem Sonderband zu den Akten genommen worden seien.

2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt der Nachfrage, die an den in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger gerichtet war. Zudem erfordert eine Wiedereinsetzung aufgrund unzureichender Akteneinsicht, dass diese trotz angemessener Bemühungen unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302; vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Solche Bemühungen liegen nach den konkreten Umständen nicht vor, da die naheliegende und sich aufdrängende Möglichkeit nicht genutzt worden ist, bei dem Kammergericht nach der Übersendung von das Ablehnungsgesuch betreffenden Aktenteilen nachzufragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Grund hierzu hat deshalb bestanden, weil sich aus dem übersandten Datenträger keine das Ablehnungsgesuch betreffenden Unterlagen ergeben haben, der Verteidiger selbst Anlass zur Nachfrage bei dem in der Hauptverhandlung präsenten Verteidiger gesehen und dieser keine Erinnerung gehabt hat.“