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StPO III: Entscheidung über Strafaussetzung steht an, oder: Anwesenheit des Angeklagten erforderlich?

Und dann zum Abschluss des Tages noch der OLG Köln, Beschl. v. 17.09.2025 – III-1 ORs 176/25. Der behandelt eine Frage aus dem Berufungsverfahren, nämlich Erforderlichkeit der Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung.

Das AG hat den Angeklagten am 14.02.2023 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das LG hat dann Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG hat auf diese mit Beschluss vom 29.10.2024 (III-1 ORs 158/24) das Urteil teilweise abgeändert und u.a  im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Das LG hat dann den Angeklagten nach Teileinstellung zu Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser u.a. geltend macht, die Berufungsverhandlung habe nicht ohne den Angeklagten erfolgen dürfen, weil im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage ein persönlicher Eindruck von diesem unabdingbar gewesen wäre. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Revision rügt in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch genügenden Form und in der Sache zu Recht eine Verletzung von § 329 Abs. 2 S. 1 2. Alt. StPO.

Nach der genannten Vorschrift findet die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft ohne den nicht genügend entschuldigten Angeklagten statt, wenn seine Abwesenheit nicht erforderlich ist.

1. Die Rüge ist unter Berücksichtigung des Vortrags in der Revisionsbegründung, des Inhalts der dem Senat auf die zugleich erhobene Sachrüge zugänglichen Urteilsgründe sowie der von diesem im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Aktenbestandteile zulässig erhoben:

Den Umstand, dass die Hauptverhandlung (nur) auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung stattfand hatte der Senat im Rahmen der Prüfung einer etwa der Berufungsentscheidung entgegenstehenden Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen.

Mit der Revisionsbegründung wird vorgetragen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden habe; dass dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, lässt sich den Gründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen.

Zur Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten heißt es in der Revisionsbegründung immerhin, dass sich die Kammer im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten hätte verschaffen müssen.

2. Die Rüge ist auch begründet:

Die Berufungsstrafkammer führt zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten (s. zur diesbezüglichen Begründungspflicht OLG Brandenburg – Beschl. v. 09.09.2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) – Juris Tz. 10; im Zusammenhang mit einem Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 StPO auch OLG Jena Beschl. v. 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 – Juris) aus, dass „keine Gesichtspunkte bekannt geworden (seien), die die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich gemacht hätten“. Zudem sei der Angeklagte verteidigt gewesen. Das genügt nicht, um dem Senat einsichtig zu machen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden durfte.

a) Die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich ist, ist verbreiteter Auffassung zufolge nach den Maßstäben der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beantworten (BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 29024, 5361 Tz. 33; MüKo-StPO-Quentin, 2. Auflage 2024, § 329 Rz. 80; BeckOK-StPO-Eschelbach, 56. Ed. Stand 01.07.2025, § 329 Rz. 47; sehr weitgehend OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 Rev 57/16 = NStZ 2017, 607 [608]: die Anwesenheit des Angeklagten sei nur in wenigen Ausnahmefällen, nämlich nur dann nicht erforderlich, wenn sich „Fragen der Tatschuld oder der Straße nicht oder nicht mehr“ stellten; krit. Sommer StV 2016, 55). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist daher danach zu fragen, ob sich die Berufungsstrafkammer dazu gedrängt sehen musste, sich der Person des Angeklagten zu versichern. Das ist der Fall:

b)aa) Freilich führt nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht über eine Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte ohne weiteres dazu, dass nicht ohne den Angeklagten hätte verhandelt werden dürfen (so die Konstellation in Senat Beschl. v. 17.06.2011 – III-1 RVs 140/11 = StraFo 2011, 360; Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 329 Rz. 36). Nach Aufhebung und Zurückverweisung auf die alleinige Revision des Angeklagten verbot § 358 Abs. 1 StPO im neuen Rechtsgang eine höhere Bestrafung als ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe.

bb) Bereits die Entwurfsbegründung ging indessen davon aus, dass dem persönlichen Eindruck bei der Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung besondere Bedeutung beigemessen werde (BT-Drucks. 18/3562, S. 47 und S. 73 unter Hinweis auf OLG Hamm StV 1997, 346 und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 21 [22]), wobei jedoch auch in diesem Fall eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen könne, wenn das Berufungsgericht seine Anwesenheit nicht für Zwecke einer besseren Beurteilung der für die Entscheidung über eine Strafaussetzung maßgeblichen Tatsachen für erforderlich halte (BT-Drucks. 18/3562, S. 73; BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 2024, 5361; KK-StPO-Paul, 9. Auflage 2023, § 329 Rz. 11b; Schmitt/Köhler-Schmitt a.a.O.; Frisch NStZ 2015, 69 [72f.]).

Danach erwies sich hier die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als erforderlich. Das Verteidigungsziel bestand in der Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Zwischen erster und zweiter Berufungshauptverhandlung waren – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift mit Recht hingewiesen hat – deutlich mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Neue Verurteilungen in dieser Zeit sind ausweislich der Urteilsgründe nicht bekannt geworden. Ergänzende Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten konnte der anwesende Verteidiger nicht machen. Diese Umstände mussten die Kammer dazu drängen, sich im Hinblick auf die Aussetzungsfrage einen eigenen aktuellen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen, was nach Lage der Dinge nur durch dessen Anwesenheit zu gewährleisten war.

Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2024 die zweite (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2023 rechtskräftig und grundsätzlich isoliert vollstreckbar war. Dieser Umstand ist angesichts der vorerwähnten Gegebenheiten ebenso wenig geeignet, die Aussetzungsfrage zu präjudizieren wie es die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem anderen Verfahren gewesen wäre.“

StPO I: Öffentliche Ladung/ZU zur Berufungs-HV, oder: Wenn „forumSTAR“ nicht alle Hinweise enthält

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Heute dann noch einmal drei StPO-Emtscheidungen. Heute kommen die Entscheidungen aber nur von den OLG, na ja das BayObLG ist auch dabei.

Und von dem kommt gleich die erste Entscheidung, die mir die Kollegin J. Braun aus München geschickt hat.

Es geht um ein Verwerfungsurteil des LG München II. Diesem ist eine Berufungshauptverhandlung vorausgegangen, in der die Kollegin mit wirksamer Vertretungsvollmacht erschienen war, der Angeklagte aber ausblieb. Das LG hat dann beschlossen, dass die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich sei nach § 329 Abs. 4 StPO und erneut geladen. Die Ladung musste öffentlich zugestellt werden. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verwerfung nach § 329 Abs. 4 StPO enthielt die Ladung nicht. Darauf hat die Kollegin dann ihre Verfahrensrüge gestützt, die mit dem BayObLG, Beschl. v. 29.03.2022 – 207 StRR 83/22 – Erfolg hatte:

„Dem zulässigen Rechtsmittel kann ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Revision greift mit der zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 S. 3 StPO durch.

a) Die Revision trägt zutreffend vor, dass das Landgericht entgegen § 329 Abs. 4 S. 3 StPO den Angeklagten in der (öffentlichen zugestellten) Ladung zum Fortsetzungstermin vom 19. Oktober 2021 nicht darüber belehrt hat, dass seine Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz Anwesenheit eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters verworfen werden kann. Das entsprechende Revisionsvorbringen wird durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft München II vom 19. Januar 2022 und die darin in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 30. November 2021 bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Ladung mit dem Textverarbeitungsprogramm ForumSTAR gefertigt wurde und der dortige Vordruck eine entsprechende Belehrung nicht enthält.

b) Dies stellt einen Verstoß gegen die gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebene Belehrungspflicht nach § 329 Abs. 4 S. 3 StPO dar (vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 12.12.2018, (6) 161 Ss 161/18 (63/18), zitiert nach juris; s. auch Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 329 Rdn. 3).

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Eine Beruhensprüfung ist auch hier wie bei jedem Verfahrensfehler vorzunehmen (vgl. Löwe/Rosenberg-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 15; a. A. (ohne Begründung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, 111-2 RVs 5/21 u. a., zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der verteidigte Angeklagte bei zutreffender Belehrung zum Termin erschienen wäre.“

Zwei Anmerkungen:

1. Die/se) Revision hat nicht vorläufig Erfolg, sondern sie hat endgültig Erfolg, da das landgerichtliche Urteil aufgehoben wird. M.E. ist das „vorläufig“, das man bei Verfahrensfehlern in fast allen OLG-Entscheidungen findet, falsch.

2. Die Kollegin hat mich bei der Übersendung der Entscheidung darauf hingewiesen, was in der Entscheidung nicht so deutlich wird, dass die Ladung ihres Mandanten mit forumSTAR angefertigt wurde. Dieses Programm enthalte zwar standardmäßig sehr viele Hinweise enthält, nicht jedoch einen solchen nach § 329 Abs. 4 StPO. Und genau der fehlte. Der Hinweis müsste in diesen Fällen also eingefügt werden. Vermutlich macht man das manuell 🙂 . Offenbar ist das aber bislang noch nicht weiter aufgefallen. Jedenfalls bis die Kollegin die erfolgreiche Revision melden konnte.

Vorführung der Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung, oder: Wenn der BGH den Angeklagten nicht sehen will

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Die zweite Entscheidung kommt dann heute auch mal wieder vom BGH, und zwar noch einmal zur Frage, wann der BGH eigentlich den Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung sehen will (§ 350 StPO). An der Stelle hat sich die Rechtslage durch die Änderung des § 350 StPO vor einiger Zeit ja ein wenig geändert.

Hier hatte das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt galten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wandte. Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt.

Der BGH hatte die Revisionshauptverhandlung für den 25.09.2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hatte mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 29.08.2019 – 5 StR 103/19 – davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft vorzuführen:

„Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“

In der Sache hat der BGH dann mit dem BGH, Urt. v. 25.09.2019 – 5 StR 103/19 – auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das LG-Urteil teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen und die des Angeklagten verworfen.