Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Berufung II: Entschuldigung mit ärztlichem Attest, oder: Katastrophale Orthographie und Grammatik im Attest

Bild von Mufid Majnun auf Pixabay

Und dann hier die zweite Berufungsentscheidung, nämlich der KG, Beschl. v. 04.04.2025 – 3 Ws 11/25 – zur Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen Säumnis infolge mäßig hohen Fiebers.

Das AG die Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Vorsitzende der Berufungskammer Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 05.03.2025 um 9.30 Uhr anberaumt. Durch an diesem Tag um 6.52 Uhr beim LG eingegangenes Schreiben hat der Verteidiger beantragt, den Termin aufzuheben, weil die Angeklagte an Gürtelrose erkrankt sei und an starken Schmerzen, Fieber, Juckreiz und Abgeschlagenheit leide. Beigefügt war ein ärztliches „Besuchsprotokoll“, in welchem u. a. „starke Herpes am Geses“ bescheinigt worden ist.

Das LG hat den Antrag abgelehnt und die Berufung der Angeklagten nach § 329 StPO verworfen. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es, das Besuchsprotokoll, das vom 21.02.2025 stamme und keine Diagnose enthalte, könne nichts über den gegenwärtigen Zustand aussagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2025 hat die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erklärt, sie habe am Terminstag wegen Gürtelrose Fieber und starke Beschwerden gehabt. Dem Gesuch war ein ärztliches „Besuchsprotokoll“ des Allgemeinmediziners pp. vom 05.03.2025 beigefügt („Ankunft 7.30 Uhr, Abfahrt 8.50 Uhr“), in welchem der Angeklagten bei einer Körpertemperatur von 38,7 Grad Herpes Zoster bescheinigt wird. Lesbar sind weiter: „… Schmerzen li Lendenwirbelbereich mit blasige Ausschlag. Letzte Tage Simpotome stärker geworden. (Fieber, Schmerzen)“.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat das LG verworfen. Zur Begründung heißt es u. a., die Angeklagte sei nach dem um 8.50 Uhr beendeten Arztbesuch ersichtlich nicht gehindert gewesen, ihr Ausbleiben noch genügend zu entschuldigen. Auch enthalte das am Terminstag ausgestellte Besuchsprotokoll keine Diagnose und sei im Übrigen „nicht gut genug lesbar, als dass das Gericht sich eine genügende Überzeugung von einer Verhandlungsunfähigkeit bilden könnte“. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg:

„1. Das statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt, und es ist auch im Übrigen zulässig. Auch wenn sich das Verwerfungsurteil bereits mit Entschuldigungsvorbringen der Angeklagten auseinandersetzt, ist dieses nicht in dem Sinne „verbraucht“, dass es im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mehr gewürdigt werden könnte. Die Wiedereinsetzung ist nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn das Entschuldigungsvorbringen bereits Gegenstand der gerichtlichen Würdigung – im Sinne einer tatsächlichen inhaltlichen Auseinandersetzung – war (vgl. KG StV 2020, 855; NStZ-RR 2006, 183; Beschluss vom 23. August 2007 – 2 Ws 520/07 -; LG Berlin VRS 121, 366; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 329 Rn. 42; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 329 Rn. 23). Eine derartige Auseinandersetzung hat hier jedenfalls in Bezug auf das nur etwa eine Stunde vor der Hauptverhandlung attestierte Fieber nicht stattgefunden. Dieser für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit wichtige Um-stand war der Strafkammer im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht bekannt.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Angeklagte war nach den nun bekannten und glaubhaft gemachten Umständen im Sinne der §§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO ohne Verschulden daran gehindert, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Sie war verhandlungsunfähig.

a) In der Regel reicht ein zeitnahes ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mit-teilt, aus, um die Verhandlungsunfähigkeit zu prüfen und ggf. den Schluss zu rechtfertigen, dem Angeklagten sei es jedenfalls wegen seiner Erkrankung nicht zuzumuten gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. KG Beschluss vom 29. Januar 1999 – 5 Ws 35-36/99 – [juris]; OLG Karlsruhe NJW 1995, 2571). Das von der Angeklagten übermittelte Attest stammt vom Terminstag, es wurde nur etwa eine Stunde vor dem Aufruf der Strafsache erstellt. Indem es der Angeklagten neben anderen etwas vage bleibenden Symptomen Fieber in Höhe von 38,7 Grad bescheinigt, offenbart es auch einen Umstand, der sie – jedenfalls im beschriebenen Gesamtbild der Symptomatik – als verhandlungsfähig erscheinen lässt. Der Senat hat erwogen, ob die katastrophale Orthographie und Grammatik in den ärztlichen „Besuchsprotokollen“ vom 22. Februar und 5. März 2025 (etwa “geses“ für Gesäß; „Röttung“; „mit blasige Ausschlag“; „Simpotome“) nachteilige Schlüsse auf die Qualifikation des Erstellers und die inhaltliche Richtigkeit des Bescheinigten, insbesondere von Anamnese und Diagnose, zulässt, dies allerdings verworfen. Belastbar wäre eine solche Bewertung nicht.

b) Die Überlegung des Landgerichts, „in Zeiten der digitalen Kommunikation … wäre es ein Leichtes gewesen, das Besuchsprotokoll rechtzeitig vor dem Termin an den Verteidiger zu übermitteln“, ist sachlich nachzuvollziehen, geht aber an dem hier anzuwendenden Prüfungs-maßstab vorbei. Denn es kommt im Wiedereinsetzungsverfahren darauf an, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, nicht aber darauf, ob er sich genügend entschuldigt hat (vgl. für viele KG OLGSt StPO § 329 Nr. 40 [Volltext bei juris]); Beschluss vom 29. Januar 1999 – 5 Ws 35-36/99 – [juris]). Dass die Angeklagte hier ersichtlich zumindest nachlässig kommuniziert hat, berührt die Frage, ob sie objektiv entschuldigt war, nicht. Bedeutung könnte dem allenfalls in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens und die Echtheit des eingereichten Attests beigemessen werden. Derartige Zweifel hat das Landgericht offenbar gehabt, ohne sie klar zu benennen und ausdrücklich niederzulegen. Auch der Senat erkennt die Unklarheiten, hat aber keine belastbaren Hinweise darauf, dass das Attest inhaltlich falsch ist oder nicht von einem approbierten Arzt stammt.“

Berufung I: Der Angeklagte sitzt im Zuschauerraum, oder: Ist der Angeklagte erschienen?

© Corgarashu – Fotolia.com

Wir starten in die 42. KW.72025 mit zwei Entscheidungen aus dem strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren.

Den Opener macht der BayObLG, Beschl. v. 23.06.2025 – 203 StRR 234/25. Es geht in der Entscheidung u.a. um die Frage des „Erscheinens des Angeklagten“ in der Hauptverhandlung. Das LG hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar im Sitzungssaal befunden habe, sich jedoch hartnäckig und konstant geweigert habe, als Angeklagter an der Verhandlung teilzunehmen. Er habe weder auf dem für den Angeklagten vorgesehenen Stuhl Platz genommen noch sich auf mehrmalige Nachfrage (bereit) erklärt, der Verhandlung in der Rolle als Angeklagter beizuwohnen, sondern permanent die Verhandlung durch stereotype Monologe gestört. Rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte, von einem Nichterscheinen auszugehen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Annahme der Berufungskammer, rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte und seine Mitwirkung verweigere, von einem Nichterscheinen auszugehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft, so dass die Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgt ist.

a) Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift ist ebenso zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist. Satz 3 sieht vor, dass über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen entscheidet. Sinn und Zweck des § 329 StPO ist es, eine Verzögerung oder Vereitelung der Sachentscheidung über eine Berufung durch den Angeklagten zu verhindern (BT Drucks. 18/3562 S. 70; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 2 m.w.N.). Die Bestimmung enthält eine Ausnahme von dem in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten Verfahrensgrundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht verhandelt und entschieden werden darf. Sie ist im Interesse des Angeklagten eng auszulegen und anzuwenden (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 2 m.w.N.).

b) Um an Stelle des Angeklagten im Verfahren Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, dass der Verteidiger befugt sein soll, über die Verteidigerrechte hinaus rechtswirksam Verfahrensbefugnisse für ihn wahrzunehmen. Demgemäß bestimmt § 329 Abs. 1 S. 1 StPO das Erfordernis des Nachweises einer besonderen Vertretungsvollmacht, soll ein Verteidiger den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung als solche genügt nicht (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 StRR 591/24-, juris Rn. 16 m.w.N.).

c) Erscheinen des Angeklagten im Sinne des § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO meint nach der Vorstellung des Gesetzgebers die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht (BT Drucks. 18/3562 S. 69 zur Neufassung von § 329 StPO). In erst- und zweitinstanzlicher Hauptverhandlung ist von einem einheitlichen Abwesenheitsbegriff auszugehen (ausführlich Arnoldi in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 230 Rn. 5). Der Senat schließt sich dieser Auffassung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung im Einklang mit der Literatur an (vgl. Eschelbach in BeckOK StPO, 55. Ed. 1.4.2025, § 329 Rn. 14; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 4; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 21, 24; Brunner in KMR, 110. EL, § 329 Rn. 19; Gmel/Peterson in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 230 Rn. 3 zu § 230 StPO; Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 10 m.w.N. zu § 230).

d) Darauf, ob der Angeklagte sich zur Person oder zur Sache äußert, kommt es demnach nicht an (Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24). Der Angeklagte muss nicht aktiv an der Verhandlung mitwirken und kann zu einer aktiven Teilnahme nicht gezwungen werden (Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 11; zur Mitwirkungsfreiheit Rogall in SK-StPO, 6. Aufl., vor §§ 133 ff. Rn. 73). Auch ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 517/20 –, juris zu einer dem Angeklagten vom Vorsitzenden zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum).

e) Nur wenn der Angeklagte unerkannt im Sitzungssaal erschienen ist und sich dem Gericht gegenüber nicht als Angeklagter zu erkennen gegeben hat, ist dies als Nichterscheinen zu werten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 Rv 34 Ss 173/22 –, juris; Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 10; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24 m.w.N.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 329 Rn. 7; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14 und 17; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 230 StPO Rn. 7; Deiters in SK-StPO, 6. Aufl., § 230 Rn. 14).

f) Erscheint der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gibt sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, kann die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liegt kein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet (Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Frisch in SK-StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 8). Dem obstruktiven Verhalten des Angeklagten ist in diesem Fall nicht durch eine Verwerfung der Berufung, sondern durch geeignete Maßnahmen nach § 177 GVG zu begegnen (vgl. Frisch a.a.O. § 329 Rn. 8; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24). § 329 Abs. 2 S. 2 StPO stellt dementsprechend klar, dass ein Verwerfungsurteil nicht ergehen darf, wenn der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15b; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 9. August 2021 – 202 ObOWi 860/21 –, juris zur Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG). Die Abwesenheitsverhandlung nach § 231b StPO geht § 329 Abs. 1 StPO vor (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15b).

g) Nach diesen Vorgaben durfte die Strafkammer die Berufung des Angeklagten hier nicht nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfen. Denn der Angeklagte ist zum Termin im Sitzungssaal erschienen und hat sich als Angeklagter zu erkennen gegeben. Nach der Niederschrift der Hauptverhandlung (zur Beweiskraft vgl. § 274 StPO) hat das Gericht den Beschwerdeführer in der Sitzung als Angeklagten behandelt, ihm als Angeklagten Hinweise erteilt und von ihm Unterlagen als Anlagen zu Protokoll genommen. Das Stören der Verhandlung und die Verweigerung der Mitwirkung stehen dem Ausbleiben nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht gleich. Der Verweis des Landgerichts auf eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten trägt die Verwerfung nicht. Vielmehr ist anerkannt, dass auch ein Angeklagter, der erscheint, die Verhandlung aber mit der Behauptung, verhandlungsunfähig zu sein, ablehnt, nicht als ausgeblieben im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO behandelt werden darf (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 6; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14 und 15; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14). Das Gericht kann in diesem Fall die Verhandlungsfähigkeit feststellen lassen und den Angeklagten wie einen Angeklagten behandeln, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 6). Nach dem Erscheinen hätte sich die Strafkammer daher zunächst über die Verhandlungsfähigkeit vergewissern müssen (Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 11).

Das landgerichtliche Urteil ist mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung ergeht nach § 349 Abs. 4 StPO.“

Fristen u.a. II: Postzustellung am nächsten Werktag?, oder: Fristversäumung eines Gefangenen?

Bild von Richard Duijnstee auf Pixabay

Und dann zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit den Auswirkungen der Änderung des § 18 PostG durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236)  zum 1.1.2025 befassen. Die eine stammt auf dem familienrechtlichen Bereich, die andere aus dem Strafverfahren. Danach gilt:

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 – kann/darf man als Rechtsmittelführer nicht mehr auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag vertrauen. Tut man es dennoch und gibt das Rechtsmittel zu knapp zru Post, wird es in Zukunft wohl keine Wiedereinsetzung mehr geben. Denn.

Nach Inkrafttreten von § 18 Abs. 1 PostG kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den dort genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.

Die zweite Entscheidung, der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2025 – 1 Ws 15/25, die sich u.a. mit der Frage befasst, stammt aus einem Strafverfahren. Das OLG Stuttgart sieht die Auswirkungen der Gesetzesänderungen genauso wie der OLG Frankfrut am Main. Es macht zudem noch interessante Ausführungen zum Rechtsmittel, das ein Gefangener in der JVA einlegt, und zwar:

1. Bei der Bewertung von Postlaufzeiten wird in künftigen Fällen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236) die eingetretene Änderung der Rechtslage in den Blick zu nehmen sein. Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.

2. Legt ein Gefangener einer JVA mittels Brief ein fristgebundenes Rechtsmittel ein und geht dieses verspätet bei Gericht ein, so sind bei der Beurteilung des Verschuldens der Fristüberschreitung viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Beispielsweise darf nicht darauf verwiesen werden, dass der Gefangene die Möglichkeit hatte, seinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen. Ein Gefangener hat keinen Anspruch darauf, sein Rechtsmittel mittels Telefax der JVA dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Ein Rechtsmittelführer darf eine Frist auch bis zu ihrer Grenze ausnutzen. Er muss allerdings die normalen Postlautzeiten einkalkulieren. Wegen deren jüngster allgemeiner Verlängerung erscheinen dabei Entscheidungen überholt, nach der ein Rechtsmittelführer auf eine übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen vertrauen darf.

3. Zudem müssen Zeiten für die Beförderung eines Briefs innerhalb einer JVA einkalkuliert werden, ebenso wie für eine dort vorgenommene Briefkontrolle.

Pflichti III: Zulassungsverlust beim Pflichtverteidiger, oder: Wirksamkeit der Zustellung an den „Pflichti“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im letzten Beitrag dann noch zwei Entscheidungen vom BGH, in denen dieser noch einmal zwei Fragen anspricht, zu den er sich auch in der Vergangenheit bereits geäußert hat.

Im BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 StR 156/24 – heißt es (noch einmal) zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Zulassungsverlustes:

“ Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO).“

Im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 4 StR 358/25 – geht es noch einmal um die wirksame Zustellung des Urteils des Tatgerichts, nachdem das Tatgericht die Revision wegen Fristversäumung nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen hatte:

„….. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 4 f.)….“

StPO III: Formwirksamkeit des Nebenklageanschlusses, oder: Begründung der Nebenklagerevision

© artefacti – Fotolia.com

Und dann stelle ich zum Tagesschluss noch zwei BGH-Entscheidungen zur Nebenklage vor, und zwar – jeweils nur die Leitsätze:

Der BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 StR 375/24 – und der BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 2 StR 183/25 – äußern sich noch einmal zur Formwirksamkeit einer Anschlusserklärung und zur Kostentragungspflicht, nämlich:

Entspricht die Anschlusserklärung des Nebenklägers nicht der Form des § 32d StPO und liegen damit die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses nicht vor, geht ein dennoch erlassenen Zulassungsbeschluss trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung ins Leere. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kommt dann nicht in Betracht.

Der BGH, Urt. v. 13.02.2025 – 4 StR 327/24 – enthält noch einmal Ausführungen zur Begründung der Nebenklägerrevision: 

Zwar muss die Begründung der Revision eines Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren als Nebenkläger begründet. Danach erweist sich eine nicht näher ausgeführte Sachrüge regelmäßig als unzureichend, weil ein entsprechendes Anfechtungsziel nicht benannt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte allein von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist. Denn in solchen Fällen ergibt sich auch ohne nähere Ausführung in der Revisionsbegründung, dass das Rechtsmittel auf das zulässige Ziel der Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts gerichtet ist.