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Verletzter II: Wirksamkeit des Adhäsionsantrags, oder: Schriftsatz mit Unterschrift als PDF-Datei genügt

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Und dann im zweiten Posting etwas zum Adhäsionsverfahren, nämlich der BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 4 StR 340/25, in dem der BGH zur Formwirksamkeit eines Adhäsionsantrages Stellung genommen hat. Der BGh führt aus:

„Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über den Adhäsionsantrag eines Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antrag – was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, NJW 1991, 1243; Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, juris Rn. 5) – formwirksam. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Adhäsionsantrag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Die Form des Antrags muss danach den zivilprozessualen Voraussetzungen einer Klage vor dem Amtsgericht (§ 496 ZPO) genügen (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 404 Rn. 1; MüKo-StPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 404 Rn. 2; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 404 Rn. 5). Im Falle einer schriftlichen Einreichung gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren vor den Landgerichten; die Antragsschrift muss den Anforderungen der §§ 253 Abs. 5, 130, 131, 133 ZPO entsprechen (vgl. MüKo-ZPO/Deppenkemper, 7. Aufl., § 496 Rn. 2; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 496 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, 58. Edition, § 496 Rn. 3 f.). Eine Klageerhebung per E-Mail reicht hierfür zwar nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 4 ff.). Es genügt aber die Wiedergabe des eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF-Datei im Anhang einer übersandten E-Mail, wenn der Anhang ausgedruckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – X ZB 11/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 17; Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 12 ff.). Dies war hier der Fall. Der Verletzte hat seiner E-Mail die PDF-Datei einer den inhaltlichen Anforderungen an eine Klageschrift noch genügenden Antragsschrift beigefügt, die – hiervon hat sich der Senat überzeugt – eigenhändig unterschrieben ist. Die Adressatin der E-Mail hat die Antragsschrift ausgedruckt und den Ausdruck zur Verfahrensakte genommen. Bei Anklageerhebung ist dieser Ausdruck mit der Akte dem Landgericht zugegangen und von dort aus der Angeklagten sowie ihrem Verteidiger gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestellt worden.

Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision der Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei über das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu einer Schadensersatzzahlung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 mwN).“

Für Opferanwälte von Bedeutung, oder: Adhäsionsantrag, so ist er richtig begründet

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Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – 4 StR 22/17 – die Revision einer Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. verworfen. Die vom LG getroffene Entscheidung über den Adhäsionsantrag der vier Nebenklägerinnen – Töchter der Angeklagten -, mit dem  ein Schmerzensgeld beantragt war, hat er hin gegen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerinnen abgesehen. Grund: Der Antrag erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO:

„3. Der Adhäsionsausspruch über die Zuerkennung von Schmerzensgeld für die vier Nebenklägerinnen kann keinen Bestand haben.

a) Der von den Nebenklägerinnen gestellte Adhäsionsantrag entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach die-ser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 281/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Das ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht geschehen.

b) Zwar hat die Bevollmächtigte der Nebenklägerinnen durch einen in der Hauptverhandlung rechtzeitig (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) übergebenen Schrift-satz für diese jeweils einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch als Adhäsionsantrag geltend gemacht (PB 17). In dem Schriftsatz wird zum Grund der Ansprüche und zur Höhe der verlangten Schmerzensgelder aber lediglich auf das zu erwartende Ergebnis der Hauptverhandlung verwiesen („hinsichtlich des Tathergangs und der psychischen und physischen Verletzungshandlungen“). Eine weitere Konkretisierung ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt, auch nicht in Form einer Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe, was bei einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1). Schon mit Blick darauf, dass der Adhäsionsantrag die-selben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), hätte es im vorliegenden Fall, in dem es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen zwei Angeklagte ging, näherer Darlegungen der Nebenklägerinnen bedurft, auf welche der Taten zu ihrem Nachteil sie ihre Adhäsionsanträge stützen wollten.“

Für Opferanwälte von Bedeutung.