Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Verfahrensrüge I: Mitwirkung des befangenen Richters, oder: Vollständiger Sachverhalt erforderlich

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Und heute dann mal wieder ein wenig Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderecht, und zwar Begründung der Verfahrensrüge, also § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 4 StR 185/25. In der Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Anforderungen der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO.

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 mwN). Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrages eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte und das Ablehnungsgesuch deshalb zu Unrecht verworfen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN). Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, NJW 2002, 3484; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 24 Rn. 23). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss und deshalb in der Revision entsprechend vorzutragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 639/10, StraFo 2011, 312; Beschluss vom 14. Januar 2000 – 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325; BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 24 Rn. 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 47).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig.

Gegenstand der Befangenheitsrüge ist die von der Revision beanstandete intendierte und ergebnisorientierte Beauftragung eines Sachverständigen. Hierzu teilt sie mit, dass der abgelehnte (beisitzende) Richter anlässlich eines Beweisantrages des Angeklagten, dass dieser Linkshänder sei, eine ergänzende Befragung des bereits angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen veranlasste und diesem hierzu drei Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten an zwei Tankstellen und einer Autowaschanlage zeigen, zur Verfügung stellte. Im Zuge deren Übersendung wies er in einem Begleitschreiben den Sachverständigen ausdrücklich auf Videosequenzen hin, die Tätigkeiten des Angeklagten mit der rechten Hand abbilden. Dieses Vorgehen lasse nach Ansicht des Revisionsführers die Befangenheit des Richters besorgen. Denn durch die selektive Auswahl rechtshändiger Verrichtungen, die der Beweistatsache widersprechen, ohne jedoch auch auf solche Sequenzen hinzuweisen, auf denen der Angeklagte mit der linken Hand agiert, habe er auf den Sachverständigen gezielt Einfluss genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einer ergebnisoffenen Gutachtenerstattung habe.

Für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann jedoch von Belang sein, dass der abgelehnte Richter – was sich dem vorgelegten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt – eine weitere Sachverständige mit der gutachterlichen Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte, der ebenfalls das gesamte Videomaterial und zwar ohne einen Hinweis auf den Inhalt etwaiger Sequenzen übersandt worden war. Hierzu verhält sich die Revision jedoch nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit der Befangenheitsrüge. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht den Befangenheitsantrag abgelehnt hat. Denn sie stützt ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich auch auf die Beauftragung einer bislang am Verfahren unbeteiligten Sachverständigen, weil „gerade dieser Umstand“ zeige, dass das Verhalten des Richters auf kein bestimmtes, für den Angeklagten negatives, Ergebnis abgezielt habe.

StPO III: Entscheidung über Strafaussetzung steht an, oder: Anwesenheit des Angeklagten erforderlich?

Und dann zum Abschluss des Tages noch der OLG Köln, Beschl. v. 17.09.2025 – III-1 ORs 176/25. Der behandelt eine Frage aus dem Berufungsverfahren, nämlich Erforderlichkeit der Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung.

Das AG hat den Angeklagten am 14.02.2023 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das LG hat dann Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG hat auf diese mit Beschluss vom 29.10.2024 (III-1 ORs 158/24) das Urteil teilweise abgeändert und u.a  im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Das LG hat dann den Angeklagten nach Teileinstellung zu Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser u.a. geltend macht, die Berufungsverhandlung habe nicht ohne den Angeklagten erfolgen dürfen, weil im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage ein persönlicher Eindruck von diesem unabdingbar gewesen wäre. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Revision rügt in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch genügenden Form und in der Sache zu Recht eine Verletzung von § 329 Abs. 2 S. 1 2. Alt. StPO.

Nach der genannten Vorschrift findet die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft ohne den nicht genügend entschuldigten Angeklagten statt, wenn seine Abwesenheit nicht erforderlich ist.

1. Die Rüge ist unter Berücksichtigung des Vortrags in der Revisionsbegründung, des Inhalts der dem Senat auf die zugleich erhobene Sachrüge zugänglichen Urteilsgründe sowie der von diesem im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Aktenbestandteile zulässig erhoben:

Den Umstand, dass die Hauptverhandlung (nur) auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung stattfand hatte der Senat im Rahmen der Prüfung einer etwa der Berufungsentscheidung entgegenstehenden Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen.

Mit der Revisionsbegründung wird vorgetragen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden habe; dass dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, lässt sich den Gründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen.

Zur Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten heißt es in der Revisionsbegründung immerhin, dass sich die Kammer im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten hätte verschaffen müssen.

2. Die Rüge ist auch begründet:

Die Berufungsstrafkammer führt zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten (s. zur diesbezüglichen Begründungspflicht OLG Brandenburg – Beschl. v. 09.09.2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) – Juris Tz. 10; im Zusammenhang mit einem Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 StPO auch OLG Jena Beschl. v. 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 – Juris) aus, dass „keine Gesichtspunkte bekannt geworden (seien), die die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich gemacht hätten“. Zudem sei der Angeklagte verteidigt gewesen. Das genügt nicht, um dem Senat einsichtig zu machen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden durfte.

a) Die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich ist, ist verbreiteter Auffassung zufolge nach den Maßstäben der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beantworten (BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 29024, 5361 Tz. 33; MüKo-StPO-Quentin, 2. Auflage 2024, § 329 Rz. 80; BeckOK-StPO-Eschelbach, 56. Ed. Stand 01.07.2025, § 329 Rz. 47; sehr weitgehend OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 Rev 57/16 = NStZ 2017, 607 [608]: die Anwesenheit des Angeklagten sei nur in wenigen Ausnahmefällen, nämlich nur dann nicht erforderlich, wenn sich „Fragen der Tatschuld oder der Straße nicht oder nicht mehr“ stellten; krit. Sommer StV 2016, 55). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist daher danach zu fragen, ob sich die Berufungsstrafkammer dazu gedrängt sehen musste, sich der Person des Angeklagten zu versichern. Das ist der Fall:

b)aa) Freilich führt nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht über eine Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte ohne weiteres dazu, dass nicht ohne den Angeklagten hätte verhandelt werden dürfen (so die Konstellation in Senat Beschl. v. 17.06.2011 – III-1 RVs 140/11 = StraFo 2011, 360; Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 329 Rz. 36). Nach Aufhebung und Zurückverweisung auf die alleinige Revision des Angeklagten verbot § 358 Abs. 1 StPO im neuen Rechtsgang eine höhere Bestrafung als ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe.

bb) Bereits die Entwurfsbegründung ging indessen davon aus, dass dem persönlichen Eindruck bei der Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung besondere Bedeutung beigemessen werde (BT-Drucks. 18/3562, S. 47 und S. 73 unter Hinweis auf OLG Hamm StV 1997, 346 und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 21 [22]), wobei jedoch auch in diesem Fall eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen könne, wenn das Berufungsgericht seine Anwesenheit nicht für Zwecke einer besseren Beurteilung der für die Entscheidung über eine Strafaussetzung maßgeblichen Tatsachen für erforderlich halte (BT-Drucks. 18/3562, S. 73; BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 2024, 5361; KK-StPO-Paul, 9. Auflage 2023, § 329 Rz. 11b; Schmitt/Köhler-Schmitt a.a.O.; Frisch NStZ 2015, 69 [72f.]).

Danach erwies sich hier die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als erforderlich. Das Verteidigungsziel bestand in der Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Zwischen erster und zweiter Berufungshauptverhandlung waren – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift mit Recht hingewiesen hat – deutlich mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Neue Verurteilungen in dieser Zeit sind ausweislich der Urteilsgründe nicht bekannt geworden. Ergänzende Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten konnte der anwesende Verteidiger nicht machen. Diese Umstände mussten die Kammer dazu drängen, sich im Hinblick auf die Aussetzungsfrage einen eigenen aktuellen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen, was nach Lage der Dinge nur durch dessen Anwesenheit zu gewährleisten war.

Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2024 die zweite (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2023 rechtskräftig und grundsätzlich isoliert vollstreckbar war. Dieser Umstand ist angesichts der vorerwähnten Gegebenheiten ebenso wenig geeignet, die Aussetzungsfrage zu präjudizieren wie es die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem anderen Verfahren gewesen wäre.“

StPO III: Zustellung an Zustellungbevollmächtigten, oder: Fehlen von festem Wohnsicht oder Aufenthalt

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Und im dritten Tagesposting dann noch etwas zur Wirksamkeit einer Zustellung, und zwar die Frage nach der wirksamen Zustellung einen tZustellungsbevollmächtigten (§ 132 2 StPO). dazu führt das LG Hof im LG Hof, Beschl. v. 08.10.2025 – 3 Qs 82/25 aus:

„2. Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 ist bislang nicht erfolgt.

a) Die Zustellung vom 03.09.2024 gegenüber dem Zustellungsbevollmächtigten pp. ist unwirksam. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lagen nicht vor, was die Unwirksamkeit der vom Beschwerdeführer erteilten Zustellungsvollmacht vom 14.08.2024 nach sich zieht.

aa) Der Beschluss vom 24.04.2024 ist zu Unrecht ergangen.

Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Inhalt des Begriffs Wohnsitz richtet sich dabei nach den §§ 7 ff. BGB. Ein Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Person an einem Ort ständig niederlässt. Er wird nach § 7 Abs. 3 BGB dadurch aufgehoben, dass die Niederlassung mit dem entsprechenden Willen aufgegeben wird. Der Begriff des (gewöhnlichen) Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 und § 9 Satz 1 AO übereinstimmend definiert als der Ort, an dem sich eine Person unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Er beschreibt daher das rein tatsächliche Verhältnis einer Person zu ei-nem bestimmten Ort oder einer Region (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5, m.w.N.).

Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt hingegen nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.01.2020 – 1 Ws 255/19, BeckRS 2020, 9982, Rn. 11; LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 27; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2015 – 3 Qs 7/15, BeckRS 2015, 132781, Rn. 11; LG Magdeburg, Beschl. v. 30.01.2007 – 26 Qs 14/07, BeckRS 2007, 3178; Gercke/Temming/Zöller/Ahlbrecht, StPO, 7. Aufl. 2023, § 132 StPO Rn. 4; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5; BeckOK-StPO/Niesler, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 132 Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben hätte der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 24.04.2024 nicht ergehen dürfen. Insoweit stößt es bereits auf durchgreifende Bedenken, dass in den Gründen des Beschlusses maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei (BI. 118 d.A.). Wie oben ausgeführt, kann dies den Erlass einer Anordnung gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gerade nicht rechtfertigen. Überdies gibt auch die Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme her, der Beschwerdeführer sei dauerhaft im Ausland ansässig oder es handle sich bei ihm um eine „durch das Staatsgebiet vagabundierende Person“ (so die Formulierung bei MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5). Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Zimmer in Hof, hatte (vgl. insbesondere die Mitteilung der PI Weilheim vom 24.03.2024, BI. 107 d.A.).

Auf die melderechtlichen Verhältnisse kann es dabei nicht ankommen, da – wie ausgeführt – die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Dass der Strafbefehl postalisch nicht an der Anschrift zugestellt werden konnte (BI. 113 d.A.) und der Beschwerdeführer dort durch die Polizei nicht ermittelt werden konnte (BI. 115 d.A.), mag allenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich verborgen hielt. Dann wäre indes eine (erneute) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5) oder gegebenenfalls der Erlass eines Haftbefehls (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) angezeigt gewesen, nicht jedoch eine Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.

Ohne dass es noch darauf ankäme, zeigt sich das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers an der vorgenannten Adresse auch darin, dass er beim Vollzug der Anordnung am 14.08.2024 an ebendieser Anschrift angetroffen wurde und ausweislich der Mitteilung der Polizei zum damaligen Zeitpunkt dort auch noch lebte (BI. 130 d.A.).

bb) Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht.

Dabei kann offenbleiben, ob jeglicher Fehler bei der Anordnung die Unwirksamkeit der Vollmacht herbeiführt. Jedenfalls bei besonders qualifizierten Fehlern ist dies aufgrund der für den Beschuldigten unter Umständen weitreichenden Folgen einer erteilten Zustellungsvollmacht aus rechts-staatlichen Gründen anzunehmen (vgl. zur Umgehung des Richtervorbehalts: LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 29; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2013 – 5 Qs 149/13, BeckRS 2013, 204710; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 7). Vorliegend handelt es sich um einen derart qualifizierten Fehler, da das Amtsgericht ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 24.04.2024 von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, indem es alleine auf den – für die Anordnung nicht maßgeblichen – unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 171 ZPO beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen nicht. Insoweit dürfte zumindest zu fordern sein, dass der Beschuldigte zuvor auf die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung hingewiesen wurde (vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 06.09.2021 – 16 Qs 27/21, BeckRS 2021, 29664, Rn. 8; vgl. ferner Mayer, NStZ 2016, 76, 82, m.w.N.). Hierzu lässt sich der Akte nichts entnehmen.

b) Eine Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 02.09.2024 Akteneinsicht gewährt wurde. Zwar können Zustellungsmängel gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.06.2004 – 2Z BR 253/03, BeckRS 2004, 7235, m.w.N.). Hinzukommt, dass der Verteidiger mangels nachgewiesener Bevollmächtigung (vgl. § 145a Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO als ermächtigt gelten konnte, Zustellungen für den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen.

c) Eine Zustellung ist schließlich auch nicht dadurch erfolgt, dass dem Beschwerdeführer am 31.05.2025 der Strafbefehl durch die Polizei persönlich übergeben wurde. Hier fehlte es jedenfalls am Zustellungswillen. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO setzt nämlich voraus, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ – im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden – beabsichtigt war (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13, BeckRS 2014, 8141, Rn. 7, m.w.N.). Dafür reicht jedoch eine formlose Übergabe durch die Polizei auf Veranlassung der für die Zustellung jenes Strafbefehls nicht zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft (BI. 155 f. d.A.) nicht aus, weil das so übersandte, lediglich inhaltsgleiche Schriftstück nicht mit Zustellungswillen des Gerichtes zugeht (vgl. KG, Beschl. v. 12.10.2010 – 2 Ws 521/10, BeckRS 2010, 29601).“

Strafe I: Bindung nach Rechtsmittelbeschränkung, oder: Regelbeispiel „Gewerbsmäßigkeit“

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Zum Wochenstart in die 45. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zur Strafe bzw. zur Strafzumessung. Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 30.09.2025 – 206 StRR 320/25 – zur Bindungswirkung bei der Rechtsmittelbeschränkung.

Der Angeklagte hatte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urtei, mit dem er wegen Betruges in 89 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt worden war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das BayObLG beanstandet die vom LG wegen dieser Beschränkung Bindungswirkung an die amtsgerichtlichen Feststellungen (§ 327 StPO) und hat auf die Revision des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

„4. Es hat allerdings verkannt, dass von der Bindungswirkung nicht die ausschließlich die Strafzumessung betreffenden Feststellungen umfasst sind. Das Landgericht hat die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, als „bindend“ angenommen (UA S. 20) und deshalb (zunächst) für jede Tat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen gewerbsmäßigen Handelns angewandt. Es handelt sich bei § 263 Abs. 3 StGB aber um Regelbeispiele für das Vorliegen besonders schwerer Fälle, die zur Anwendung eines Strafrahmens veranlassen können. Sie betreffen demnach nicht die Schuldfrage, sondern lediglich den Rechtsfolgenausspruch. Nach gefestigter Rechtsprechung nehmen die entsprechenden Tatsachen, soweit sie nicht im Einzelfall doppeltrelevant sind – was hier nicht der Fall ist -, bei einer Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolge an der Bindungswirkung nicht teil. Dies gilt insbesondere für die „Gewerbsmäßigkeit“ (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, 1 StR 458/16, wistra 2018, 133-136; BayObLG, Beschluss vom 12. Juli 2021, 202 StRR 37/21, juris Rn. 7 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2024, III-3 ORs 18/24, juris; vgl. auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 327 Rn. 6 a.E. m.w.N).

5. Da das Landgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – keine diesbezüglichen eigenen Feststellungen getroffen hat, beruht die Annahme jeweils besonders schwerer Fälle des Betruges auf diesem Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 StGB um Regelbeispiele handelt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Ausgangspunkt hat es sich aber auf die – nicht selbst festgestellte – „Gewerbsmäßigkeit“ gestützt.

6. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die festgesetzten Einzelstrafen von jeweils 7 Monaten und damit auch die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen. Zwar hat das Landgericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auf Grund des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert, womit die Strafuntergrenze wieder auf das gesetzliche Mindestmaß gesenkt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alt. StGB). Das angedrohte Höchstmaß lag in der landgerichtlichen Rechtsanwendung gem. § 49 Abs. 2 StGB jedoch bei 7 Jahren und 6 Monaten, während es ohne die Annahme eines besonders schweren Falles 3 Jahre und 9 Monate betragen hätte. Da sich die Einzelstrafen deutlich vom gesetzlichen Mindestmaß entfernen, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr Verhältnis zum vorgenannten Höchstmaß bei der Strafzumessung relevant war.“

Und dann gibt es gleich noch eine „Segelanweisung“:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei Betrugsdelikten, bei denen die Geringwertigkeitsgrenze nur in geringem Umfang überstiegen wird, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB ohne das Hinzutreten besonderer Umstände in der Regel nicht zu rechtfertigen ist (BayObLG, Beschluss vom 20. Juni 2023, 207 StRR 157/23, BeckRS 2023, 21112, Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend hat der Angeklagte 89-mal einen Betrugsschaden von jeweils 79 Euro verursacht. Der Senat bezweifelt, dass vorliegend die strafschärfenden Umstände, insbesondere die 12 Jahre zurückliegende Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe wegen gleichgelagerter Taten, als solche „besonderen Umstände“ gewürdigt werden können.“

Haft I: Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft, oder: Vier Jahre U-Haft und Beschleunigungsgebot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 Ws 489/24 -, der noch einmal zum Beschleunigungsgebot und zur Fortdauer der U-Haft Stelluneg nimmt.

Das AG hat gegen den verurteilten Angeklagten am 06.08.2020 einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.

Die Hauptverhandlung hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der BGH auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben. Nach der Schlussverfügung des BGH vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 wieder beim LG eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat das LG den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt.

Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das LG den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 erneut wegen u.a. versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG hat den Haftbefehl vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.

Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim LG eingegangen. In einem Haftprüfungstermin vom 30.07.2025 hat das LG den Haftbefehl aufrecht erhalten. Dagegen die Haftbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Ob überzeugend, mag jeder für sich nach dem Selbststudium entscheiden. Das OLG sieht jedenfalls die Verhältnismäßigkeit nocht nicht verletzt. Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die wie folgt lauten:

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.

2 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.

3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.

4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.

5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.

6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.