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Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr

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In die 2. Adventswoche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich eröffne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25. In dem hat sich nun auch das OLG zu den Fragen der Aufwirkungen durch die Änderungen des PostG geäußert. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bewährungswiderrufsverfahren. Das LG hatte durch Beschluss vom 24.09.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen – insoweit komme ich auf den OLG-Beschluss noch einmal zurück. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

aa) Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris).

bb) Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 -, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn. 12 – 13, juris).

cc) Eine andere Bewertung ist jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.“

Also aufgepasst. Ähnlich haben übrigens bereits andere OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Die Ausführungen zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch da: Vorsicht!

Wie lange läuft ein Einschreiben mit Rückschein?

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Nicht nur im Strafverfahren ist die Frage von Bedeutung, welchen Zeitlauf man für die Zustellung eines Einschreibens bzw. für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein ansetzen muss. Das kann, wenn es zu einer Fristversäumung gekommen ist, von erheblicher Bedeutung bei der Beantwortung der insoweit sich dann häufig stellenden Frage sein, ob der Verurteilte/Angeklagte oder sonstige Verfahrensbeteiligte auf den rechtzeitigen Zugang seines Schreibens vertrauen durfte. Damit hat sich vor kurzem das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Ws 357/14 – befasst. Es sieht die Dinge weiter als das OLG Frankfurt am Main es vor einiger Zeit getan hat, und zwar nach Auswertung der Homepage der Deutschen Post:

„Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten.

Mit Aufgabe seines Beschwerdeschriftsatzes vom 28. August 2014 am 1. September 2014 zur Post durfte er darauf vertrauen, dieses Schreiben werde das Landgericht Bielefeld noch am nächsten Tag erreichen; dies wäre rechtzeitig gewesen.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung). Diese Vorgabe wird an anderer Stelle dahin konkretisiert, dass sie zeige, „wie viele Briefe aus Ihrer Region bundesweit einen Tag nach Einlieferung in unser Logistiknetz beim Empfänger zugestellt werden“. Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt (…# T), gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe E+1 an. Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen ( so schon Senat, Beschluss vom 19. April 2010, III-3 Ws 179, 180/10 (juris); Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ws 37, 38/09, NJW 2009, 2230 jeweils für eine Quote von 95 %).

Nachdem – wie ausgeführt – die Deutsche Post zumindest gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine andere Quote benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung bei diesen Übersendungsarten aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (so noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 3 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186/05, NStZ-RR 2006, 142).“