Schlagwort-Archiv: Anschlussbefugnis

Verletzter I: Nebenklagebefugnis nach Adoption?, oder: Ehemaliger leiblicher Vater und Halbschwester

© sharpi1980 – Fotolia.com

Heute gibt es denn drei Entscheidungen zur Nebenklage bzw. zu den Rechten des „Verletzten“. In der ersten hier vorgestellten Entscheidung – es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 80/25 – geht es um die Anschlussbefugnis als Nebenkläger.

Gestritten worden ist um die Anschlussbefugnis des leiblichen Vater bzw. die leiblichen Halbschwester eines Getöteten nach einer Adoption. Und zwar: Der Antragsteller H. M. ist der leibliche Vater des durch die Tat, die Verfahrengegenstand ist, am 22.042020 getöteten W. , die Antragstellerin L. M. ist dessen leibliche Halbschwester. Der Getötete wurde am 28.09.1973 als Sohn von H. M. geboren und bereits im Jahr 1974 als Kleinkind von den Eheleuten W. adoptiert, infolgedessen er fortan den Namen W. führte. Im Jahr 1993 wurde die Antragstellerin L. M. als Tochter des Antragstellers H. M. geboren. Am 10.03.2025 beantragten H. M. und L. M. , als leiblicher Vater beziehungsweise als leibliche (Halb-)Schwester des W. die Nebenklagezulassung im vorliegenden Verfahren.

Der BGH hat die Anschlussbefugnis verneint:

„2. Eine Nebenklagebefugnis der Antragssteller liegt nicht vor. Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 395 Rn. 45, 47 mwN). Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 395 Rn. 8 mwN) – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Beide Antragsteller gehören als nicht im Rechtssinne, sondern „lediglich“ leiblicher Vater beziehungsweise leibliche Halbschwester des Getöteten jedoch nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 zur Nebenklageberechtigung nach Ehescheidung).

a) Einer Nebenklagebefugnis der beiden Antragsteller steht schon der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen entgegen. Gemäß Art. 51 EGBGB finden, soweit in der Strafprozessordnung rechtliche Folgen an die Verwandtschaft geknüpft sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft Anwendung. Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten mit der Annahme (sog. Volladoption). Danach ist das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers H. M. zu dem Getöteten durch dessen Annahme als Kind durch die Eheleute W. im Jahr 1974 erloschen. Anderes würde vorliegend nur dann gelten, wenn der gemäß § 10 des „Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)“ vom 2. Juli 1976 zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene § 1755 BGB (BGBl. I S. 1749, 1761) auf die bereits 1974 erfolgte Annahme des Getöteten W. keine Anwendung fände. Das setzte indes voraus, dass bis zum 31. Dezember 1977 eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes durch den dort genannten Personenkreis erfolgt ist, wonach auf die Annahme des Getöteten nicht die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt werden sollten. Für die Abgabe einer solche Erklärung gibt es vorliegend keinen Anhalt.

Aus dem im Jahr 2013 neu eingeführten § 1686a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt, folgt nichts Anderes, denn Statusfolgen sind damit nicht verbunden (vgl. BeckOGK/Altrogge, 15. Juli 2024, BGB § 1686a Rn. 23).

Auch die Antragstellerin L. M. gilt nach dem Ausgeführten nicht als (Halb-)Schwester des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, denn die Wirkung des Erlöschens nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen, die über die bisherige Eltern-Kind-Beziehung vermittelt wurden, und für die Zukunft ab Wirksamkeit der Adoption (vgl. BeckOK-BGB/Pöcker, 75. Ed., § 1755 Rn. 2 f.), so dass sie aufgrund der bereits vor ihrer eigenen Geburt erfolgten Adoption des Getöteten nie in einem rechtlichen Geschwisterverhältnis zu diesem stand.

b) Der Berechtigung der beiden Antragsteller als Nebenkläger stehen auch die Gesetzessystematik, nach der eine Erstreckung auf erloschene Näheverhältnisse, insbesondere erloschene Verwandtschaftsverhältnisse, nicht generell, sondern nur bei entsprechender ausdrücklicher Regelung anzunehmen ist, und der gesetzgeberische Wille entgegen.

Anders als etwa die Legaldefinition des Begriffs des „Angehörigen“ im Strafgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), die im Hinblick auf die Regelung des Art. 51 EGBGB insoweit keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 EGStGB), aber ausdrücklich auch nicht mehr bestehende Näheverhältnisse erfasst, enthält § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine entsprechende Erstreckung nicht. Gleichermaßen finden sich auch in der Strafprozessordnung ausdrücklich an bestehende und nicht mehr bestehende Näheverhältnisse anknüpfende Regelungen, so insbesondere bei den gesetzlichen Ausschließungsgründen vom Richteramt gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO sowie bei den Regelungen über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO. Überdies machte der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Adoptionsrechts zugleich auch deutlich, dass er zwischen leiblicher Abstammung und Verwandtschaft unterschied, indem er den Straftatbestand des § 173 StGB aF, der den Beischlaf unter „Verwandten“ unter Strafe stellte, dahingehend im Wortlaut anpasste, dass dieser stattdessen fortan von „leiblichem Abkömmling“ sprach, um so den insoweit geltenden Rechtszustand beizubehalten (BT-Drucks. 7/3061 S. 10, 61).

Es entsprach zudem dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, das infolge der Neuregelung des Adoptionsrechts zum 1. Januar 1977 nach § 1755 BGB erloschene Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Verwandten nur noch in einigen „Sonderbereichen“ weiterhin zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 43), zu denen die Nebenklagebefugnis nicht gehörte (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 10 f., 61 ff.). Ausdrücklich sah bereits der – später so umgesetzte – Gesetzentwurf ein Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts und des Ausschließungsgrundes auch nach Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den leiblichen Verwandten im Hinblick auf zu diesen fortbestehende persönliche Bindungen vor, während er etwa einen Übergang des Strafantragsrechts auf Angehörige, zu denen zivilrechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis nicht (mehr) besteht, ausdrücklich als nicht gerechtfertigt ansah (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 61 f.).

Explizit Abstand nahm der Gesetzgeber von einer Neuregelung der Anschlussbefugnis der Angehörigen eines Getöteten beim Erlass des „Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)“ vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496). Die bestehenden Regelungen für deren Anschlussbefugnis sah er vielmehr ausdrücklich als „weiterhin sachgerecht“ an, weshalb sie sachlich unverändert beibehalten bleiben könnten (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Auch die mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) einhergehende Erweiterung der Nebenklagebefugnis auf Lebenspartner in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGBl. I S. 275) und die entsprechenden Anpassungen etwa der Regelungen der § 22 Nr. 2 StPO und § 52 Nr. 2a StPO – Erstreckungen auf bestehende und beendete Lebenspartnerschaften – nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, auch die Nebenklagebefugnis als solche auf beendete Verwandtschaftsverhältnisse auszuweiten (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 58 f.).

c) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Nebenklageberechtigung, den nahen Angehörigen, die durch die Straftat in eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zu geben, um ihren Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden, keine erweiternde Anwendung der Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 1491/91, NJW 1993, 3316 mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 Rn. 23 ff.). Vielmehr ist es geboten, diese rechtssicher und praktikabel ihrem klaren Wortlaut folgend anzuwenden, zumal Gründe, die eine Gleichstellung der leiblichen Verwandtschaft mit dem in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis veranlasst erscheinen ließen, nicht ersichtlich sind.“

Falsche Verdächtigung im Sorgerechtsstreit endet mit der Nebenklage

© m.schuckart - Fotolia.com

© m.schuckart – Fotolia.com

Durch das 2. OpferrechtsreformG ist das Recht der Nebenklage im Jahr 2009 nicht unerheblich erweitert worden. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich auch derjenige mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Zum Anwendungsbereich dieser Neuregelung hat inzwischen schon der BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 5 StR 523/11 – Stellung genommen. Nun auch der LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 Qs 77/13 hinsichtlich der Frage, ob auch eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) zum Anschluss berechtigen kann. Da hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren der Kindesvater geäußert/vortragen lassen: „… nach Kenntnis des Kindesvaters verkehren in dem von der Kindesmutter und T. bewohnten Haus viele Leute, welche bereits Probleme mit Drogen und Alkohol hatten. Dies gelte vor allem für die Kindesmutter, ihren Lebensgefährten D., dessen Schwester B. und auch für die Mutter der beiden, M. Insofern wird angeregt, dass das Jugendamt in den kommenden Wochen und Monaten unangemeldete Besuche macht, um sich über das Umfeld und das Wohlergehen von T. eigene Eindrücke zu verschaffen.“

Das LG hat den Anschluss der Kindesmutter mit der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO durchgreifen lassen:

„Nach § 395 Abs. 3 StPO kann auch eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen.

Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 1.10.2009 (BGBl I S. 2280) wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern, die durch die Tat besonders schwerwiegenden Folgen davongetragen haben, geschaffen. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm geschaffene materielle Anschlussgrund erfordert, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten (BGH StV 2012, 754).

Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. Bei der Beurteilung ist auf die individuelle Lebenssituation des Verletzten abzustellen. Das betroffene und geschützte Rechtsgut ist dabei besonders zu beachten. Rein wirtschaftliche Interessen sind indessen nicht ausreichend (vgl. BGH StV 2012, 754 m.w.N.; Weiner in BeckOK, Stand: 28.1.2013; § 395 Rn. 18-20).

Nach diesen Maßstäben ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Anzeigeerstatterin S. im vorliegenden Fall gegeben.

Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, zielen erkennbar darauf ab, dem streitigen familiengerichtlichen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder zu einem für die Anzeigeerstatterin negativen Ausgang zu verhelfen. Auf Betreiben des im familiengerichtlichen Verfahren ebenfalls beteiligten Jugendamtes hat sich die Anzeigeerstatterin bereits einem Drogenscreening unterziehen müssen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, haben mithin erhebliche Auswirkungen auf die Anzeigeerstatterin. Das Sorge- und Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern, das hier betroffen ist, stellt ein besonders bedeutendes und grundrechtlich geschütztes Rechtsgut (Art. 6 GG) dar, das auch die individuelle Lebensführung prägt. Die Anzeigeerstatterin hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen unberechtigte Schuldzuweisungen, die diesen Bereich betreffen, zur Wehr zu setzen.“

Anfängerfehler III (?) – na ja, zumindest „unschön“… auf anwaltlicher Seite

© Dan Race - Fotolia.com

Dieses Mal kein gerichtlicher „Anfängerfehler“ (vgl. dazu die Beiträge hier und hier zu BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 und BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 3 StR 47/12) sondern ein Fehler auf anwaltlicher Seite, nämlich auf Seiten des Vertreters einer Geschädigten, deren „Stiefvater“ getötet worden war. Die hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen wollen und Revision eingelegt.

Der BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – 3 StR 7/12 verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Die Begründung:

Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserklärung des Nebenklägervertreters vom 26.05.2011 (Bd. IV, Bl. 10). Entgegen der da-rin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95 – ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den nebenklageberechtigten Per-sonen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 8 ) und auch eine gleichwohl erfolgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführerin nicht zu dem nebenklageberechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen.“

Sollte man wissen.

Nebenklage durch 2. OpferRRG erheblich ausgebaut

Das 2. OpferRRG hat wesentliche Änderungen bei der Nebenklage gebracht. Wer damit häufiger zu tun hat, sollte mal in den § 395 StPO schauen. Dort ist die Anschlussbefugnis wesentlich erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.