Anfängerfehler II – nicht ganz so krass, aber auch falsch

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Nicht ganz so krass wie in BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 (vgl. vorhin hier) ist der Fehler, den das LG Stralsund – ebenfalls in einem Missbrauchsverfahren – gemacht hat und der der Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 3 StR 47/12 zugrunde liegt.

Fehler und Begründung ergeben sich aus der BGH-Begründung wie folgt:

a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass die Geschädigte D. in der Tatnacht nicht wie von ihr behauptet in sein Zimmer habe gelangen können, die Tatörtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweistatsache beeinflusse selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse darauf zulasse, ob der Angeklagte die Geschädigte sexuell missbraucht habe.
b) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Geht es wie hier um die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, bedarf es der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85 mwN).

Dem genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Er teilt weder mit, dass das Landgericht den von ihm als möglich bezeichneten Schluss nicht ziehen wolle, noch begründet er diese Entscheidung mit konkreten Erwägungen. Die Bedeutungslosigkeit lag nicht auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12), so dass eine fallbezogene Begründung auch nicht unter diesem Aspekt entbehrlich war.

Auch hier: Ständige Rechtsprechung, die eine Strafkammer kennen sollte.

Ein Gedanke zu „Anfängerfehler II – nicht ganz so krass, aber auch falsch

  1. meine5cent

    Hmm, tatsächlich ein Anfängerfehler bei der Ablehnung, aber Gerichte gehen gelegentlich wegen dieser Augenscheins-Beweisanträge baden, weil sie meinen, sie müssten in voller Besetzung einen mit weiteren Tücken (Öffentlichkeit, Protokollierung, Anwesenheitsrechte) und weiteren Verzögerungen verbundenen Ortstermin abhalten und sich lieber an der Ablehnung des Antrags versuchen. Dabei ist es (meist) recht einfach per Augenscheinsgehilfen zu erledigen. Polizei hinschicken, fotografieren/filmen und ansehen lassen, anschließend als Zeugen vernehmen, fertig ist der Lack.

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