Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO II: Nichteröffnung des (Missbrauchs)Verfahrens, oder: Abgelehnte Videovernehmung kindlicher Zeugen

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 16.06.2026  – 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift den – teilweise schweren – sexuellen Missbrauchs von 5 leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis 05.01.2025 vor. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklage und gab die Akte in Absprache mit den für die Eröffnungsentscheidung zuständigen beisitzenden Richtern mit Verfügung vom 23.04.2026 an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Nachermittlungen zurück. Das wurde in einer langen eingehenden Verfügung begründet. Angeregt wurde, die Anklage zurückzunehmen und eine richterliche Vernehmung der mutmaßlich fünf Geschädigten gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO durchzuführen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die im Volltext zitierte Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 lehnte die sachbearbeitende Staatsanwältin die angeregten Nachermittlungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne die angeregten richterlichen Vernehmungen bejaht werden könne und im Übrigen die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der StA Lörrach besser durch die diesseits (ergänze: durch die sachbearbeitende Staatsanwältin) fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde.

Das LG hat daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war – jedenfalls derzeit – abzulehnen.

Die Kammer macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen des Vorsitzenden in der Verfügung vom 23.4.2026, auf die verwiesen wird, zu eigen. Die Ausführungen der Staatsanwältin sind nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu entkräften. Die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Sexualstraftaten sind – wie bereits ausführlich begründet – regelmäßig und auch vorliegend durch die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung besser gewahrt.

Schmitt/Köhler, StPO – Kommentar, 69. Aufl.. 2026, § 58a StPO RN 8b, führt hierzu zutreffend aus:

„Voraussetzung ist auch nach Abs. 1 S. 3, dass nach Würdigung der jeweils maßgeblichen Umstände die schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung besser gewahrt werden können. Anders als in den Fällen des S. 2 Nr. 1, die nicht Sexualstraftaten betreffen, dürfte hierdurch allerdings kaum eine nennenswerte Einschränkung des Anwendungsbereichs eintreten. Angesichts der Schwere von Sexualdelikten wird – außer im Fall von Bagatelltaten – regelmäßig davon auszugehen sein, dass den schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung besser Rechnung getragen werden kann. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers, „von der Bild -Ton – Aufzeichnung bei der Ermittlung von Sexualstraftaten umfassend Gebrauch“ zu machen (BT-Drs. 19/17474, 25). Es ist deshalb zu erwarten, dass die Aufzeichnung nach Abs. 1 S. 3 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter des Opfers, den Regelfall bilden wird.“

Vorliegend sind 5 leibliche Kinder als mutmaßliche Opfer betroffen, denen zudem Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, welche bislang nicht ausgeübt wurden, aber jederzeit ausgeübt werden können. Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17 – BeckRS 2017, 146144), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Aus der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle ergibt sich, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß ermittelten verlässlichen Tatsachengrundlage – unabhängig von der Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit – die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt, da die Hauptverhandlung nicht mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten werden soll.

Eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung (oder gar im Zwischenverfahren) kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für Opfer von Sexualstraftaten § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO als zentrale Opferschutzvorschrift ausgestaltet. Danach sind Opfer von Sexualstraftaten grundsätzlich zwingend im Ermittlungsverfahren richterlich und audiovisuell zu vernehmen und nicht im Zwischenverfahren und auch nicht in der Hauptverhandlung. Diese Vorschrift trat bereits am 13.12.2019 in Kraft und ist von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Das Argument, die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der Staatsanwaltschaft Lörrach besser durch die fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde, geht ins Leere, da der Gesetzgeber in Sexualstrafsachen seit 13.12.2019 eine andere Art der Ermittlung wünscht, die grundsätzlich gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Freiburg ihre Ermittlungspraxis beibehalten, würden Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere auch Kinder, bei nicht geständigen Tätern weiter ohne Not als Zeugen in die Hauptverhandlung getrieben und müssten – im Vergleich zur frühen ermittlungsrichterlichen Vernehmung – zeitlich deutlich später aussagen. Dies hätte – neben der Problematik der verblassenden Erinnerungen – zur Folge, dass Opferzeugen später mit der Tat abschließen könnten und gegebenenfalls sogar therapeutische Hilfe später in Anspruch nehmen könnten.

Eine frühe, in der Hauptverhandlung verwertbare audiovisuelle ermittlungsrichterliche Vernehmung dient daher in herausragender Weise sowohl der Beweissicherung als auch dem Opferschutz. Da bisher die nach dem Willen des Gesetzgebers zentrale Ermittlungsmaßnahme der richterlichen audiovisuellen Vernehmungen der fünf mutmaßlichen Opfer im Ermittlungsverfahren unterblieben ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen.

Sollte nach Durchführung der gebotenen Nachermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, wäre eine erneute Anklageerhebung möglich. § 211 StPO stünde dem nicht entgegen.“

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

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Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“

Beschwerde II: Bestandsdatenaufkunftsersuchen, oder: Beschwerdebefugnis der Social-Media-Plattformen?

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Und dann der LG Hannover, Beschl. v. 05.08.2026 – 46 Qs 32/26 – zur Frage, ob Social-Media-Plattformen eine Beschwerdebefugnis gegen polizeiliche Auskunftsersuchen nach § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO haben.

Am 15.02.2025 ging eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Chat auf dem sozialen Netzwerk der Antragstellerin ein. In diesem Chatverkehr schrieb der unbekannte Beschuldigte unter dem Nutzernamen „pp.“ an den Anzeigeerstatter: „Du kannst dein Maul halten. Als ob ich jetzt nett und höflich zu nem dreckigen Nazi bin. Es ist kein Zufall, dass du mit so Meinungen immer unter nazi propaganda posts zu finden bist. John pp. war transphob, genau wie du, du hurensohn…“

Mit Schreiben vom 03.03.2025 bat die Polizeidirektion Hannover die Antragstellerin um die Übermittlung der Bestandsdaten zu dem Usernamen „pp.“ und der URL pp.

Mit Schreiben vom 05.05.2025 wandte sich die Antragstellerin gegen das Auskunftsbegehren und ersuchte um eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.09.2025 hat das AG den Antrag zurückgewiesen zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, fehlendem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und potentiellen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da das auf §100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützte Auskunftsersuchen rechtmäßig gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde, mit der geltend gemacht wordn ist, dass das Auskunftsverlangen wegen Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 22-24 TDDDG auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ergangen sei. Zudem seien die inkriminierten Formulierungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und würden nicht den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.

Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen:

„Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 –, Rn. 8, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin hatte hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09 –, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32 m.w.N.).

Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht.

Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Polizei ist auf § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt.

Diese Norm wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Vorgaben umzusetzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2012 (1 BvR 1299/05) aufgestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 17/12879, S. 1f.). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 100j StPO den Zweck, die Auskunft über Bestandsdaten ausdrücklich zu regeln und eine Auskunftsverpflichtung der betreffenden Telekommunikationsdienste ausdrücklich zu statuieren (BT-Drucks. 17/12034, S. 10f.).

Wenn eine Norm wie hier eine Pflicht statuiert, liegt die Annahme auf der Hand, dass sich der Gesetzgeber auch Gedanken darüber macht, ob der Verpflichtete hiergegen ein Rechtsmittel erhalten soll. Aus dem entsprechenden Schweigen von § 100j StPO ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung eines Rechtsmittels aus Versehen unterlassen hat, sondern dass dem Auskunftsverpflichteten kein Rechtsmittel zukommen sollte (im Ergebnis wie hier Wolter/Deiters, SK-StPO, 6. Auflage 2023, § 100j StPO, Rn. 24; BeckOK StPO/Graf, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 100j Rn. 39, beck-online.)

Hierfür spricht bei systematischer Betrachtung auch § 100j Abs. 5 S. 2 StPO, wonach der Auskunftsverpflichtete bei Verweigerung seiner Pflicht gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden kann. Mit dieser Norm zeigt der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit des Auskunftsverpflichteten mit einem Zeugen, und der Kammer ist keine Norm aus der StPO bekannt, nach der ein Zeuge eine Aussage mit der Begründung verweigern könnte, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege.

Deutlich wird dies aus Sicht der Kammer, wenn man zwei unterschiedliche Transportmittel für die Beleidigung betrachtet:

Nutzt der Täter ein gemietetes Auto, das er in die Sicht des Geschädigten fährt und in dem ein beleidigendes Plakat zu sehen ist, wird niemand auf den Gedanken kommen, dass die Autovermietung das Recht haben sollte, eine Anfrage der Polizei nach dem Mieter des Auto mit der Begründung zu verweigern, die Anfrage greife in ihre Rechte und ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter ein und sei zudem unrechtmäßig, weil ihre eigene Prüfung ergeben habe, dass die Formulierung gar nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle.

Der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der Täter für seine Tat nicht ein gemietetes Auto, sondern die Plattform der Antragstellerin nutzt.

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die inkriminierte Formulierung auch den Anfangsverdacht einer Beleidigung rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für die Bezeichnung „Hurensohn“.

Dieser abschätzige Begriff „Hurensohn“ weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Chatverlaufs auf, sondern trifft die Person und insbesondere die Abstammung des Geschädigten und verletzt auch den sozialen Achtungsanspruch von dessen Mutter. Selbst wenn es im politischen Diskurs grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Positionen und Anliegen zu unterstreichen, wäre situationsunabhängig das Betiteln mit unflätigen Schimpfwörtern unter der Einbeziehung von Verwandten des Geschädigten nicht mehr gerechtfertigt. Der Täter hätte mit der Verwendung dieses Schimpfwortes das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. März 2023 – 203 StRR 38/23 –, Rn. 10, juris m.w.N.).“

Beschwerde I: Pflichtverteidiger für Wiederaufnahme? oder: Beschwerde gegen OLG-Beschluss ausgeschlossen

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zu Rechtsmittel vor. Und da beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – StB 35/26. Gegenstand der Entscheidung sind u.a. Rechtsmittel im Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist mit rechtskräftigem Urteil des 9. Strafsenats des OLG München vom 02.08.2018 (9 St 7/17) u.a. wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen verurteilt worden. Am 16.02.2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 05.02.2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10.11.2022 und erneut am 16.02.2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der 6. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 16.03.2026 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt.

Gegen den Beschluss des OLG wendet sich der Verurteilte mit seiner (sofortigen) Beschwerde. Zur Zulässigkeit führt der BGH aus:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 – StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2).

2. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – StB 58/24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.).

3. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil – hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 – sind auch die Revisionsrichter, die – und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 – 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 – 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).“

Wegen der weiteren Ausführungen des BGH zur Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme verweise ich auf den Volltext.