Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM I: Mittäter beim bandenmäßigen Handel mit BtM?, oder: Mittäter bei der Einfuhr von BtM

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In die 44. Woche geht es dann mit drei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich starte hier mit zwei BGH-Beschlüssen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – BGH 4 StR 277/25 – zum (mit-) täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreiben mit BtM. Der BGH führt noch einmal aus:

„aa) Schließen sich mehrere Täter – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13 mwN). Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. Rn. 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl.  Rn. 31). Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13). Mittäterschaftliches Handeltreiben wird hierbei vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder an dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 8).“

Und dann der BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 648/24 – (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von BtM:

„b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

„Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).“

 

Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs

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Und dann kommt hier noch der OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25. Der Angeklagte ist wegen Untreue verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt, die erfolgreich war; insoweit komme ich noch einmal auf die Entscheidung zurück.

Zur Strafzumessung gibt das OLG Köln folgende „Segelanweisung“:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen. Eine Erörterung des § 46a StGB ist jedoch geboten, wenn die Urteilsfeststellungen dazu Anlass geben (SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, müssen sich die Urteilsgründe hierzu verhalten, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu Recht für nicht erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 a Nr. 1, 49 I StGB gestellt hat (BGH NStZ-RR 2002, 329). So liegt der Fall hier. Angesichts der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass es zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung kam.

b) Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 08.03.2019 – III-1 RVs 13-14/19 -). Das gilt namentlich im Falle des Vorliegens von vertypten Strafmilderungsgründen (SenE v. 16.04.2010 – III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 12.07.2013 – III-1 RVs 130/13 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -).“

Strafe II: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, oder: Schutzbedürftig, Respekt, Wertschätzung

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Im zweiten Posting stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 – 203 StRR 368/25 – zur Strafzumessung beim tätlichen Angriff aus Vollstreckungsbeamte vor. Dazu führt das BayObLG aus::

„b) Nicht zu beanstanden sind sodann die Verhängung der Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe und deren Höhe von sechs Monaten.

aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris, Rn. 17). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21, juris, Rn. 11; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 46 Rn. 146 ff. m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist regelmäßig nur möglich bei beachtlichen Rechtsfehlern in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11, juris, Rn. 4 m.w.N.).

bb) Letzteres ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber des 52. StÄG (BT-Drs 18/11161, S. 1) hat das besondere Schutzbedürfnis von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften festgestellt. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Dass das Berufungsgericht die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe für nicht ausreichend ansah und statt dessen eine (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe verhängte, entspricht daher genau dem Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung hatte – nämlich der Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten angesichts eines aus der Kriminalstatistik ersichtlichen Anstieges von Angriffen gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeamte (BT-Drs 18/11161, S. 1) – und welches er mit der erhöhten Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe in § 114 StGB umgesetzt hat. Polizei- und Vollstreckungsbeamte verdienen Respekt und Wertschätzung. Ein Angriff im öffentlichen Raum aus einer randalierenden, gewalttätigen Menge heraus auf Polizeibeamte, welche den Aufzug stoppen sollten, hat einen gravierenden Unrechtsgehalt, welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt – auch im Blick auf die vom Landgericht festgestellten positiven Strafzumessungskriterien.“

Strafe I: Strafzumessungsentscheidungen vom BGH, oder: Verteidigungsverhalten, Generalprävention u.a.

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Ich stelle heute dann Strafzumessungsentscheidungen vor. Hier zunächst die, die ich in der letzten Zeit vom BGH gesammelt habe, allerdings jeweils nur die „Leitsätze“, und zwar:

Wird die Verhängung eines lebenslangen Berufsverbots unter anderem darauf gestützt, dass der Angeklagte die Taten bestritten und die Nebenklägerin der Lüge bezichtigt habe, wird dem dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten angelastet, was auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot rechtsfehlerhaft ist.

Bei der Strafzumessung einer Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung kann zu Lasten des Angeklagten der Umstand eingestellt werden, dass er die Tat „in der Öffentlichkeit“ beging, wenn damit den Besonderheiten der Tatbegehung Rechnung getragen wird und die Vorgehensweise des Angeklagten (hier: Schlag mit einem Baseballschläger durch einen wuchtigen Schlag von oben auf den Kopf des Geschädigten nahe einer U-Bahnstation vor den Augen zahlreicher Menschen mit schwersten Kopfverletzungen) geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich zu beeinträchtigen und bei ihnen durch die offen demonstrierte Brutalität zu psychischen Belastungen führen kann. Mit etwa unzulässigen generalpräventiven Erwägungen hat diese Wertung nichts zu tun.

Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat. Eine besonders sorgfältige Abwägung ist geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt.

BtM III: Brandstiftung/Besitz von Betäubungsmitteln, oder: Einheitliche prozessuale Tat?

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Und im dritten Posting habe ich hier noch etwas Verfahrensrechtliches in Zusammenhang mit BtM, nämlich die Frage, wie mit der gleichzeitigen Begehung einer Brandstiftung und dem strafbaren Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln umzugehen ist. Dazu äußert sich das AG Reutlingen, Urt. v. 28.02.2025 – 5 Ds 57 Js 5986/24 jug.

Der Angeklagte war am 24.11.2023 erstmals wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Das AG ist insoweit von einer einheitlichen Tat mit einer jetzt (noch) angeklagten versuchten schweren Brandstiftung ausgegangen und hat das Verfahren insoweit eingestellt:

„Soweit dem Angeklagten eine versuchte schwere Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung am 19. Juli 2023 vorgeworfen wird, ist das Verfahren einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch glaubhaft eingestanden ist:

Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans mit D. entzündete der Angeklagte am 19. Juli 2023 gegen 00:46 Uhr in der Hauptstraße in Eningen unter Achalm zur Abholung bereitgestellte, mit Müll befüllte Plastikmüllsäcke mittels Feuerzeug. Hierbei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer der an der Anschrift Hauptstraße XX in Brand gesetzten Müllsäcke auch auf das direkt daneben befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude übergreifen würde. Nur durch das rechtzeitige Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert werden, dass das Gebäude selbständig in Brand geriet. Durch Hitze und Ruß wurden Fassade, eine große Fensterscheibe und eine Fensterbank beschädigt. Der Schaden belief sich auf etwa 6.800,- Euro. An der Anschrift Hauptstraße XX entstand weiterer Schaden in Höhe von ca. 682,- Euro am Gehweg und einem angrenzenden Grünstreifen.

Die prozessuale Tat ist jedoch bereits durch das Urteil vom 24. November 2023 unter dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig abgeurteilt worden. Während der Brandlegung, die der Angeklagte – wie er – im Blick auf seine bekannte und aktenkundige Freude am Betäubungsmittelkonsum und im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Schauerte zum Zustand und Betragen des Angeklagten in der Vorfallsnacht – glaubhaft angibt – unter dem Einfluss eines Cannabisrausches begangen hat, führte er jene abgeurteilten 2,37 Gramm Marihuana mit sich. Seine Einlassung, er habe die Tat unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis begangen, war detailliert, insbesondere was den Konsumzeitpunkt und seine gefühlte Enthemmung betrifft, und wurde durch die Feststellungen in einem Sicherstellungsbericht objektiv bestätigt.

Die Betäubungsmittel wurden bei einer Durchsuchung aufgefunden, als der Angeklagte unmittelbar nach der Tat, noch ganz in der Nähe des Tatortes, quasi „im Flammenschein“, von einer nach Brandstiftern fahndenden Streifenwagenbesatzung (PHK M. / EPHM B.) beobachtet und angehalten wurde. Die Beamten hatten den Angeklagten und den gesondert verfolgten D. bei der Brandlegung an einem Mülleimer beobachtet und Minuten später vor Ort kontrolliert. Bei dem Angeklagten wurden ein Feuerzeug und 3,17 Gramm „brutto“ Marihuana festgestellt. Hierzu wurde ein gesonderter Vermerk (Bl. 34 d.A.) gefertigt, welcher in der Hauptverhandlung verlesen ist. Die Abweichung der gewogenen Mengen erklärt sich zwanglos mit gerichtsbekannten Trocknungsvorgängen und dem ebenfalls gerichtsbekannten Umstand, dass das Polizeipräsidium Reutlingen nicht über geeichte Waagen verfügt.

Vorliegend ist sogar ein besonderer innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der bereits abgeurteilten und der angeklagten Tat gegeben. Die Sachbeschädigungen und versuchten Brandlegungen wurden nach unwiderlegbarer Einlassung des Angeklagten gerade auch infolge des Rausches begangen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ss 42/20).

Nach den medizinisch-psychiatrischen und forensischen Erkenntnissen kann der Konsum von Cannabis zu einer akuten psychischen Enthemmung und einer Veränderung des Risikoverhaltens führen. In der akuten und subakuten Wirkungsphase – typischerweise ein bis sechs Stunden nach Konsum – dominieren euphorische, heiter-ausgelassene Zustände, die mit einer Einschränkung von Konzentration, Aufmerksamkeit und kritischer Reflexionsfähigkeit einhergehen. Häufig beobachtet werden Denkstörungen, situative Desorientierung und illusionäre Verkennungen. Konsumenten neigen dabei zu Selbstüberschätzung, Kritikschwäche und erhöhter Risikobereitschaft, was insbesondere in Verbindung mit Impulsdurchbrüchen oder fehlender Hemmung zu unüberlegtem und gefährlichem Verhalten führen kann. Diese Wirkungen treten unabhängig von einer individuellen Disposition regelmäßig in der Konsumphase auf und sind zumindest nicht widerlegbar. Auch atypische Rauschverläufe mit aggressivem Verhalten, Panik oder irrationalem Handeln sind forensisch beschrieben. Es ist daher nahe liegend, dass der vorliegende Cannabiskonsum die Bereitschaft des Angeklagten zu einer unreflektierten und gefährlichen Tatbegehung zumindest mitverursacht hat (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, § 1 Rn. 296–302.)

Dem Zweifelssatz folgend ist davon auszugehen, dass die Tat ohne die festgestellte Beeinflussung durch Rauschmittel so nicht stattgefunden hätte. Das ziellose Herumstreifen in der Stadt, das pubertäre Gelabere, verbunden mit der rauschmittelbedingten Enthemmung und einer veränderten Risikovernehmung fügt sich zum „Zündeln“.

Die Tat als Prozessgegenstand ist freilich nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört auch dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 386/21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21, NJW 2021, 2596). Für die Beurteilung des prozessualen Tatbegriffs und des Umfangs des Strafklageverbrauchs ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2022 (2 StR 368/21) von Bedeutung. Der BGH hebt dort hervor, dass zur Tat im Sinne des § 264 StPO nicht nur der in der Anklage umschriebene Geschehensablauf gehört, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet.

Gemessen daran ist hinsichtlich des im Rahmen der noch am Tatort erfolgten Durchsuchung festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln, der Enthemmung, dem Rausch und der versuchten Brandlegung – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Konkurrenz – von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen. Dafür spricht nicht nur der nahe zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Taten, sondern auch der enge sachliche Bezug des Betäubungsmittelkonsums zur vorausgegangenen „Tour“ durch die Stadt.

Kurz: Der Angeklagte wird auf frischer Tat angetroffen, durchsucht, dabei wurde bei ihm eine Substanz aufgefunden, die ein Dauerdelikt verwirklicht. Zwangsläufig und denknotwendig kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits während der Begehung der angeklagten Tat die Betäubungsmittel in seiner Tasche hatte, mithin besaß. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel unter ständiger Beobachtung durch die Polizei zwischen Brandlegung und Durchsuchung in seinen Besitz gebracht hat.  Dass der Angeklagte zuvor schon Cannabis besessen und konsumiert hatte, hebt den festgestellten Zusammenhang zwischen Brandlegung, Besitz und der polizeilichen Kontrollsituation nicht auf.

Jedes andere Ergebnis stellte sich insoweit als unnatürliche Aufspaltung eines als einheitlich zu betrachtenden Lebensvorganges dar. Die getrennte Verfolgung der beiden Teilaspekte würde dem Grundsatz der Einheit der prozessualen Tat widersprechen. Dies gilt insbesondere auch im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm (NStZ 2019, 695), wonach selbst bei materiell-rechtlicher Realkonkurrenz eine prozessuale Tat vorliegen kann, wenn die Delikte in einem funktionalen Zusammenhang stehen und als einheitliches Tun erscheinen.

Mit der rechtskräftigen Aburteilung des Betäubungsmittelbesitzes durch Urteil vom 24. November 2023 ist die Strafklage hinsichtlich des gesamten einheitlichen Lebensvorganges verbraucht. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG steht einer weiteren Verfolgung entgegen. Es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor. Das Verfahren war daher einzustellen.“