Schlagwort-Archiv: BTM-Handel

StGB III: War das BtM-Handeltreiben mit Waffe?, oder: „eine mit Leder überzogene Stahlfeder“ = Schlagstock?

entnommen Wikimedia Commons

Und im dritten Posting kommt dann noch etwas vom BGH – der BGH heute also mal zum Schluss 🙂 . Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 2 StR 182/25, das in einem BtM-Verfahren ergangen ist.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verschiedener Fälle des Handeltreibens mit Cannabis verurteil. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG in einem Fall der Urteilsgründe unterblieben ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das LG hat – soweit für die Revision von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

„b) Darüber hinaus (Fall II.9 der Urteilsgründe) verfügte der Angeklagte in der „Werkstatt“ jedenfalls ab dem 22. Januar 2024 über 2.655,71 Gramm Marihuana, von dem er noch am selben Tag 1.224,74 Gramm veräußerte, sowie insgesamt rund 1.950 Gramm Haschisch, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Zudem verwahrte er dort sowie in der von ihm mit seiner Verlobten und deren Sohn bewohnten Wohnung weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.

Sämtliche dieser Drogen wurden ebenso wie das am 23. Januar 2024 vom anderweitig Verfolgten M. gelieferte Marihuana im Zuge der Durchsuchung der „Werkstatt“ sichergestellt. Im Wohnzimmer der „Werkstatt“, in dem Vakuumtüten mit Marihuana, eine Verpackung mit Haschisch sowie weitere Betäubungsmittel aufgefunden wurden, befand sich auf dem Couchtisch neben unzähligen anderen Dingen ein Küchenmesser, das der Angeklagte zum Teilen der Haschischplatten verwandte. Im Schlafzimmer befand sich ebenfalls Haschisch sowie – im Bereich eines neben der Zimmertür befindlichen Hochbetts hängend – ein lederüberzogener rutenförmiger biegbarer Gegenstand von 35 cm Länge, ca. 2 cm Breite und ca. 1 cm Höhe, dessen bestimmungsgemäßen Zweck die Strafkammer nicht festzustellen vermochte. Die gesamte „Werkstatt“ befand sich in einem unaufgeräumten, chaotischen Zustand.“

Zur Begründung der Aufhebung führt der BGH dann aus:

„2. Das Rechtsmittel ist im Umfang der Anfechtung auch begründet. Die Beschwerdeführerin dringt bereits mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält überdies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass es das Landgericht entgegen § § 244 Abs. 2 StPO unterlassen hat, den Ersteller einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung dazu zu vernehmen, dass es sich – wie darin niedergelegt – bei dem lederüberzogenen rutenförmigen biegbaren Gegenstand um einen „Schlagstock, bestehend aus einer mit Leder überzogenen Stahlfeder“, mithin um „eine (Hieb- oder Stoß-) Waffe i.S.d. § 1 (2) Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 zum WaffG“ handele.

Die Strafkammer hat den Gegenstand in Augenschein genommen und die waffenrechtliche Beurteilung in die Hauptverhandlung eingeführt. In den Urteilsgründen hat sie hierzu ausgeführt, dass schon nicht ersichtlich sei, „woraus der Schluss folgt, es handele sich um eine Stahlfeder“. Weder sei der Lederüberzug abnehmbar noch beschädigt; weitergehende Untersuchungen seien nicht dokumentiert, der als „Stock“ bezeichnete Gegenstand überdies flexibel. Damit offenbaren die Urteilsgründe, dass es zur Beurteilung des Sachverhalts auch aus Sicht der Strafkammer wesentlich auf die Beschaffenheit und die Einordnung des Gegenstands ankam – wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG) handelte, liegt die subjektive Zweckbestimmung regelmäßig nahe und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung (Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93 mwN) – und ferner, dass die Strafkammer nicht über hinreichende eigene Sachkunde verfügte, um das Ergebnis der waffenrechtlichen Beurteilung mit waffenrechtlicher Expertise nachzuvollziehen. In dieser Situation musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, den Ersteller der waffenrechtlichen Beurteilung zu seinen Erkenntnissen und deren Grundlagen zu befragen. Dies hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen.

b) Im Übrigen lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an die Überzeugungsbildung bezüglich des Mitsichführens einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, „der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“, gestellt hat.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die im Urteil näher beschriebene „Werkstatt“ ausschließlich dem Handel mit Cannabisprodukten diente, ferner, dass sich der „lederüberzogene Gegenstand“ dort „aufgehängt“ – also an der Wand hängend und nicht irgendwo am Boden liegend – im Schlafzimmer befand, in dem der Angeklagte – ebenso wie im Wohnzimmer – erhebliche Mengen von zum Handel bestimmtem Cannabis lagerte. In einem solchen Fall, in dem sich die „Waffe“ in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird, ist die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben (st. Rspr. zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 − 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 15 mwN).

Inwiefern – wie die Urteilsgründe ausführen – „die dokumentierte und von den eingesetzten Beamten bildhaft geschilderte erhebliche Unordnung in der gesamten Wohnung und insbesondere in dem Schlafzimmer“ gegen das Bewusstsein des Angeklagten sprechen könnte, diesen Gegenstand zu besitzen, bleibt jedenfalls ohne nähere Darlegung unklar. Eine solche Darlegung lassen die Urteilsgründe vermissen, ebenso wie eine Erörterung der Frage, warum es auf den exakten Ort der Aufhängung ankommt. Die Strafkammer hat auch nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben den ihm geschenkten Gegenstand behalten haben will, weil ihm das Leder so gut gefallen habe. Weshalb ihm gleichwohl der Besitz dieses (an einer Wand eines Zimmers aufgehängten) Gegenstands entfallen sein sollte, erhellt nicht. Neben dem Bewusstsein von der Verfügbarkeit einer Waffe wäre ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich (vgl. Patzak, aaO, Rn. 89 mwN).“

BtM I: Mittäter beim bandenmäßigen Handel mit BtM?, oder: Mittäter bei der Einfuhr von BtM

Bild von Devanath auf Pixabay

In die 44. Woche geht es dann mit drei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich starte hier mit zwei BGH-Beschlüssen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – BGH 4 StR 277/25 – zum (mit-) täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreiben mit BtM. Der BGH führt noch einmal aus:

„aa) Schließen sich mehrere Täter – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13 mwN). Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. Rn. 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl.  Rn. 31). Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13). Mittäterschaftliches Handeltreiben wird hierbei vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder an dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 8).“

Und dann der BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 648/24 – (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von BtM:

„b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

„Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).“

 

BtM II: Urteilsgründe bei Handel mit „Kleinstmenge“, oder: Feststellungen zum Wirkstoffgehalt

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Und dann nach dem Aufreger des Tages, dem BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – 5 StR 153/24 – dazu: BtM I: 5. Ss des BGH pampt zur „nicht geringen Menge“, oder: Gesetzesbegründung „verhallt“ beim BGH) geht es mit der nächsten BtM-Entscheidung, dem der OLG Celle, Beschl. v. 04.04.2024 – 2 ORs 17/24 – ruhiger weiter.

Das AG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Nach den den Feststellungen  verkaufte der Angeklagte für insgesamt 220 € gewinnbringend 0,4g Kokain an den gesondert Verfolgten B. und weitere 3,16g Kokain an den gesondert Verfolgten G. Zur Beweiswürdigung hat das AG ausgeführt, Grundlage der getroffenen Feststellungen seien das glaubhafte Geständnis des Angeklagten sowie das in der Hauptverhandlung verlesene Sicherstellungsprotokoll. Zudem habe ein ESA-Schnelltest des sichergestellten Rauschgifts ein positives Ergebnis bzgl. Kokain ergeben, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung gezeigt habe.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Die knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, denn ihnen ist die vorsätzliche Begehungsweise ebenso wie die erforderliche Eigennützigkeit des Betäubungsmittelgeschäftes noch ausreichend zu entnehmen. Für die Annahme von Eigennutz reicht es aus, wenn – wie hier – nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive ausscheiden (Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 350).

2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Beweis-würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180; NStZ-RR 2004, 238).

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erweist sich die Beweis-würdigung des angefochtenen Urteils als frei von Rechtsfehlern.

Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er nicht stets verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren; es kann vielmehr bei einfach gelagerten Sachverhalten genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen er das Geständnis für glaubhaft erachtet (Senat, Beschluss vom 8. März 2024, 2 ORs 23/24; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2017, 3 Ss 48/17).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat die Glaubhaftigkeit des Geständnisses ersichtlich durch die Erkenntnisse aus der Sicherstellung der von dem Angeklagten verkauften Kokainmengen und deren Untersuchung durch einen durchgeführten ESA-Schnelltest überprüft. Zwar darf die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 1 ORs 144/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 32 Ss 94/14 –, juris). Vorliegend hat das Amtsgericht die Er-kenntnisse aus dem ESA-Schnelltest indes lediglich zur Überprüfung der geständigen Angaben des Angeklagten, der den Verkauf von Kokain an die Zeugen B. und G. eingeräumt hatte, her-angezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains vorliegend entbehrlich.

Zwar ist es zutreffend, dass auf die hier fehlenden konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln kommt dem Wirkstoffgehalt indes nach der Rechtsprechung des BGH keine bestimmende Be-deutung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) für die Strafbemessung zu; Feststellungen zum Wirkstoff-gehalt des verfahrensgegenständlichen Rauschgifts sind vielmehr entbehrlich, wenn es nach den Gesamtumständen ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte (BGH, Beschl. v. 31.5.2022 – 6 StR 117/22, NStZ-RR 2022, 250)

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach eine „Kleinstmenge“ im Sinne der o.g. Rechtsprechung nur bei bis zu 3 Konsumeinheiten anzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ss 104/17) nicht mehr fest. Diese dürfte unter Berücksichtigung der o.g. BGH-Rechtsprechung überholt sein. Denn dieser Entscheidung lag u.a. ein festgestellter Besitz von 9g Cannabis zugrunde und damit eine Gewichtsmenge, die den Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschreitet (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Auflage 2021, § 29, Rn. 2125ff.). Der BGH betont, dass „Kleinstmengen“ bereits gegeben sind, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verkaufte der Angeklagte eine Menge von insgesamt 3,56g Kokain, wobei selbst bei Zugrundelegung „guter Qualität“ im Straßenverkauf von 40 % (vgl. hierzu: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., vor §§ 29ff., Rn. 1019f.) eine Menge von 1,424g Cocainhydrochlorid und damit weniger als 1/3 des Grenz-wertes der nicht geringen Menge (5,0g Cocainhydrochlorid) gegeben wäre.

Im Übrigen hat zuletzt auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 3. März 2023 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22) –, juris) in einem Fall, bei dem der Angeklagte nach den Feststellungen eine Tablette Subutex für 10,- € verkauft und im Übrigen 12 weitere Subutex-Tabletten bei sich ge-führt hatte, um auch diese gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräußern, eine „Kleinst-menge“ im o.g. Sinne angenommen, obwohl der Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschritten war. Denn selbst bei Annahme der höchsten am Arzneimarkt erhältlichen Dosis von 8 mg Buprenorphin pro Subutex-Tablette ergab sich eine Gesamtmenge von 104 mg Buprenorphin und damit nur ca. ¼ der nicht geringen Menge (416,67mg Buprenorphin).

Auch das Saarländische Oberlandesgericht hat jüngst bei einer Betäubungsmittelmenge von 10,9 Gramm Marihuana ausgeschlossen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten bei einer Feststellung des Wirkstoffgehaltes nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abgesehen oder ein anderes Strafmaß verhängt hätte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 –, juris).

Nach alledem waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt im vorliegenden Fall entbehrlich, so dass sich auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerfrei erweist.“

Bewährung I: Erstverbüßerregel beim BtM-Handel, oder: Dann gilt die Regel nur eingeschränkt

© fotomek – Fotolia.com

Mit der ersten der drei Bewährungsentscheidungen, die ich heute vorstelle, knüpfe ich an gestrigen BtM-Tag an. Der KG, Beschl. v. 19.05.200 – 2 Ws 60/22 – hat nämlich die Frage zum Gegenstand, ob die sog. Erstverbüßerregel des § 57 Abs. 1 StGB bei BtM-Handel einegschränkt werden kann/ist.

Das KG hat die Frage bejaht:

2. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel am 24. März 2022 u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gekommen, dass eine günstige Prognose nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden kann.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung weiteren Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Entscheidend ist, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BGH-Beschluss vom 25. April 2003 – StB 4/03 in juris). Bei der Prüfung sind namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind. Damit ist den Strafvollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 2961/12 + 2484/13 in juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts kann bei einem Erstverbüßer im Rahmen der Zwei-Drittel-Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB im Allgemeinen zwar angenommen werden, dass sich der Verurteilte durch die bisherige Strafvollstreckung hinreichend beeindruckt zeigt und fortan von weiteren Straftaten Abstand nehmen wird. Diese Vermutung gilt jedoch nicht ausnahmslos und besagt insbesondere nicht, dass in den Fällen der Erstverbüßung gleichsam automatisch die für die Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 5 Ws 159/16 –). Er erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen. So führt die wiederholte Begehung einer weiteren Straftat kurz nach Verhängung richterlicher Sanktionen regelmäßig dazu, dass bei dem Verurteilten an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erhöhte Maßstäbe anzusetzen sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. März 2006 – 5 Ws 104/06 – und vom 24. August 1993 – 5 Ws 278-279/93 –). Gegenüber Tätern, die mit Rauschgift handeln, erfährt das so genannte Erstverbüßerprivileg ebenfalls eine Einschränkung, weil durch die Beteiligung am Rauschgifthandel – vorliegend in nicht geringer Menge – die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in hohem Maße berührt sind. Daraus folgt eine besondere Gefährlichkeit, die wegen der Charaktermängel, welche sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschlüsse vom    3. Januar 2013 – 2 Ws 520/12 – und 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 – juris Rn. 4).

Eine Reststrafenaussetzung kann in solchen Fällen nur verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Umstände, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 Ws 230/17 – m.w.N.).

Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht ebenso wenig aus, wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzugs, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassungsleistung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit und Einstellung ist (vgl. KG, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 5 Ws 182-183/17 –). Insbesondere ist erforderlich, dass der Verurteilte sich aktiv und erfolgreich mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach in einem Erkenntnisprozess erarbeiten müssen, welche Charakterschwächen ihn haben versagen lassen, und er hätte Tatsachen schaffen müssen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charaktermängel weitestgehend behoben hat und auch in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag. Von einer solchen Aufarbeitung kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte seine Straftaten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusstgemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 – 5 Ws 49/04 – und 11. April 2003 – 5 Ws 190/03 –).

Dem Beschwerdeführer kann nach diesen Grundsätzen – auch unter Berücksichtigung der Erstverbüßung – eine günstige Prognose nicht gestellt werden. ….. „

Strafzumessung II: Dreimal BGH zur Strafzumessung, oder: Rücktritt, Beamtenstatus, BtM-Handel

© rcx – Fotolia.com

Im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, die ich in der letzten Zeit zu Strafzumessungsfragen gefunden haben, und zwar:

„b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II.2.2 der Urteilsgründe und der Ge-samtstrafenausspruch haben auf die Sachrüge keinen Bestand.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er den Nebenkläger mit seinem Pkw anfuhr und verletzte. Es ist dann aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte von diesem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es bei der Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB  zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „zunächst (bis zum Rücktrittsentschluss) mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 f.; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II.2.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.“

„Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass „die Betäubungsmittel sämtlich in den Handel gelangten“, in den Fällen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle II.1-25 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 ? 4 StR 100/18, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die in diesen Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus dem rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.“

„2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Den Strafzumessungserwägungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Angeklagte nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2a SHBeamtVG iVm § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war aber geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung auf die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte.“