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Strafe III: Segelanweisung für ein Berufsverbot, oder: Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen?

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Und dann haben wir hier noch den BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 6 StR 476/22. Der BGH hat eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung. Er gibt dann für die neue Hauptverhandlung eine „Segelanweisung“:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1. Sollte das neue Tatgericht für den Fall eines Schuldspruchs wiederum die Anordnung eines Berufsverbots erwägen, wird es – näher als bislang geschehen – in den Blick zu nehmen haben, dass § 70 StGB tatbestandlich die Gefahr künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung voraussetzt. In die gebotene Gesamtwürdigung wäre in besonderer Weise einzustellen, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist und ihn möglicherweise schon diese erste Verurteilung und eine (drohende) Vollstreckung von weiteren Taten abhalten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, StV 2013, 699; Beschluss vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124). Dies gilt gleichermaßen mit Blick auf die länger zurückliegenden Tatzeiten, das fehlende Bekanntwerden weiterer Straftaten gerade auch im Zusammenhang mit seiner – bis zur Hauptverhandlung ausgeübten – Erziehertätigkeit sowie mit Rücksicht auf eine jedenfalls bislang nicht festgestellte tatursächliche sexuelle Devianz (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, aaO).“

Wenn der Kinderarzt pädophil ist, oder: Voraussetzungen des Berufsverbots

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Und zum Tagesschluss dann noch eine „Quasi-Strafzumessungsentscheidung“, nämlich der BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 StR 362/16 zur Frage der Verhängung eines Berufsverbotes bei einem – pädophilen – Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der vom LG u.a. wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der BGH hat die Verurteilung teilweise wegen Feststellungsmängel aufgehoben. In seiner „Segelanweisung“ weist er für ein Berufsverbot auf folgendes hin:

3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung des Be-rufsverbots (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – 5 StR 263/93, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 5). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:

a) Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8). Einen solchen Zusammenhang hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Straftaten nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt.

b) Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflich-ten im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten, die ihm bei der Ausübung seines Be-rufs oder Gewerbes auferlegt sind, verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 182/07, StV 2008, 80 sowie Hanack in LK-StGB, 12. Aufl., § 70 Rn. 23). Auch dafür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der beruflichen Tätigkeit, der beim Angeklagten bislang nicht festgestellt wurde. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte bei einigen der Taten zur Betäubung der Opfer Medikamente eingesetzt hat, auf die er möglicherweise als Arzt Zugriff hatte (vgl. BGH aaO für die Berufspflichten eines Krankenpflegers). Insoweit besteht lediglich ein äußerer Bezug zur Tätigkeit des Angeklagten als Arzt. Auch ließe sich durch ein Berufsverbot die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklagten zu Straftaten außerhalb seines beruflichen Umfelds nicht verhindern.“

Die Untreue des Rechtsanwalts – wie geht das mit der Strafzumessung?

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Der BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 2 StR 221/14 ist in einem Verfahren ergangen, in dem der angeklagte Rechtsanwalt u.a. wegen Untreue verurteilt worden ist, und zwar wegen „nicht ordnungsgemäßem“ Umgang mit Fremdgeldern. Einen Teil des Schuldspruchs bestätigt der BGH, beim Strafausspruch sieht es aber anders aus. Da hebt er auf:

a) Das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 10 bis 13 im Rahmen der Strafzumessung nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe aus der Rechtsanwaltschaft aus-geschlossen worden ist. Anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO sind als Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt durch sie seine berufliche und wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1991 – 3 StR 13/91, BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 1; Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.). …..

4. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Untreuetaten jeweils unter Missbrauch seines Berufes begangen hat (vgl. Athing/Bockemühl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 70 Rn. 9; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 70 Rn. 10). Die Erwägungen, auf die es die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 70 Abs. 1 StGB gestützt hat, halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Rahmen der Bewährungsentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, mit „Rücksicht auf das erstmalige Erleben einer Haft als auch einer Hauptverhandlung als Angeklagter“ sei davon auszugehen, „dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig […] keine Straftaten mehr begehen“ werde. Dem widersprechend hat es zur Begründung der Anordnung des Berufsverbots darauf abgestellt, dass „in Anbetracht der Vielzahl der Fälle“ und des „plan- und regelmäßigen Vorgehens des Angeklagten in größerem Umfang“ damit zu rechnen sei, dass dieser „bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten […] begehen“ werde. Zwar kann ein Berufsverbot grundsätzlich auch neben einer Bewährungsstrafe verhängt werden, etwa dann, wenn der Gefahr weiterer Straftaten gerade durch das Berufsverbot entgegengesteuert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; LK-Hanack, 12. Aufl., § 70 Rn. 43a); dies erfordert aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171), in deren Rahmen hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Verhängung eines Berufsverbots dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124). An einer solchen Gesamtwürdigung fehlt es hier.“

Wer (nur) kleine Mädchen anpackt, darf Jungs unterrichten, oder: Das beschränkte Berufsverbot

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Wer (nur) kleine Mädchen anpackt, darf Jungs unterrichten, so lautet es plakativ in der Überschrift. Es geht dabei um die Beschränkung eines Berufsverbotes. Das LG Düsseldorf hatte bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern dem Angeklagten, einem Nachhilfelehrer, ohne Einschränkung verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eines Nachhilfe- und Ausbildungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet werden, zu betreiben. Zugrunde lagen die landgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte während des Nachhilfeunterrichts die Schülerinnen unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührt und hiervon Videoaufnahmen gefertigt hatte. Dagegen die Revision des Angeklagten, die (geringen) Erfolg hatte. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. ?21?.?01?.?2014? – 3 StR ?388?/?13? – (nur) das Berufsverbot abgeändert und die Adhäsionsentscheidung aufgehoben.

„Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts unter achtzehn Jahren zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 122/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995 – 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.“

Der Adhäsionsausspruch ist aufgehoben worden, weil im Urteil nicht deutlich wurde, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Insoweit muss dann jetzt das Zivilverfahren betrieben werden.

Nicht beim ersten Mal lebenslanges Berufsverbot für Gruppenleiter eines Kinderheims wegen sexuellen Missbrauchs?

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Ein scharfes Schwert unter den Maßregeln der Sicherung und Besserung im StGB ist das Berufsverbot nach § 70 StGB. Sicher, es gibt noch schärfere, aber: Das Berufsverbot greift nicht unerheblich in die Lebensumstände des Angeklagten ein, vor allem, wenn es sich um ein lebenslanges Berufsverbot handelt. Bei seiner Verhängung und bei erstmaliger Straffälligkeit ist besondere Vorsicht geboten. Darauf weist jetzt noch einmal das BGH, Urt. v. 25.03.2013 – 4 StR 296/12 – hin.

Da ist der Angeklagte vom LG u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Nach den landgerichtlichen Feststellungen missbrauchte der Angeklagte als verantwortlicher Gruppenleiter eines Kinderheims im Zeitraum von Februar 1994 bis in den Sommer 2005 in insgesamt 15 Fällen fünf minderjährige, ihm anvertraute Mädchen, indem er unterschiedliche sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und in zwei Fällen je ein männliches Kind hierbei einbezog. Das LG hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte „Verhängung eines (lebenslangen) Berufsverbots“ abgelehnt, weil die in § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Dagegen die Revision der StA, die der BGH zurückgewiesen hat.

„Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender (BGH, Urteil vom 12. Juni 1958 – 4 StR 147/58, VRS 15, 112, 115) Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 – 5 StR 221/59, GA 1960, 183), vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 – AnwSt (R) 8/74, NJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird (RGSt 68, 397, 398 f.; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144, 145 f.; BGH, Urteil vom 1. November 1955 – 5 StR 442/55, MDR 1956, 143 bei Dallinger). Voraussetzung ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 356/75, NJW 1975, 2249 f.) – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (BGH, Beschluss vom 2. August 1978 – StB 171/78, BGHSt 28, 84, 85 f.; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 429/81, wistra 1982, 66, 67).

Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil; das Landgericht ist bei der Ablehnung eines Berufsverbots von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen: Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der hier abgeurteilten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 – 3 StR 414/87, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1, und vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124).“

Nicht gelten lassen hat der BGH auch den Hinweis der StA, auf die „erhebliche(n) präventive(n) Aspekte“ der Eintragung eines Berufsverbots im Bundeszentralregister. Denn bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gewährleiste eine hinreichende Information potentieller Arbeitgeber.