Im zweiten Posting stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 – 203 StRR 368/25 – zur Strafzumessung beim tätlichen Angriff aus Vollstreckungsbeamte vor. Dazu führt das BayObLG aus::
„b) Nicht zu beanstanden sind sodann die Verhängung der Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe und deren Höhe von sechs Monaten.
aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris, Rn. 17). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21, juris, Rn. 11; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 46 Rn. 146 ff. m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist regelmäßig nur möglich bei beachtlichen Rechtsfehlern in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11, juris, Rn. 4 m.w.N.).
bb) Letzteres ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber des 52. StÄG (BT-Drs 18/11161, S. 1) hat das besondere Schutzbedürfnis von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften festgestellt. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Dass das Berufungsgericht die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe für nicht ausreichend ansah und statt dessen eine (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe verhängte, entspricht daher genau dem Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung hatte – nämlich der Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten angesichts eines aus der Kriminalstatistik ersichtlichen Anstieges von Angriffen gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeamte (BT-Drs 18/11161, S. 1) – und welches er mit der erhöhten Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe in § 114 StGB umgesetzt hat. Polizei- und Vollstreckungsbeamte verdienen Respekt und Wertschätzung. Ein Angriff im öffentlichen Raum aus einer randalierenden, gewalttätigen Menge heraus auf Polizeibeamte, welche den Aufzug stoppen sollten, hat einen gravierenden Unrechtsgehalt, welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt – auch im Blick auf die vom Landgericht festgestellten positiven Strafzumessungskriterien.“
