Kategoriearchiv: Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis?, oder: Unfallflucht mit einem Carsharing-Pkw

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Und die letzte Entscheidung im „Verkehrsrechtstrio“ kommt dann heute auch aus Berlin. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 21.03.2018 – (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18) , ergangen in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Es geht um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und in dem Zusammenhang um den Begriff des „bedeutenden Schadens“ i.S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Schaden war nämlich nur an dem vom Beschuldigten selbst geführten Pkw entstanden. Den hatte der Beschuldigte im Rahmen von Carsharin gemietet. Das AG sagt/meint: Das reicht aus:

„Dem steht nicht entgegen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schaden nur an dem von dem Beschuldigten selbst geführten PKW entstanden ist. Denn der Beschuldigte ist nicht Eigentümer, sondern Mieter des geführten Fahrzeugs und unterliegt daher gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht (OLG Celle NdsRpfl 1977, 250; LG Darmstadt MDR 1988, 1072 – jeweils nach juris -). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs reiche ein Schaden an diesem Fahrzeug für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht aus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 69 Rdnr. 27) und dies solle auch bei einem gemieteten Fahrzeug gelten (Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht (MüKoStVR)/Schwerdtfeger, StGB, § 142 Rdnr. 28; Geppert in: Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 142 Rdnr. 72). Dieser Auffassung mag in Fällen der klassischen Autovermietung zuzustimmen sein, in denen der Vermieter das Fahrzeug mangelfrei an den Mieter übergibt und bei jeder Rückgabe kontrolliert, ob das Fahrzeug mangelfrei zurückgegeben wird. Die Fälle des „Carsharing“ unterscheiden sich davon jedoch in dem entscheidendem Punkt, dass hier gerade keine Kontrolle des Zustandes des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe stattfindet, denn das Fahrzeug wird nach Ende der Nutzung durch den Mieter irgendwo stehen gelassen und dort irgendwann von einem späteren Mieter übernommen, ohne dass irgendwelche Zustandskontrollen durch den Vermieter stattfinden. In derartigen Fällen ist die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grund erstreckt sich der Schutzbereich des § 142 StGB jedenfalls in Fällen des „Carsharing“ auch auf den Vermieter des Fahrzeugs. Da der Schaden im vorliegenden Fall nach den bisherigen Erkenntnissen 8.177,95 Euro netto beträgt und bereits von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten auf ca. 5.000,00 Euro geschätzt wurde, bestehen dringende Gründe für die Annahme der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).“

Trunkenheitsfahrt, oder: Waren die „Schlangenlinien“ alkoholbedingt?

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das AG Tiergarten, Urt. v. 30.04.2018 – 312 Cs 3014 Js 13969/17 (13/18). Angeklagt war der Angeklagte wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Verurteilt worden ist er wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG. Das AG hat zwar eine BAK von 1,0 Promille zur Tatzeit festgestellt, das hat aber nicht gereicht. Denn: Das AG konnte keine alkoholbedingten Fahrfehler feststellen. Es hatte zwar Folgendes feststellen können:

„Der Angeklagte war während der Fahrt auf der mehrspurigen Straße Alt-Mahlsdorf mindestens zweimal um mindestens 1 m nach rechts in die rechts neben ihm befindliche, etwa 3,5 Meter breite Fahrspur gefahren und hatte sodann zügig, aber ohne Verreißen des Steuers, zurück in seine Spur gelenkt. Auch in dieser Spur bewegte er sich teilweise geringfügig nach rechts oder links, ohne jedoch die Spurbegrenzungslinien zu überfahren. Darüber hinaus bremste der Angeklagte sein Fahrzeug an der Kreuzung zur Hultschiner Straße bei eingetretenem Rotlicht der Lichtzeichenanlage relativ spät ab, ohne jedoch die Haltelinie zu überfahren. Nach Anhalten des Angeklagten durch die Zeugen M. und M. konnten diese lediglich aus dem Fahrzeug heraus Alkoholgeruch (ohne Zuordnung zu einer konkreten Person) und bei dem Angeklagten gerötete Bindehäute feststellen. Weitere alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigte der Angeklagte hingegen nicht.“

Das hat dem AG nach einer umfangreicheren Beweiswürdigung nicht gereicht:

„Insoweit hat die Zeugin M. zwar angegeben, von alkoholbedingten Fahrfehlern während der Nachfahrt ausgegangen zu sein und klassisches Schlangenlinienfahren wahrgenommen zu haben. Diese Einschätzung ist jedoch nach den berichteten Fahrfehlern nicht tragfähig. Ein zwei- bis dreimaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern sowie ein problemloses und zügiges Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellen eben kein klassisches Schlangenlinienfahren dar. Dazu wäre ein deutlich häufigeres Überfahren der Spurbegrenzungslinien sowie ein entweder sehr langsames oder ein ruckartiges Zurücklenken zu erwarten gewesen. Auch das nach der subjektiven Einschätzung des Zeugen M. gegebene, einmalige späte Bremsen bzw. vermeintlich zügige anfahren des Angeklagten belegen keine alkoholbedingten Fahrfehler. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Einordnungen eine Wertung darstellen und von dem Zeugen M. nicht konkretisiert werden konnten. Dabei hat er zu den Abständen zu Haltelinie bei Eintritt der Bremsung bzw. des Beschleunigungszeitraums bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h nichts ausführen können.

Darüber hinaus wäre auch ein spätes Bremsen durch die Müdigkeit des Angeklagten bzw. dessen Abgelenktheit erklärbar. Ob ein (vermeintlich) zügiges Anfahren der allgemeinen Fahrgewohnheit des Angeklagten entspricht, ist ebenso unbekannt.“

Schöner Erfolg für den Kollegen Kroll aus Berlin, der das Urteil erstritten hat. Und für seinen Mandanten sicherlich/hoffentlich ein Warnschuß.

Rücksichtsloses Überholen, oder: Wenn der Überholte schneller ist…

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Heute mache ich dann mal wieder einen „Verkehrsrechtstag“. Und den eröffnet der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017 – 2 OLG 6 Ss 138/17 -, der eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) zum Gegenstand hat. Es geht um rücksichtsloses Überholen, und zwar wie folgt: Der Angeklagte fährt zunächst mit seinem Pkw, einm Skoda Fabia RS, dessen Dieselmotor eine Leistung von 96 kW bzw. 130 PS, schön brav hinter einem BMW 328, der über eine Leistung von 142 kW bzw. 193 PS verfügt auf einer Landstraße im bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Und dann:

Unmittelbar nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h setzte der Angeklagte, der sich alleine in seinem Fahrzeug befand, zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen …[A] an. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass er die vom (Anm. des Senats: gemeint ist „von ihm“) benötigte Überholstrecke von 300 – 330 m nicht annähernd einsehen konnte, da die Sicht maximal 250 m betrug, sondern auch, dass das Fahrzeug des Zeugen …[A] über eine erhebliche Beschleunigung verfügen musste. In seiner höchst eigensinnigen Art, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet wird, dass der Angeklagte meint, sich über Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen zu dürfen, aber auch um des schnelleren Fortkommens willens (Anm. des Senats: richtig: willen), überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen …[A]. Dies stellte sich allerdings als schwierig dar, da auch der Zeuge …[A] zum Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung sein Fahrzeug voll beschleunigte. Obwohl der Angeklagte dies zwanglos erkannte, setzte er seinen Überholvorgang munter unter Außerachtlassung jedweder Sorgfalts- und Rücksichtspflichten fort und versuchte weiterhin das Fahrzeug des Zeugen …[A] „auf Teufel komm raus“ zu überholen, wobei der Angeklagte Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen ließ. Nach ca. 200 m erkannte der Angeklagte, dass ihm Gegenverkehr entgegenkam und er daher den Überholvorgang nicht fortsetzen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. All dies interessierte den Angeklagten jedoch nicht. Er beabsichtigte weiterhin, sein vermeintliches Überholrecht durchzusetzen und dem Zeugen …[A] in selbstsüchtiger und bedenkenloser Manier mit aller Gewalt zu zeigen, wie er, der Angeklagte, den Überholvorgang eiskalt und berechnend ohne Rücksicht auf Verluste fortsetzt und schneller als der Zeuge vorankommt. Der Angeklagte zog daher mit seinem Fahrzeug in Kenntnis der absoluten Gefährlichkeit seines Tuns nach rechts auf die Fahrspur des Zeugen herüber. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass (Anm. des Senats: zu ergänzen ist „er“) das Fahrzeug des Zeugen schneiden musste, um nach rechts ziehen zu können, sondern auch dass der Zeuge durch das Lenkmanöver gezwungen sein würde, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen und abzubremsen. Der Angeklagte zog wie von ihm beabsichtigt in der vorbeschriebenen Art brutal und bedenkenlos nach rechts, so dass der Zeuge …[A] durch des Lenkmanövers (Anm. des Senats: gemeint ist „das Lenkmanöver“) des Angeklagten gezwungen wurde, sein Fahrzeug weiter nach rechts zu lenken und darüber hinaus, um dem Angeklagten ein Einscheren zu ermöglichen, sein Fahrzeug unverzüglich sehr stark auf ca. 30 km/h abzubremsen. Dies tat der Zeuge auch. Wäre der Zeuge …[A] unvermindert weitergefahren, wäre es zwangsläufig zu einem Zusammenstoß nicht nur mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, sondern auch mit dem Fahrzeug des Zeugen …[A] gekommen, wobei neben erheblichen Sachschäden auch Personenschäden (Zeuge …[A] und seine damalige Ehefrau als Beifahrerin) zu erwarten gewesen wären.“

AG und LG haben den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung „infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens mit fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr“ verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 44 StGB).

Das OLG hebt auf die Revision des Angeklagten hin auf un verweist zurück. Die Leitsätze der recht umfangreichen  Entscheidung betreffend § 315c StGB:

1. Eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht.
2. Wegen ungenügender Aussagekraft reichen zur Feststellung wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ nicht aus.
3. Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt.
4. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen.

M.E. nichts Neues, ruft aber noch einmal ins Gedächtnis, worauf man achten muss…..

Liegestütze auf dem Altar der Basilika, oder: Beschimpfender Unfug, nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt

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Und als zweite Entscheidung dann heute eine weitere aus dem Saarland, ebenfalls mit „kirchlichem Bezug“. 🙂 Es handelt sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.05.2018 – Ss 104/2017 (4/18), Ss 104/17 (4/18). In ihm beantwortet das OLG die Frage: Sind Liegestütze, die der Angeklagte auf dem Altar der katholische Basilika St. Johann in Saarbrücken gemacht hat, (nur) als Hausfriedensbruch oder auch als Störung der Religionsausübung (§ 167 Abs. 1 StGB) anzusehen und schließt ggf. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Bestrafung aus?

Ausgangspunkt der Entscheidung ist in etwa folgender Sachverhalt – entnommen der PM zu der Entscheidung:

„Nach den vom Oberlandesgericht zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte im Januar 2016 in den mittels einer Balustrade und einer Kordel abgesperrten Altarraum der katholischen Basilika St. Johann in Saarbrücken, kletterte auf den dortigen Altar, führte auf diesem 26 Liegestützen aus und legte sich anschließend für wenige Sekunden mit in den Armen versenktem Kopf flach auf den Altar, um sich von der Anstrengung zu erholen. Ein Gottesdienst fand währenddessen nicht statt. Das Geschehen zeichnete er auf einer Videokamera auf. Hieraus erstellte er eine Videoinstallation mit dem Titel „pressure to perform“, die er in einer Endlosschleife auf einem Bildschirmgerät – zunächst im Schaufenster eines Anwesens in der Nauwieserstraße und später im Schaufenster eines Künstlerhauses in der Mainzer Straße in Saarbrücken – präsentierte. Mit der Videoinstallation wollte der Angeklagte seine kritische Haltung gegenüber dem Druck der Leistungsgesellschaft, der nichts mehr heilig sei, zum Ausdruck bringen. Um seinem Werk einen besonderen Charakter zu verleihen und auch die Produktionskosten zu minimieren, kam es ihm dabei auf die Benutzung des Altars einer geweihten Kirche an.“

Das OLG sagt: Auch Störung der Religionsausübung in der Tatbestandsalternative des § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

„bb) Das Verhalten des Angeklagten stellte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch einen beschimpfenden Unfug i. S. des § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar………..

bbb) Ausgehend von diesen Maßstäben verübte der Angeklagte dadurch, dass er auf den Altar der katholischen Basilika St. Johann kletterte, dort Liegestützen ausführte und sich anschließend für wenige Sekunden mit in den Armen versenktem Kopf flach auf den Altar legte, beschimpfenden Unfug.

(1) Der Angeklagte hat durch dieses Verhalten aus der Sicht eines hypothetischen besonnenen Beobachters in einer besonders rohen und drastischen Art und Weise die Missachtung der religiösen Bedeutung des Altars zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte hierbei – wie das Landgericht gemeint hat – zurückhaltend ans Werk ging (angemessene Bekleidung, Betreten und Verlassen des Altarraums ruhigen Schrittes, Glattstreichen der Altardecke), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass der Angeklagte seine Leibesübungen nicht etwa in dem Besuchern frei zugänglichen Bereich des Hauptschiffs der Kirche ausgeführt hat, sondern er sich hierzu in den für Kirchenbesucher abgesperrten Altarbereich begeben, er den Altar einer geweihten römisch-katholischen Kirche – den zentralen Ort der christlichen Eucharistiefeier, auf dem die Gaben (Brot und Wein) dargebracht werden und von dem aus der Gemeinde anschließend die Kommunion gereicht wird, der zugleich das Symbol des Leibes Christi darstellen soll und Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Altar; vgl. zur Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen durch das Revisionsgericht aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 244 Rn. 51, § 337 Rn. 25) – buchstäblich mit Füßen getreten und auf diesem, den Altar gleichsam als Unterlage für seine Leibesübungen benutzend, Liegestützen ausgeführt hat. Über einen bloßen Verstoß gegen gutes Benehmen oder eine bloße Ungehörigkeit geht das Verhalten des Angeklagten daher auch in Ansehung des Umstands, dass keine weiteren, religiöse Inhalte verhöhnenden Provokationen wie etwa sexuelle Handlungen, Beschädigungen oder politische Parolen hinzutraten, bei Weitem hinaus. Hinzu kommt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat -, dass der Angeklagte sein Verhalten mit einer von ihm eigens hierzu im Hauptschiff der Kirche aufgestellten Videokamera aufzeichnete, er den Altarraum quasi als Filmset nutzte und er die objektiv durch sein Handeln zum Ausdruck gebrachte Missachtung der religiösen Bedeutung des Ortes durch die Videoaufzeichnung noch perpetuierte.

(2) Der vom Landgericht angeführte Umstand, dass das Verhalten des Angeklagten Teil eines künstlerischen Schaffensprozesses gewesen sei, bei dem der Altar zu einem wesentlichen Element des von ihm erstellten Kunstwerks erhoben worden sei, ist für die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens schon deshalb ohne Bedeutung, weil dieser Aspekt aus der Sicht eines hypothetischen besonnenen Beobachters in dem Verhalten des Angeklagten in der Basilika St. Johann keinen Ausdruck fand (vgl. zur Ermittlung des Sinngehalts von Aussagen in künstlerischen Ausdrucksformen bei Beleidigungsdelikten: LK-Hilgendorf, a. a. O., § 185 Rn. 22; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a. a. O., § 185 Rn. 8a; vgl. auch zu höheren Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des Beschimpfens in § 166 StGB bei künstlerischen Äußerungen: LK-Dippel, a. a. O., § 166 Rn. 40). Denn das Geschehen ging – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – wortlos und ohne sonstige Kundgabe eines Gedankens des Angeklagten vonstatten, ohne dass sich einem um Verständnis bemühten Betrachter nach den Gesamtumständen erschlossen hätte, dass es sich bei den Handlungen des Angeklagten um eine künstlerische Betätigung handelte……

(3) Die Annahme des Landgerichts, dem Verhalten des Angeklagten den Ausdruck roher Gesinnung beizumessen sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich gewährten Kunstfreiheit erfasst gewesen sei, geht fehl. Träfe dies zu, wäre jedem als beschimpfender Unfug an geheiligten Orten allgemein anerkannten Verhalten wie etwa der Ausübung sexueller Handlungen in einer Kirche oder dem Beschmieren von Kirchenwänden mit Hakenkreuzen die Tatbestandsmäßigkeit nach § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB abzusprechen, wenn es nur in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fiele. Richtig ist vielmehr, dass – worauf sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen haben – dem Aspekt der Freiheit der Kunst regelmäßig – und so auch hier – nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens Rechnung zu tragen ist, sondern erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob ein tatbestandsmäßiges Verhalten durch die Wahrnehmung des Grundrechts der Freiheit der Kunst gerechtfertigt gewesen ist (vgl. Fischer, a. a. O., § 166 Rn. 16, § 193 Rn. 36; LK-Dippel, a. a. O., § 166 Rn. 33 mit Fußn. 83, Rn. 107; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, a. a. O., § 185 Rn. 8a, § 193 Rn. 19).“

Und: Das Verhalten des Angeklagten war nicht durch die Wahrnehmung seines Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) gerechtfertigt:

„cc) Die Kunstfreiheit ist indes in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15, juris Rn. 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kollidiert das von dem Angeklagten wahrgenommene Recht der Kunstfreiheit mit dem ebenfalls nicht unter Gesetzesvorbehalt stehenden Recht der katholischen Kirchengemeinde St. Johann, ihrer Mitglieder sowie der ihre Kirche besuchenden Gläubigen auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, dessen Schutz § 167 StGB dient (vgl. Fischer, a. a. O., § 167 Rn. 1; MünchKomm.StGB/ Hörnle, a. a. O., § 167 Rn. 1). Das den Tatbestand des § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllende Verhalten des Angeklagten wäre daher nur dann durch die Wahrnehmung seines Rechts der Kunstfreiheit gerechtfertigt, wenn diesem aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen der Vorrang vor dem Recht auf ungestörte Religionsausübung gebührte (vgl. BVerfGE 75, 369 ff. – juris Rn. 24; 81, 278 ff. – juris Rn. 49; LK-Rönnau, a. a. O., Vor § 32 Rn. 138; LK-Dippel, a. a. O., § 166 Rn. 41, 107; Fischer, a. a. O., § 166 Rn. 16). Das ist nicht der Fall.

aaa) Der Angeklagte hat dadurch, dass er auf den Altar der geweihten katholischen Basilika St. Johann stieg und auf diesem Liegestützen ausführte, in schwerwiegender Weise in das Recht auf ungestörte Religionsausübung eingegriffen. Denn ungeachtet seiner im Übrigen zurückhaltenden Vorgehensweise hat er durch diese Handlung den Altar als für den christlichen Glauben besonders bedeutsamen und dessen Ausübung zentralen Gegenstand in einer mit christlichen Wertvorstellungen nicht vereinbaren Weise für die Herstellung seiner Kunst zweckentfremdet und hat damit in den Kern der durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung eingegriffen.

bbb) Die mit dem Verbot dieses Verhaltens verbundene Beschränkung der Kunstfreiheit des Angeklagten wiegt demgegenüber deutlich weniger schwer. Er ist hierdurch nur in einem marginalen Teil seines Rechts auf freie Ausübung der Kunst betroffen. Von dem Verbot ist nur die Herstellung der Videoinstallation auf die von dem Angeklagten bevorzugte, durch andere Handlungsmodalitäten ersetzbare Weise erfasst (vgl. Thüringer OLG NJW 2006, 1892 ff. – juris Rn. 14, 23). Seiner mit der Videoinstallation verfolgten Absicht, seine kritische Haltung gegenüber dem Druck der Leistungsgesellschaft, der nichts mehr heilig sei, zum Ausdruck zu bringen und dem Betrachter vor Augen zu führen, wie sich Menschen unnatürlich in Situationen verhalten, in denen sie viel Druck von außen spüren, hätte der Angeklagte ohne Weiteres auch dann Ausdruck verleihen können, wenn er seine Liegestützenperformance auf dem Altar einer entweihten Kirche oder auf einem nachgebauten Altar ausgeführt hätte.“

Bisschen viel Text. Aber am Samstag ist ja Zeit zum Lesen ….

Strafzumesssung III: Ausländerrechtliche Folgen der Tat, oder: Keine Strafmilderung

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Und als dritte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 StR 506/17 – mit einer Problematik, zu der der BGH in der letzten schon einige Male Stellung genommen hat, und zwar die Frage der Wertung ausländerrechtlicher Folgen einer Tat:

„2. Die Strafzumessung weist auch in den beiden anderen, der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen – den Taten am 18. Dezember 2016 und am 6. Februar 2017 – Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.

a) Das Landgericht hat bei allen Taten strafmildernd „die voraussichtlichen ausländerrechtlichen Folgen der Taten gewertet“ (UA 15 f.). Dies begegnet – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer keine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung gegeben hat:

Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, NStZ-RR 2018, 41 [Ls]; vom 5. De-zember 2001 – 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 5 StR 502/15; vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; vom 31. August 2007 – 2 StR 304/07, StV 2008, 298; vom 27. November 1998 – 3 StR 436/98, NStZ 1999, 240; vom 11. September 1996 – 3 StR 351/96, NStZ 1997, 77). Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das Landgericht nicht dargetan. Sie sind angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte erst im März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch sonst nicht ersichtlich; seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin – ebenso wie seine ihn finanziell unterstützende Mutter – in Ghana.“

Über den Beschluss hatte ich übrigens schon mal berichtet, und zwar hier: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, oder: Mal wieder Taxifahrer(über)fall.