Kategoriearchiv: Strafrecht

Der Vorsitzende der DPolG Rainer Wendt äußert sich zum „Fall Susanna“, oder: Unfassbar

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Ich eröffne den Tag mit einem Posting/einer Thematik, bei dem/der ich lange überlegt habe, ob ich dazu etwas bringe bzw. mich äußere. Und wenn ja wie. Ich habe mich dann entschlossen, es zu tun. Mal sehen, was daraus wird.

Es geht um den „Fall Susanna“. Mehr muss man ja inzwischen nicht mehr schreiben, dann weiß nach der aufgeheizten Berichterstattung der letzten Tage – an der Spitze m.E. (natürlich) die „Bild-Zeitung“, die die kochende „Volksseele“ mal wieder vorzüglich bedient – jeder , worum es geht. In dem „Fall“ bin ich durch eine Nachricht/einen Hinweis des Kollegen Carsten R. Hoenig auf das Posting von Rainer Wendt, dem Vorsitzenden der DPolG, vom 07.06.2018 zu der Thematik aufmerksam geworden, das ich hier dann mal zitiere. Herr Wendt schreibt:

„Susanna ist tot. Und was bleibt, ist nicht nur Trauer und Fassungslosigkeit. Da ist auch riesige Wut und Empörung. Und zugleich Ratlosigkeit. Man ist wie gelähmt vor Entsetzen.

Ja, ich weiß, man darf keine solcher Taten instrumentalisieren für irgendeine politische Forderung oder Aussage. Und manchmal gebietet in der Tat der Respekt vor dem Opfer und seinen Angehörigen, innezuhalten und zu schweigen.

Und doch stockt der Atem, denkt man nur eine Sekunde lang an die unbeschreiblichen Qualen, die die junge Susanna, die noch am Beginn ihres Lebens stand, erleiden musste.

Als Vater und Großvater türmt sich wie eine riesige schwarze Wand die Furcht auf, wenn ich daran denke, welche Bestien da noch unterwegs sind, jederzeit bereit, zu töten, zu quälen und ihrer menschenverachtenden Brutalität freien Lauf zu lassen.

Und auch Wut baut sich auf, wenn man an das Strafregister desjenigen denkt, der hier angeblich Schutz gesucht hat und jetzt so einfach abhauen konnte, in ein Flugzeug steigt, wie ein Tourist.

Was wird aus unserem Land, wenn geduldet wird, dass Menschen einreisen, jede Menge Straftaten, sogar schreckliche Verbrechen begehen und trotzdem frei herumlaufen, offensichtlich jederzeit bereit, erneut zuzuschlagen?

Was wird aus unserem Rechtsstaat, wenn er die Menschen nicht mehr schützen kann, wenn er nur noch aus Papier, schnöden juristischen Ausführungen, bürokratischen Verfahren und stillschweigender Hinnahme himmelschreienden Unrechts und lebensbedrohlicher Gefahr zu bestehen scheint?

Was wird aus unserer Demokratie, wenn diejenigen, die gewählt sind, den Willen derjenigen beharrlich ignorieren, die ihnen Macht übertragen haben?

Jetzt wieder die bekannten Rituale, die wiederkehrenden Floskeln, die abgenutzten Worte? Und dann zurück zur Tagesordnung? Wie oft? Wie lange noch? Was wird aus unserem Land?

Susanna ist tot. Und meine Gedanken sind bei ihrer Familie, ihren Freunden, den Menschen, denen sie für immer fehlen wird.
Und meine Gedanken sind auch bei den Tätern. Will ich sie wirklich vor einem unserer Gerichte stehen sehen? Mit höhnischem Grinsen für das Opfer und Verachtung für unser Land im Gesicht? Will ich wirklich erleben, wie Gutachter und Anwälte relativieren, verharmlosen und zu erklären versuchen, was nicht erklärbar ist?

In der Hölle sollen sie schmoren. Das will ich.“

Wie gesagt und nochmals ausdrücklich, ein Zitat: Das Posting wirft für mich dann doch eine ganz Reihe Fragen auf, und zwar u.a.:

  1. Ist das Posting eigentlich strafbar? Man denkt da sofort an § 130 StGB – Volksverhetzung. Aber die Voraussetzungen dafür dürften nicht erfüllt sein. Und: Es dürfte auch noch durch Art. 5 GG gedeckt sein.
  2. Welches Verständnis hat eigentlich der Vorsitzende der DPolG von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit? Wenn man nur die beiden letzten Absätze seines „Postings“ liest, dann kann man m.E. nur die Antwort geben: Gar keines bzw. ein ganz schlechtes. Aber das überrascht bei den Äußerungen, die Rainer Wendt bisher schon zu „Flüchtlings-“ und sonstigen Fragen/Themen gemacht hat, nicht.
  3. Was macht eigentlich die DPolG mit einem solchen Posting bzw. wie geht man damit um? Ich habe nichts dazu gefunden, dass man sich ggf. distanziert hätte oder dazu Stellung genommen hätte. Auf deren Homepage gibt es (derzeit) Stellungnahmen zum Asylplan von H. Seehofer, den Herr Wendt natürlich lobt, zu den Ankerzentren und einem MusterpolizeiG, das Herr Wendt natürlich auch fordert, und zum Streikurteil des BVerfG. Mehr ist da nicht.

Und das soll an Fragen hier genug sein. Für mich persönlich kann ich nur sagen: Unfassbar. Mehr nicht. Ich hätte auch noch andere Dinge in die Überschrift packen können, aber dann begibt man sich im Grunde genommen auf das Niveau von Rainer Wendt und das will ich nun wirklich nicht.

Was mich ein wenig beruhigt: Unter den über 13.000 Reaktionen auf den Beitrag sind immerhin auch über 2.000 „traurige“ und „wütende“ und unter den über 1.700 Kommentaren dann doch sehr viele, die die Dinge – zum Glück – anders sehen als Rainer Wendt. Darunter auch meiner 🙂 .

Tavor im Kaffee, oder: Schwere Vergewaltigung?

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Fotograf: Christian „VisualBeo“ Horvat

Und zum Tagesschluss dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – 5 StR 652/17. Das LG hatte den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH ändert den Schludspruch, da es sich nicht um eine „schwere“ Vergewaltigung gehandelt hat, und hebt den Strafausspruch auf:

1. Der Schuldspruch wegen „schwerer“ Vergewaltigung hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betäubte der Angeklagte die Nebenklägerin am 25. Dezember 2016 während eines gemeinsamen Kaffeetrinkens durch Beimischung einer beträchtlichen Menge des Medikaments Tavor (Wirkstoff Lorazepam) in ihren Kaffee, um ungestört ihr Smartphone daraufhin kontrollieren zu können, wo sie Silvester verbringe. Die Nebenklägerin verfiel in einen schwer bewusstseinsgetrübten Zustand bis hin zur Bewusstlosigkeit, der bis zum Folgetag andauerte. Der Angeklagte entschloss sich nun, unter Ausnutzung der geschaffenen Situation auch sexuelle Handlungen an der widerstandsunfähigen Nebenklägerin durchzuführen. Er fertigte eine Reihe von Bildaufnahmen unter anderem von ihrem unbekleideten Geschlechtsteil und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

b) In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben diese Feststellungen weder den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB noch einen anderen Qualifikationstatbestand gemäß § 177 Abs. 7 oder 8 StGB. Dabei kann offenbleiben, ob das insoweit allein in Betracht kommende narkotisierende Medikament als „Werkzeug oder Mittel“ im Sinne von § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB oder als „gefährliches Werkzeug“ nach § 177 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB gelten könnte (vgl. zum „gefährlichen Werkzeug“ BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08, NStZ 2009, 505; krit. LK StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 271). Denn der Angeklagte fasste den Vergewaltigungsvorsatz erst, nachdem er die Nebenklägerin bereits betäubt hatte. Damit fehlt es sowohl an der in § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bezeichneten Absicht als auch am Merkmal des Verwendens bei der Tat im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Aus demselben Grund scheidet § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB aus. Den Urteilsgründen kann ferner nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Medikament als Täter einer Vergewaltigung, mithin bei der Tat, bei sich führte (§ 177 Abs. 7 Nr. 1, 2 StGB).“

 

Das Messer im BH, oder: Beihilfe

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Nur kurz und knapp ist der BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 5 StR 616/17 – begründet. Zum Sachverhalt lässt sich dem BGH, Beschluss nur so viel entnehmen: Offenbar ist die Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – begangen während eines Diskothekenbesuchs – verurteilt worden. Als Beihilfehandlung ist wohl die Herausgabe eines Messers angesehen worden, dass die Angeklagte in ihre BH verwahrt hatte. Der BGH meint:

„Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.
Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (…). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 – I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).“

Gebührenunterschreitung, oder: Der bestochene Notar

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Heute dann mal ein wenig materielles Recht. Und in dem Zusammenhang weise ich dann zunächst auf das BGH, Urt.  v. 22.03.2018 – 5 StR 566/17 – hin.  Seine Bedeutung ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass es für eine Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen ist.

Den Angeklagten ist Bestechung bzw. Bestechlichkeit vorgeworfen worden. Das LG hat aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Anklage hatte den beiden Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

„Der Angeklagte D. habe als Immobilienkaufmann zahlreiche Geschäfte durchgeführt, für die notarielle Beurkundungen angefallen seien. Im Jahr 2005 habe er dem inzwischen verstorbenen Notar Sc. und nach dessen Ausscheiden aus dem Notariat dessen Nachfolger, dem Angeklagten S. , in Aussicht gestellt, sie bevorzugt mit Beurkundungsvorgängen zu betrauen. Hierdurch sollte den Notaren die Möglichkeit eröffnet werden, über längere Zeiträume regelmäßige und sichere Mehreinnahmen zu erzielen. Zu einer solchen bevorzugten Beauftragung sei der Angeklagte D. aber nur bereit gewesen, wenn die Notare im Gegenzug von ihm nicht die vollen gesetzlichen Gebühren gefordert, sondern nur die Hälfte dieser Gebühren geltend gemacht hätten. Obwohl allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Notare hierdurch ihre Dienstpflichten verletzten, hätten sich die Notare damit einverstanden erklärt, weil sie auf diese Weise Mehreinnahmen hätten generieren können, die ihnen auf andere Weise nicht zugeflossen wären.

In Umsetzung dieser Abrede habe der Notar Sc. zwischen 2005 und 2007 in 94 Fällen für den Angeklagten D. Beurkundungen vorgenom-men, für die insgesamt gesetzliche Gebühren in Höhe von 264.826,85 Euro angefallen seien. Vereinbarungsgemäß habe der Angeklagte D. hingegen nur 112.804,76 Euro gezahlt. Zwischen 2005 und 2009 habe der Angeklagte S. die getroffene Abrede in ähnlicher Weise in 49 Fällen umgesetzt.

Anstelle der für seine Beurkundungen angefallenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 69.193,05 Euro habe er nur 34.526,62 Euro vom Angeklagten D. erhalten.“

Das LG hat hat in der Hauptverhandlung keine Beweiserhebung durchgeführt und keinerlei Feststellungen getroffen, weil die Angeklagten aus Rechtsgründen von den Anklagevorwürfen freizusprechen seien. Allein das hat schon zur Aufhebung geführt. Denn auch ein aus Rechtsgründen freisprechendes Urteil muss Feststellungen zur Sache treffen.

Zur Sache gibt der BGH dann dem LG mit auf den Weg:

„2. Ein Notar ist gemäß § 1 BNotO Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB (vgl. Eser/Hecker in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 11 Rn. 19) und nimmt mit der Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung gemäß §§ 332, 334 StGB vor.

a) Eine Diensthandlung liegt jedenfalls vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 280; MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 84). Dies ist bei der Gebührenerhebung durch einen Notar zu bejahen (vgl. Usinger/ Jung, wistra 2011, 452, 455; abweichend für einen Fall nachträglicher Rückgewähr von Gebührenteilen OLG Stuttgart NJW 1969, 943).

Der Notar ist – verfassungs- und europarechtskonform (vgl. nur BVerfG, NJW 2015, 2642 m. Anm. Terner; EuGH NJW 2011, 2941) – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr amtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. November 2014 – NotSt [Brfg] 1/14, DNotZ 2015, 461, 465). Durch diese Amtspflicht soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter den Notaren kommt; die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähi-ge Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2011, 855, 856).

b) Das angeklagte Verhalten wäre auch pflichtwidrig. Unterschreitet der Notar die gesetzlichen Gebühren, verletzt er grundsätzlich seine Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – NotSt [Brfg] 2/17 Rz. 24). Der Anspruch des Notars ist gemäß § 17 Abs. 1 BNotO öffentlich-rechtlicher Natur. Deswegen sind die Gebühren des Notars – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – jeglicher Vereinbarung entzogen, die sich auf ihre Höhe auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 – NotSt [Brfg] 1/14, DNotZ 2015, 461, 466; OLG Celle, NJOZ 2012, 1071; vgl. § 125 GNotKG bzw. § 140 Satz 2 KostO aF). Gleichwohl getroffene Vereinba-rungen sind nichtig und befreien den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren (vgl. BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2012 – 20 W 154/11 mwN). Diese Pflicht ist gleichermaßen verletzt, wenn der Notar Gebührenrechnungen nur zum Schein in voller Höhe ausstellt, dem Kostenschuldner aber von vornherein zusi-hert, nur einen Teil davon tatsächlich geltend zu machen.

c) Der Angeklagte S. und der inzwischen verstorbene Notar Sc. sollten – den Anklagevorwurf als zutreffend unterstellt – für ihre pflichtwidrigen Diensthandlungen auch Vorteile im Sinne von §§ 332, 334 StGB erhalten, nämlich die Erteilung von Beurkundungsaufträgen durch den Angeklagten D. im Gegenzug für die Ermäßigung der gesetzlichen Notargebüh-ren.

Ein Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279, und vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6; MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 60 mwN).

Er kann auch im Abschluss eines Vertrages mit dem Amtsträger bestehen, auf den dieser keinen Anspruch hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f., und vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10, StV 2012, 19). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Vorteil auch in der Erteilung eines Beurkundungs-auftrags, auf die der Notar keinen Rechtsanspruch hat (vgl. LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 47). Dies war vorliegend nach der Anklage der Fall.“

Körperverletzung, oder: „gemeinschaftlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ ist nicht „gemeinschaftlich“

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Und als dritte verfahrensrechtliche Entscheidung dann noch eine Entscheidung vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – 2 StR 328/17. Problematik: Unterlassener eines nach § 265 StPo erforderlichen rechtlichen Hinweises. Dazu der BGH:

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte besuchte mit den beiden nicht revidierenden Mitangklagten S. und B. am Abend des 19. Dezember 2015 eine Geburtstagsfeier. Vom benachbarten Grundstück aus beschimpfte und beleidigte der Nachbar G. die Gäste der Feier und bewarf sie mit Gegenständen. Daraufhin beschlossen die drei Angeklagten, diesen in seinem Haus aufzusuchen und ihm eine „Lektion zu erteilen“. Um den Zugang ins Haus zu ermöglichen, durchtrennte der Angeklagte mit einem Bolzenschneider die an der Haustür angebrachte Sicherungskette. Während der Angeklagte am Hauseingang wartete, begaben sich die Mitangeklagten S. und B. zum Schlafzimmer des G. Dort schlug S. mit einer mitgeführten Eisenstange auf den mittlerweile schlafenden Geschädigten ein und traf ihn mindestens zweimal am Kopf; B. beobachtete das Geschehen von der Schlafzimmertür aus. Anschließend kehrten die drei Angeklagten zur Geburtstagsfeier zurück. Trotz des durch die Schläge erlittenen offenen Schädel-Hirn-Traumas überlebte der Geschädigte den Angriff.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Da es nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte die Mitnahme der Eisenstange durch den Mitangeklagten S. nicht gesehen habe, ist es davon ausgegangen, dass „andere Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht in Betracht“ kämen.

II.

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe die Verurteilung auf eine – gegenüber der Anklage – wesensverschiedene Begehungsform desselben Strafgesetzes gestützt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (§ 265 StPO). Die zulässig erhobene Rüge ist be-gründet.

1. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, den Geschädigten „gemeinschaftlich handelnd“ mit den nicht revidierenden Mitangeklagten S. und B. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Dem so gefassten Anklagesatz lässt sich der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entnehmen. Die Formulierung „gemeinschaftlich handelnd“ reicht für die sichere Annahme, die Anklage umfasse auch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, für sich genommen nicht aus. Sie kann ohne weiteres auch als Umschreibung von bloßer Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB verstanden werden. Für ein solches Verständnis der Anklageschrift spricht zum einen, dass die – wenngleich allein nicht maßgebliche – Liste der angewendeten Strafvorschriften § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht aufführt. Zum anderen enthält auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift keinen Hinweis auf diese Tatbestandsvariante.

2. Unter diesen Umständen hätte es vor der ausschließlich auf die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützten Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurft, der ausweislich des Protokolls nicht erteilt wurde. Ein „anderes Strafgesetz“ im Sinne der Vorschrift ist auch eine ihrem Wesen nach andersartige Begehungsform desselben Strafgesetzes (KK-StPO/Kuckein, 7. Aufl., § 265 Rn. 8 mwN). Bei den Qualifikationstatbeständen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB handelt es sich um wesensverschiedene Tatvarianten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83, NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 5 StR 592/96, NStZ-RR 1997, 173).